Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  94.  Verletzung  von  Sachenrechten.
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übrigens  in  der  heutigen  Praxis  lediglich  auf  Schadensersatz  gerichtet.
Das  Römische  Recht  ist,  insoweit  es  dieselbe  unter  Umständen  auf
das  vierfache  Interesse  zuläßt,  nicht  recipirt.  Wie  klageweise,  so
kann  auch  einredeweise  durch  exceptio  metus  eine  derartige  Rechtsverletzung ¬
  durch  Furcht  geltend  gemacht  werden.
III.  Verletzung  von  Genußrechten.
A.  Verletzung  von  Sachenrechten.
§.  94.
Im  Allgemeinen.
Das  heutige  Bremische  Recht  kennt  nicht  die  mannichfachen  einzelnen ¬
  Entschädigungsklagen  bei  Sachbeschädigungen,  welche  das  Römische
Recht  entwickelt  hat  *),  sondern  es  kennt  nur  eine  allgemeine  Schadensersatzklage ¬
  für  jederlei  Sachbeschädigung,  welche  sich  im  Allgemeinen
an  die  Römische  lex  Aquilia  und  deren  spätere  Ausdehnung  anlehnt, ¬
  die  Fußstapfen  der  historischen  Entwickelung  aber,  welche  diesem
Rechtstheil  auch  im  neuesten  Römischen  Recht  noch  anhaften,  völlig
verwischt  hat.
Jeder,  der  ein  Sachenrecht  an  einer  Sache  hat,  hat  nach  heutigem ¬
  Rechte  gegen  jeden,  der  die  Sache  zu  jenes  Nachtheil  in  rechtswidriger ¬
  Absicht  oder  aus  Fahrlässigkeit  beschädigt  oder  vernichtet,
eine  Klage  auf  vollen  Schadensersatz.  Es  sind  dabei  nur  noch  folgende ¬
  Gränzen  einzuhalten:
1)  Unter  allen  Umständen  muß  der  entstandene  Schaden  durch
Schuld  des  Beklagten  entstanden  sein,  mag  diese  in  einer  Rechtsverletzung ¬
  in  rechtswidriger  Absicht  oder  in  Fahrlässigkeit  beruhen;
jedoch  genügt  zur  Begründung  der  Klage  die  leiseste  Verschuldung  2).
’)  3,  B.  die  actio  arbor.  furt.  caesar.,  sepulcri  violati,  de  mortuo
illato,  de  servo  corrupto  u.  s.  w.
2)  1.  5  §.  1—3.  l.  6.  l.  8  §.  1.  l.  10.  l.  30  §.  3.  l.  44  D.  ad  leg.
Aquil.  (9,  2).  O.  G.  E.  i.  S.  Lampe  Wwe.  w.  Schütte  v.  8.  Apr.  1861  und
3.  Febr.  1862.  Desgl.  i.  S.  Rauschenberg  w.  Graue  v.  5.  Januar  1863,
val.  O.G.  E.  i.  S.  Schierenbeck  Wwe.  w.  Menke  v.  31.  Octbr.  1853.  Ueber
die  Gränze  der  Rechtswidrigkeit,  vgl.  Seuffert  Arch.  III.  55.  Ein  anderer
Gedanke  liegt  dem  statutarischen  Rechte  zu  Grunde.  St.  v.  1303  Ord.  108,  v.
1428.  I.  55.  v.  1433.  Ord.  94.  Derselbe  ist  jedoch  längst  durch  das  Römische ¬
  Recht  verdrängt.
            
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