Volltext : Wechselrecht (1)

§  21.  Darstellung  des  W.R.  vom  17.  Jahrh.  bis  zur  deutschen  W.O.  223
gesetzt  dass  er  noch  regrefspflichtig  ist;  er  braucht  aber  nicht  seine
erloschene  Wechselverbindlichkeit  durch  einen  neuen  Wechsel
wiederherzustellen
Haftung  des  Acceptanten.  Ist  der  verlorene  Wechsel
acceptiert,  so  bleibt  der  Acceptant  verpflichtet  den  Wechsel
zu  bezahlen3.  Wird  von  dem  Bezogenen  anerkannt*,  dass  er  den  verlorenen ¬
  Wechsel  acceptiert  habe,  so  kann  der  Gläubiger  mit  Wechselprozels ¬
  vorgehen  und  den  Acceptanten  —  gegen  genügende  Kaution
für  den  Fall  einer  späteren  Forderung  aus  dem  verlorenen  Accept  —
zur  Zahlung  zwingen  oder  der  Acceptant  muls  gerichtlich  deponieren. ¬
  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Aussteller  des  eigenen
Wechsels  5.
Art.  51;  Württemberg  Kap.  4  §  33;  Dänemark  §  65;  Preufs.  Landr.
§§  1159—1166;  Code  de  comm.  Art.  149;  Hannover  §40;  Weimar  §  157—159;
Dessau  §§  102—104;  Green  l.  c.  S.  6;  Bender  S.  424,  205;  Pöhls  S.  597.
3  Leipzig  Art.  33;  Brandenburg  Art.  29;  Magdeburg  Art.  25;  Danzig
Art.  27;  Franck  lib.  2  sect.  3  tit.  4  §  4.
4  Leugnet  der  Bezogene,  dafs  er  den  Wechsel  angenommen  habe,  so  muss
der  Kläger  das  Gegenteil  im  gewöhnlichen  Prozesse  beweisen  (Phoonsen
Kap.  40  §  14),  kann  aber,  wenn  er  ein  günstiges  Urteil  erstritten  hat,  noch  Wechselrecht ¬
  vollstrecken.  Art.  43  Brandenburg  setzt  dies  besonders  deutlich  auseinander; ¬
  Leipzig  §  33;  Danzig  Art.  37;  Österreich  Art.  31;  Preufs.
Landr.  §§  1177,  1178;  Dessau  §  107.
5  Phoonsen  Kap.  30  §§  9—13;  Franck  l.  c.  §  9,  sect.  7  tit.  15  §  15;  Baldasseroni ¬
  §  8  P.  III  art.  20;  Püttmann  §  137;  Wagner  §  284  Nr.  3  §  289
Poehls  S.  147,  598.  Ord.  du  comm.  tit.  5  art.  18,  19,  20  ergänzt  durch  eine
Verordn.  d.  Pariser  Parlaments  v.  30.  Aug.  1714,  die  als  Basis  des  Art.  154  Code
de  comm.  gedient  hat  (bei  Ordre-Wechseln  ist  für  das  Zahlungsverlangen  richterlicher ¬
  Befehl  und  Kaution  notwendig,  nicht  aber  bei  Wechseln  zahlbar  an  eine
bestimmte  Person,  bei  denen  die  Zahlung  auf  Grund  eines  Duplikats  ohne
Kaution  verlangt  werden  konnte);  Leipzig  §  33;  Hamburg  Art.  42:  Bremen
Art.  54;  Braunschweig  Art.  44;  Danzig  Art.  37;  Frankfurt  §  45;  Breslau
§  33;  Oberlausitz  W.Mand.  §  12;  Preufsen  Art.  67;  Elbing  Kap.  12  Art.  52;
Österreich  Art.  31;  Jever  §  21;  Köthen  Art.  62;  Gotha  §  12;  Württemberg ¬
  Kap.  4  §  23;  Rufsland  Kap.  1  §  24;  Schweden  Art.  4  §  9;  Augsburg ¬
  Kap.  8  §  6;  Nürnberg  Kap.  6  §  1;  Bayern  §  15;  St.  Gallen  Art.  15;
Bilbao  §  27;  Dänemark  §  62;  Preufs.  Landr.  §§  1102,  1103,  1171-1178.
1199—1202,  (nach  vorhergegangenem  gesetzlichen  Aufgebot  auf  Kosten  des  Verlierers) ¬
  Hannover  §  40;  Weimar  §§  166,  167;  Dessau  §§  106,  107;  Nieder
lande  Art.  64.  Sobald  der  Acceptant  davon  benachrichtigt  ist,  dafs  der  Wechsel
verloren  gegangen  sei,  so  kann  er  auch  dem  dritten,  redlichen  Erwerber  die  Zahlung ¬
  nicht  leisten,  sondern  muss  deponieren.  Scherer  III  S.  169;  Weisseneck
§§  74,  275;  Preufs.  Landr.  §§  1167—1169  (der  Wechselinhaber,  der  seinen  redlichen ¬
  Besitz  beweist,  erhält  das  deponierte  Geld;  der  Verlierer  kann  sich  an  den
früheren  unredlichen  Besitzer  halten);  ebenso  Dessau  §  105;  Weimar  §§  160,
161;  Dänemark  §  65;  Rufsland  Kap.  1  §  24.  Nach  Köthen  Art.  61;  Württem-
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer