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henden Aufforderungen, Bekanntmachungen und
sonstigen Mittheilungen, einschließlich der Klage und
der richterlichen Verfügungen, erfolgt durch die Gerichtsvoigte, ¬
und zwar bei dem Ober=Appellatiousgerichte =
und den Obergerichten ohne, bei den Amtsgerichten ¬
unter Mitwirkung des Gerichts.
Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§. 119.
bh. Zuständigkeit der Gerichtsvoigte.
Jeder in einem bestimmten Obergerichtsbezirke
angestellte Gerichtsvoigt ist für alle innerhalb desselben ¬
vorzunehmenden Behändigungen an sich zuständig; ¬
der Gegenpartei können jedoch diejenigen Mehrkosten ¬
nicht zur Last gelegt werden, welche durch
die Zuziehung eines in dem Amtsgerichtsbezirke, wo
die Behändigung zu beschaffen, nicht wohnhaften
Gerichtsvoigts entstanden.
Der Geschäftskreis der bei den verschiedenen Gerichten ¬
angestellten Gerichtsvoigte, so wie die Verpflichtung ¬
derselben, den ihnen angewiesenen Geschäftskreis =
inne zu halten, soll reglementarisch bestimmt =
werden.
§. 120.
Kein Gerichtsvoigt darf bei Vermeidung einer
Geldstrafe von 5-50 Thlr. in Sachen, bei welchen ¬
er nach Maßgabe der Bestimmung des §. 21
unter 1. betheiligt ist, dienstliche Verrichtungen
ausüben.
§. 121.
cc. Personen, welchen zu behändigen.
1. Partei.
für
Die Behändigung geschieht an die Person,
ist,
bestimmt
eilende Actensti
as mitzut
welche