Inhaltsverzeichnis : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  99.  Alimentationspflicht.
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Schadensersatzklage  wegen  Kurkosten  und  entbehrten  Verdienstes  *),
sondern  sie  giebt  auch  den  Familienmitgliedern,  deren  Ernährer  doloser ¬
  oder  culposer  Weise  getödtet  oder  in  höherem  oder  geringerem
Grade  arbeitsunfähig  gemacht  ist,  namentlich  der  Wittwe  und  den
Kindern  des  getödteten  oder  geschädigten  Vaters,  sofern  eben  derselbe
dazu  im  Stande  war,  ihnen  Unterhalt  zu  verschaffen,  also  soweit
die  Wirtschaftskraft  desselben  wirklich  für  sie  ein  wirtschaftliches  Gut
war,  eine  Klage  auf  vollen  Schadensersatz,  insbesondere  auf  Kurkosten, ¬
  auf  Beerdigungskosten  und  auf  Zahlung  von  Alimenten2).
Die  Höhe  der  letztern  bestimmt  sich  nach  Ermessen  des  Richters,
nicht  nach  dem  Conclusum  vom  21.  März  1804  3).
§.  99.
Verletzung  der  physischen  Wirtschaftskraft  durch  Schwängerung.
Daß  wir  hier  die  Alimentationsverbindlichkeit  als  Verletzung
der  physischen  Wirtschaftskraft  eines  Menschen  durch  Schwängerung
betrachten,  zeigt  schon,  daß  die  Bremische  Praxis  von  den  beiden  sich
einander  gegenüberstehenden  Theorien,  deren  eine  die  Alimentationsverbindlichkeit ¬
  unehelicher  Kinder  aus  der  Vaterschaft  und  deren  andre
dieselben  aus  einem  Delikt  herleitet,  dieser  letzten  huldigt.
Bremische  Praxis  wird  in  dieser  Beziehung  von  einem  ganz  constanten ¬
  Gewohnheitsrechte  beherrscht*),  so  daß  es  sich  nicht  mehr
*)  l.  3  D.  si  quadr.  (9,  1).  l.  13  pr.  D.  ad  leg.  Aqu.  (9,  2).  1.  7
D.  de  his  qui  effud.  (9,  3).  O.  G.  E.  i.  S.  Hennings  Wwe.  w.  Meyer  v
19.  März  1832.  O.  G.  E.  i.  S.  Ghierenbeck  Wwe.  w.  Menke  v.  31.  Oct.
1853.  Desgl.  i.  S.  Schlachter  w.Schwartje  v.  7.  Mai  1855.  Römer
a.  a.  O.  I.  S.  174.
2)  Gemeinrechtliche  Praxis,  sich  anlehnend  an  P.  H.  G.  O.  Art.  20.
Voet,  comment.  ad  Pand.  IX.  2.  §.  11.  Quistorp,  rechtliche  Bemerkungen ¬
  101.  Struben,  rechtliche  Bedenken  IV.  72.  Glück,  Pand.  X.  341
u.  a.  Für  die  Bremische  Praxis  vgl.  O.  G.  E.  v.  23.  April  1849  i.  S.
Müller  Wwe.  w.  Schulz  u.  Müller.  Desgl.  v.  19.  März  1832  i.  S.  Hennings ¬
  Wwe.  w.  Meyer.
3)  S.  die  in  der  vorigen  Note  angef.  Präjudizien.
4)  U.  G.  E.  i.  S.  Eisel  w.  Vieregge  v.  29.  Juni  1858.  Desgl.  i.  S.
Böhm  V.  u.  Höppner  Ehefr.  w.  Janssen  v.  29.  Mai  1859.  O.  G.  E.  i.  S.
Großmann  w.  Großkopf  Wwe.  v.  19.  Jan.  1824.  Desgl.  i.  S.  Baumann
w.  Pratje  v.  25.  Oct.  1858  und  die  im  weiteren  Verfolge  cit.  Entscheidung.
Eine  abweichende  durch  das  Berliner  Spruchcollegium  in  Bremischen  Oberappellationssachen ¬
  abgegebene  Entscheidung  v.  20.  Dec.  1832  i.  S.  Meynerich
Henke  u.  Coss.  ist  einzig  geblieben.
            
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