§. 94. Verletzung von Sachenrechten.
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übrigens in der heutigen Praxis lediglich auf Schadensersatz gerichtet.
Das Römische Recht ist, insoweit es dieselbe unter Umständen auf
das vierfache Interesse zuläßt, nicht recipirt. Wie klageweise, so
kann auch einredeweise durch exceptio metus eine derartige Rechtsverletzung ¬
durch Furcht geltend gemacht werden.
III. Verletzung von Genußrechten.
A. Verletzung von Sachenrechten.
§. 94.
Im Allgemeinen.
Das heutige Bremische Recht kennt nicht die mannichfachen einzelnen ¬
Entschädigungsklagen bei Sachbeschädigungen, welche das Römische
Recht entwickelt hat *), sondern es kennt nur eine allgemeine Schadensersatzklage ¬
für jederlei Sachbeschädigung, welche sich im Allgemeinen
an die Römische lex Aquilia und deren spätere Ausdehnung anlehnt, ¬
die Fußstapfen der historischen Entwickelung aber, welche diesem
Rechtstheil auch im neuesten Römischen Recht noch anhaften, völlig
verwischt hat.
Jeder, der ein Sachenrecht an einer Sache hat, hat nach heutigem ¬
Rechte gegen jeden, der die Sache zu jenes Nachtheil in rechtswidriger ¬
Absicht oder aus Fahrlässigkeit beschädigt oder vernichtet,
eine Klage auf vollen Schadensersatz. Es sind dabei nur noch folgende ¬
Gränzen einzuhalten:
1) Unter allen Umständen muß der entstandene Schaden durch
Schuld des Beklagten entstanden sein, mag diese in einer Rechtsverletzung ¬
in rechtswidriger Absicht oder in Fahrlässigkeit beruhen;
jedoch genügt zur Begründung der Klage die leiseste Verschuldung 2).
’) 3, B. die actio arbor. furt. caesar., sepulcri violati, de mortuo
illato, de servo corrupto u. s. w.
2) 1. 5 §. 1—3. l. 6. l. 8 §. 1. l. 10. l. 30 §. 3. l. 44 D. ad leg.
Aquil. (9, 2). O. G. E. i. S. Lampe Wwe. w. Schütte v. 8. Apr. 1861 und
3. Febr. 1862. Desgl. i. S. Rauschenberg w. Graue v. 5. Januar 1863,
val. O.G. E. i. S. Schierenbeck Wwe. w. Menke v. 31. Octbr. 1853. Ueber
die Gränze der Rechtswidrigkeit, vgl. Seuffert Arch. III. 55. Ein anderer
Gedanke liegt dem statutarischen Rechte zu Grunde. St. v. 1303 Ord. 108, v.
1428. I. 55. v. 1433. Ord. 94. Derselbe ist jedoch längst durch das Römische ¬
Recht verdrängt.