Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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§.  99.  Alimentationspflicht.
daß  eine  immissio  seminis  nicht  stattgefunden  habe  oder  habe  stattfinden ¬
  können  *),  daß  das  Kind  unreif  oder  ganz  ausgetragen  sei,
während  nach  der  Zeit  des  vollzogenen  Beischlafs  ein  solches  Resultat
unmöglich  sei  2)  u.  s.  w.
IV.  Die  Alimentationspflicht  erlischt  mit  dem  vollendeten
14.  Jahre  des  Kindes  3)  und  mit  dem  Tode  desselben.  Im  letzten
Falle  ist  jedoch  der  Alimentationspflichtige  gehalten,  die  Begräbnißkosten ¬
  des  Kindes  mit  2½  #  Gold  zu  bezahlen  *).
Außerdem  hat  jeder  Alimentationspflichtige  das  Recht,  sich  der
Zahlung  der  Alimentationskosten  dadurch  zu  entziehen,  daß  er  das
Kind  zu  sich  nimmt  und  es  selbst  alimentirt.  Dieses  Recht  kann
jedoch  dadurch  elidirt  werden,  daß  eine  solche  Ernährung  oder  Erziehung ¬
  durch  den  Alimentationspflichtigen  muthmaßlich  das  Beste  des
Kindes  gefährden  wird.  In  dieser  Beziehung  hat  die  Praxis  festgestellt, ¬
  daß  jenes  Recht  des  Alimentationspflichtigen  regelmäßig  niemals ¬
  vor  dem  4.  Jahre  des  Kindes  soll  ausgeübt  werden  dürfen,
die  Mutter  also  regelmäßig  beanspruchen  kann,  daß  ihr  das  Kind
bis  zum  4.  Jahre  gelassen  werde  5).  Nur  aus  besonderen  Gründen,
über  welche  das  richterliche  Ermessen  entscheidet,  kann  der  Vater
jenes  Recht  schon  vor  dem  4.  Jahre  des  Kindes  beanspruchen  und
die  Mutter  noch  nach  dem  4.  Jahre  des  Kindes  verlangen,  daß  ihr
dasselbe  gelassen  werde  6).  Sind  Alimente  rückständig,  so  kann  stets
i.  S.  Öhm  Wwe.  w.  Vedder  v.  21.  Oct.  1861.  O.  A.  G.  E.  Hamb.  Samml.
Neue  Folge  I.  S.  215.
1)  O.  G.  E.  i.  S.  Eilert  w.  Brandt  v.  23.  Febr.  1863.  U.  G.  E.  i.  S.
Schröder  w.  Köhnemann  v.  7.  Juni  1859.
2)  O.  G.  E.  i.  S.  Brökerbaum  w.  Harjes  v.  9.  Juni  1856.
3)  Seuffert,  Arch.  I.  228.
*)  Praenumerando  bezahlte  Alimente  können  alsdann  auch  zurückgefordert ¬
  werden.  U.  G.  E.  i.  S.  Lichner  w.  Jung  v.  10.  Nov.  1857,  vgl.  U.  G.  E.
i.  S.  Lammers  w.  Jungmann  v.  3.  Sept.  1833.
5)  Arg.  cap.  2  X.  de  conv.  inf.  (3,  33).  U.  G.  E.  i.  S.  Witte  w.
Rasch  v.  3.  Juni  1856.  Desgl.  i.  S.  Mey  w.  Ohlßen  v.  24.  März  1858.
Desgl.  i.  S.  Brinkers  w.  Arnold  v.  5.  Juni  1860.  O.  G.  E.  i.  S.  Fehling
w.  Kropp  v.  8.  Juni  1858.
6)  U.  G.  E.  i.  S.  Israel  w.  Israel  v.  9.  Mai  1826.  Desgl.  i.  S.
Grube  Wwe.  w.  Teichmüller  v.  8.  Juni  1822.  Desgl.  i.  S.  Brandis  w.
Hinnersen  v.  13.  Sept  1823.  Desgl.  i.  S.  Tönjes  w.  Rischmüller  v.  24.  Jan.
1824.  Desgl.  i.  S.  Hardegen  w.  Meyer  v.  29.  Mai  1819.  Desgl.  i.  S.
Wagschal  w.  Menke  v.  11.  April  1831.
            
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