Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  108.  Compromiß.
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Der  Vergleich  kann  dieser  seiner  Natur  nach  eine  Fülle  von
Rechtsverhältnissen  aufheben  oder  neu  begründen.  Es  können  alle
möglichen  Rechtsgeschäfte  transigendo  abgeschlossen  werden.  Der
Vergleich  ist  nur  ein  zu  dem  angeführten  Zwecke  abgeschlossener  Vertrag. ¬
  Der  Inhalt  desselben  ist  für  den  Begriff  des  Vergleichs
vollkommen  gleichgültig.
Der  Abschluß  des  Vergleiches  ist  an  keine  Form  gebunden.
Gerichtlichen  Vergleichen  folgt  regelmäßig  in  der  Bremischen  Praxis
eine  condemnatio  rei  secundum  transactum.  Eine  namentlich
in  Debitsachen  sehr  gewöhnliche  Art  des  Vergleiches  ist  die,  daß  von
dem  Eide  oder  der  Erklärung  an  Eidesstatt  abseiten  einer  Partei  die
Anerkennung  ihres  streitigen  Rechtsanspruchs  abhängig  gemacht  wird.
Jeder  Vergleich  kann  aus  den  gewöhnlichen  Gründen,  aus  denen
jeder  Vertrag  angefochten  werden  kann,  angefochten  werden.  Wegen
laesio  enormis  konnte  schon,  ehe  es  gesetzlich  bestimmt  war  1),  ein
Vergleich  nach  constanter  Praxis  des  Obergerichts  nicht  angefochten
werden  2).
§.  108.
Compromiß.
Ganz  denselben  Zweck  wie  der  Vergleich  verfolgt  ein  andrer
auf  Beseitigung  der  Unsicherheit  in  den  Rechtsverhältnissen  der  Parteien ¬
  gerichteter  Vertrag,  das  Compromiß,  durch  welches  von  den
Parteien  die  Entscheidung  über  den  unsicheren  Rechtsanspruch  vom
Ermessen  einer  dritten  Privatperson,  eines  Schiedsrichters,  abhängig
gemacht  wird  3)
Die  Grundsätze  über  das  Compromiß,  welches  vor  Einführung
des  Handelsgerichts  in  Bremen  namentlich  bei  Assecuranzstreitigkeiten ¬
  sehr  üblich  war,  bestimmen  sich  nach  der  Bremischen  Gerichtsordnung ¬
  von  1820  4)  ziemlich  abweichend  vom  gemeinen  Rechte.
1)  H.  G.  B.  286.  Einfgef.  §.  30.
2)  O.G.  E.  i.  S.  Sanders  w.  Hagens  v.  14.  Febr.  1828.  Desgl.  i.  S.
Kriete  w.  Kirchhoff  v.  15.  Septbr.  1845.  Desgl.  i.  S.  Strohm  D.  D.  w.
Strohm  v.  16.  Apr.  1849.  O.  A.  G.  E.  i.  S.  Kriete  w.  Kirchhoff  v.  23.  Juni
1848.  Brem.  Samml.  II.  S.  294.  Desgl.  i.  S.  Strohm  D.  D.  w.  Strohm
v.  3.  Sept.  1849.  Brem.  Samml.  II.  S.  149.
3)  Dig.  de  recept.  (4,  8).  Cod.  de  rec.  arbit.  (2,  56).
4)  Gerichtsordnung  v.  1820  §.  36  —  §.  54,  vgl.  Gerichtsordnung  v.
1814  §.  108—127.
            
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