Metadaten : Allgemeine bürgerliche Proceßordnung für das Königreich Hannover, vom 8. November 1850

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henden  Aufforderungen,  Bekanntmachungen  und
sonstigen  Mittheilungen,  einschließlich  der  Klage  und
der  richterlichen  Verfügungen,  erfolgt  durch  die  Gerichtsvoigte, ¬
  und  zwar  bei  dem  Ober=Appellatiousgerichte =
  und  den  Obergerichten  ohne,  bei  den  Amtsgerichten ¬
  unter  Mitwirkung  des  Gerichts.
Die  Ausnahmen  bestimmt  das  Gesetz.
§.  119.
bh.  Zuständigkeit  der  Gerichtsvoigte.
Jeder  in  einem  bestimmten  Obergerichtsbezirke
angestellte  Gerichtsvoigt  ist  für  alle  innerhalb  desselben ¬
  vorzunehmenden  Behändigungen  an  sich  zuständig; ¬
  der  Gegenpartei  können  jedoch  diejenigen  Mehrkosten ¬
  nicht  zur  Last  gelegt  werden,  welche  durch
die  Zuziehung  eines  in  dem  Amtsgerichtsbezirke,  wo
die  Behändigung  zu  beschaffen,  nicht  wohnhaften
Gerichtsvoigts  entstanden.
Der  Geschäftskreis  der  bei  den  verschiedenen  Gerichten ¬
  angestellten  Gerichtsvoigte,  so  wie  die  Verpflichtung ¬
  derselben,  den  ihnen  angewiesenen  Geschäftskreis =
  inne  zu  halten,  soll  reglementarisch  bestimmt =
  werden.
§.  120.
Kein  Gerichtsvoigt  darf  bei  Vermeidung  einer
Geldstrafe  von  5-50  Thlr.  in  Sachen,  bei  welchen ¬
  er  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  des  §.  21
unter  1.  betheiligt  ist,  dienstliche  Verrichtungen
ausüben.
§.  121.
cc.  Personen,  welchen  zu  behändigen.
1.  Partei.
für
Die  Behändigung  geschieht  an  die  Person,
ist,
bestimmt
eilende  Actensti
as  mitzut
welche
            
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