Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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10.  April.
(1892
oder  Theile  desselben,  kann  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1
erstreckt  werden:
1)  auf  diejenigen  im  §  1  bezeichneten  Personen,  deren  Beschäftigung ¬
  durch  die  Natur  ihres  Gegenstandes  oder  im  Voraus
durch  den  Arbeitsvertrag  auf  einen  Zeitraum  von  weniger  als
einer  Woche  beschränkt  ist,
2)
auf  die  in  Kommunalbetrieben  und  im  Kommunaldienste  beschäftigten ¬
  Personen,  auf  welche  die  Anwendung  des  §  1  nicht
durch  anderweite  reichsgesetzliche  Vorschriften  erstreckt  ist,
3)  auf  diejenigen  Familienangehörigen  eines  Betriebsunternehmers,
deren  Beschäftigung  in  dem  Betriebe  nicht  auf  Grund  eines
Arbeitsvertrages  stattfindet,
4)  auf  selbständige  Gewerbetreibende,  welche  in  eigenen  Betriebsstätten ¬
  im  Auftrage  und  für  Rechnung  anderer  Gewerbetreibender ¬
  mit  der  Herstellung  oder  Bearbeitung  gewerblicher  Erzeugnisse ¬
  beschäftigt  werden  (Hausindustrie),  und  zwar  auch  für  den
Fall,  daß  sie  die  Roh-  und  Hülfsstoffe  selbst  beschaffen,  und
auch  für  die  Zeit,  während  welcher  sie  vorübergehend  für  eigene
Rechnung  arbeiten,
5)
auf  Handlungsgehülfen  und  =Lehrlinge,  soweit  dieselben  nicht
nach  §  1  versicherungspflichtig  sind,
6)  auf  die  in  der  Land-  und  Forstwirthschaft  betheiligten  Arbeiter
und  Betriebsbeamten.
Die  auf  Grund  dieser  Vorschrift  ergehenden  statutarischen  Bestimmungen ¬
  müssen  die  genaue  Bezeichnung  derjenigen  Klassen  von
Personen,  auf  welche  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1  erstreckt ¬
  werden  soll,  und  in  den  Fällen  der  Ziffern  1  und  4  Bestimmungen ¬
  über  die  Verpflichtung  zur  An-  und  Abmeldung,  sowie  über
die  Verpflichtung  zur  Einzahlung  der  Beiträge  enthalten.
Sie  bedürfen  der  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
und  sind  in  der  für  Bekanntmachungen  der  Gemeindebehörden  vorgeschriebenen ¬
  oder  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.
Auf'  die  im  Absatz  1  Ziffer  4  bezeichneten  Gewerbetreibenden
kann  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1  auch  durch  Beschluß
des  Bundesraths  erstreckt  werden.  Die  Anordnung  kann  auch  für
bestimmte  Gewerbszweige  und  für  örtliche  Bezirke  erfolgen.
§  2a.  Die  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  1  kann  auch  auf
solche  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Reichs  oder  eines  Staates
beschäftigte  Personen  erstreckt  werden,  welche  der  Krankenversicherungspflicht ¬
  nicht  bereits  nach  gesetzlichen  Bestimmungen  unterliegen.  Die
Erstreckung  erfolgt  durch  Verfügung  des  Reichskanzlers  beziehungsweise ¬
  der  Zentralbehörde.
§  2b.  Betriebsbeamte,  Werkmeister  und  Techniker,  HandlungsZiffer ¬
  2a
gehülfen  und  =Lehrlinge,  sowie  die  unter  §  1  Absatz  1
1  Zusatz  durch  G,  betr.  die  Abänderung  des  Krankenversicherungsgesetzes.
Vom  30.  Juni  1900  (RGBl  S.  332).
            
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