§. 108. Compromiß.
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Der Vergleich kann dieser seiner Natur nach eine Fülle von
Rechtsverhältnissen aufheben oder neu begründen. Es können alle
möglichen Rechtsgeschäfte transigendo abgeschlossen werden. Der
Vergleich ist nur ein zu dem angeführten Zwecke abgeschlossener Vertrag. ¬
Der Inhalt desselben ist für den Begriff des Vergleichs
vollkommen gleichgültig.
Der Abschluß des Vergleiches ist an keine Form gebunden.
Gerichtlichen Vergleichen folgt regelmäßig in der Bremischen Praxis
eine condemnatio rei secundum transactum. Eine namentlich
in Debitsachen sehr gewöhnliche Art des Vergleiches ist die, daß von
dem Eide oder der Erklärung an Eidesstatt abseiten einer Partei die
Anerkennung ihres streitigen Rechtsanspruchs abhängig gemacht wird.
Jeder Vergleich kann aus den gewöhnlichen Gründen, aus denen
jeder Vertrag angefochten werden kann, angefochten werden. Wegen
laesio enormis konnte schon, ehe es gesetzlich bestimmt war 1), ein
Vergleich nach constanter Praxis des Obergerichts nicht angefochten
werden 2).
§. 108.
Compromiß.
Ganz denselben Zweck wie der Vergleich verfolgt ein andrer
auf Beseitigung der Unsicherheit in den Rechtsverhältnissen der Parteien ¬
gerichteter Vertrag, das Compromiß, durch welches von den
Parteien die Entscheidung über den unsicheren Rechtsanspruch vom
Ermessen einer dritten Privatperson, eines Schiedsrichters, abhängig
gemacht wird 3)
Die Grundsätze über das Compromiß, welches vor Einführung
des Handelsgerichts in Bremen namentlich bei Assecuranzstreitigkeiten ¬
sehr üblich war, bestimmen sich nach der Bremischen Gerichtsordnung ¬
von 1820 4) ziemlich abweichend vom gemeinen Rechte.
1) H. G. B. 286. Einfgef. §. 30.
2) O.G. E. i. S. Sanders w. Hagens v. 14. Febr. 1828. Desgl. i. S.
Kriete w. Kirchhoff v. 15. Septbr. 1845. Desgl. i. S. Strohm D. D. w.
Strohm v. 16. Apr. 1849. O. A. G. E. i. S. Kriete w. Kirchhoff v. 23. Juni
1848. Brem. Samml. II. S. 294. Desgl. i. S. Strohm D. D. w. Strohm
v. 3. Sept. 1849. Brem. Samml. II. S. 149.
3) Dig. de recept. (4, 8). Cod. de rec. arbit. (2, 56).
4) Gerichtsordnung v. 1820 §. 36 — §. 54, vgl. Gerichtsordnung v.
1814 §. 108—127.