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10. April.
(1892
oder Theile desselben, kann die Anwendung der Vorschriften des § 1
erstreckt werden:
1) auf diejenigen im § 1 bezeichneten Personen, deren Beschäftigung ¬
durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus
durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als
einer Woche beschränkt ist,
2)
auf die in Kommunalbetrieben und im Kommunaldienste beschäftigten ¬
Personen, auf welche die Anwendung des § 1 nicht
durch anderweite reichsgesetzliche Vorschriften erstreckt ist,
3) auf diejenigen Familienangehörigen eines Betriebsunternehmers,
deren Beschäftigung in dem Betriebe nicht auf Grund eines
Arbeitsvertrages stattfindet,
4) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten ¬
im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender ¬
mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse ¬
beschäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den
Fall, daß sie die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und
auch für die Zeit, während welcher sie vorübergehend für eigene
Rechnung arbeiten,
5)
auf Handlungsgehülfen und =Lehrlinge, soweit dieselben nicht
nach § 1 versicherungspflichtig sind,
6) auf die in der Land- und Forstwirthschaft betheiligten Arbeiter
und Betriebsbeamten.
Die auf Grund dieser Vorschrift ergehenden statutarischen Bestimmungen ¬
müssen die genaue Bezeichnung derjenigen Klassen von
Personen, auf welche die Anwendung der Vorschriften des § 1 erstreckt ¬
werden soll, und in den Fällen der Ziffern 1 und 4 Bestimmungen ¬
über die Verpflichtung zur An- und Abmeldung, sowie über
die Verpflichtung zur Einzahlung der Beiträge enthalten.
Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
und sind in der für Bekanntmachungen der Gemeindebehörden vorgeschriebenen ¬
oder üblichen Form zu veröffentlichen.
Auf' die im Absatz 1 Ziffer 4 bezeichneten Gewerbetreibenden
kann die Anwendung der Vorschriften des § 1 auch durch Beschluß
des Bundesraths erstreckt werden. Die Anordnung kann auch für
bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirke erfolgen.
§ 2a. Die Anwendung der Vorschriften des § 1 kann auch auf
solche in Betrieben oder im Dienste des Reichs oder eines Staates
beschäftigte Personen erstreckt werden, welche der Krankenversicherungspflicht ¬
nicht bereits nach gesetzlichen Bestimmungen unterliegen. Die
Erstreckung erfolgt durch Verfügung des Reichskanzlers beziehungsweise ¬
der Zentralbehörde.
§ 2b. Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker, HandlungsZiffer ¬
2a
gehülfen und =Lehrlinge, sowie die unter § 1 Absatz 1
1 Zusatz durch G, betr. die Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes.
Vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 332).