§. 103. Verletzung von Verkehrsrechten.
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gleich die Gränze der leichten Culpa nach Seite der groben Culpa
hin festgestellt. Die Gränze der leichten Culpa gegen den Zufall
wird vom Römischen Recht so bezeichnet, daß das Außerachtlassen
der Sorgfalt eines aufmerksamen Hausvaters oder, wie wir sagen
würden, eines soliden und ordentlichen Bürgers eine leichte Culpa
begründet. Es liegt schon in dieser vagen Definition, daß das Er
messen des Richters hier einen ziemlich weiten Spielraum hat, wel
cher ihm gestattet, stets auch die thatsächlichen Verhältnisse des ein
zelnen Falles mit in Rechnung zu ziehen*).
In einigen Rechtsverhältnissen läßt das Römische Recht den
Schuldner zwar auch für leichte Verschuldung haften, verlangt jedoch
nur von ihm die Sorgfalt, die er in eignen Angelegenheiten an
zuwenden pflegt (s. g. diligentia in concreto). Es handelt sich
dabei nur um einen Grad der leichten Culpa. Der Schuldner
kann sich daher nie damit entschuldigen, daß er in eigenen Ange
legenheiten sich grobe Fahrlässigkeiten zu Schulden kommen lasse und
andererseits kann nie, wenn er eine derartige Sorgfalt zu prästiren
hat, von ihm verlangt werden, daß er mehr als die Sorgfalt eines
ordentlichen Hausvaters aufwende, auch wenn er in eigenen Ange
legenheiten ungewöhnlich genau wäre.
Im Allgemeinen nun steht jeder Schuldner für Dolus und
grobe Culpa immer ein, so sehr, daß ihm sogar die Haftung dafür
zum Voraus nicht erlassen werden kann 2). Im Uebrigen läßt sich
nur sagen, daß der Regel nach, übrigens nicht ausnahmslos, der
jenige, welcher keinerlei Vortheil aus dem Rechtsgeschäft zieht, für
leichte Culpa nicht einsteht, während derjenige, welcher allein Vortheil
aus dem Geschäfte zieht, regelmäßig für leichte Culpa haftet3) und
daß das Hinzudrängen zu einem Geschäfte als stillschweigende Ueber
nahme der Haftung auch für leichte Culpa gilt *).
1) Vgl. O. G. E. i. S. Quentell w. Seekamp u. Tewes v. 4. Juli 1859.
2) l. 23 D. de R. J. l. 27 §. 3. 4 D. pact. (2, 14). l. 17 pr. D.
commod. (13, 6). l. 1 §. 7 D. dep. (16, 3). l. 18 §. 3 D. de donat.
(39, 5). 1. ult. §. 3 D. de cond. indeb. (12, 6). O.G. E. i. S. Mußkop
w. Meyer v. 8. Febr. 1864. Einer nachträglichen Erlassung der Folgen steht
übrigens nichts im Wege. l. 27 §. 3. 4 D. de pact. (2, 14).
3) l. 108 §. 12 D. de leg. I. 1. 5 §. 2. l. 18 pr. D. comm. (16, 3).
l. 17 §. 2 de praescr. verb. (19, 5).
4) 1. 1 §. 35 D. dep. (16, 3). l. 53 §. 3 D. de furt. (47, 2).