Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 93. Allg. Schutz gegen Rechtsverletzung. 
besondere muß sodann noch vorausgesetzt werden, daß der Berech 
tigte ohne die Dazwischenkunft des schädlichen Ereignisses die zum 
Erwerb erforderliche Thätigkeit vorgenommen haben würde, sofern 
eine solche nothwendig war. Diese Absicht wird ohne Weiteres an 
genommen, wenn jeder ordentliche Hausvater in der Lage des Be 
schädigten die fragliche Thätigkeit vorgenommen haben würde, andern 
falls muß dieselbe erwiesen werden!). Es muß ferner vorausge 
setzt werden, daß (nach richterlichem Ermessen) ohne die Dazwischen 
kunft des schädlichen Ereignisses die übrigen Voraussetzungen des 
Erwerbes in dem betreffenden Zeitpunkt vorhanden waren. Die 
Möglichkeit, daß eine solche fehlte, kommt dabei nicht in Betracht, 
zumal wenn dafür ein unwahrscheinliches Ereigniß oder eine Nach 
lässigkeit des Verletzten vorausgesetzt werden müßte. Bringt die 
zum Ersatz verpflichtende Thatsache neben dem Schaden dem Geschä 
digten auch einen Vortheil, so sind beide miteinander zu compen 
siren2), sofern der Vortheil ebenfalls in Causalzusammenhang mit 
der Thatsache steht 3) 
Alle vorstehenden Grundsätze ergeben sich vollkommen aus der 
Natur der Sache und sind nicht positiver Natur; dagegen ist eine 
positive Bestimmung des Römischen Rechtes ebenfalls unzweifelhaft 
in das Bremische Recht recipirt, nämlich die, daß in allen Fällen, 
wo es sich um Ersatz für eine geschuldete Leistung handelt, für 
welche eine Gegenleistung in Geld bedungen ist, oder in denen die 
Leistung in Lieferung, Gewährung oder Restitution einer Sache be 
steht, das Interesse nie über das Doppelte der Gegenleistung oder 
der ursprünglichen Leistung hinausgehen soll*). 
§. 93. 
Allgemeiner Schutz gegen Rechtsverletzung. Actio doli. Actio 
quod metus causa. 
I. In allen Fällen, in denen Jemand mit der Absicht der 
Rechtsverletzung, gleichgültig ob betrüglich oder nicht, durch eine recht 
*) 1. 33 D. de dolo (4, 3). l. 57 i. f. D. sol. matr. (29, 3). l. 2 
§. 8 D. de eo quod certo loc. (13, 4). 
2) 1. 11 D. de neg. gest. (3, 5). l. 36 §. 5 D. de H. P. (5, 3). 
3) l. 23 §. 1. l. 25. 26. pro soc. (17, 2). 
*) Ueber die sehr bestrittene 1. un. C. de sent. (7, 47) vgl. O. G. E. 
i. S. Hartmann u. Engelken v. 30. Sept. 1850. Vgl. jedoch H. G. B. 284, 1. 
Einfges. §. 30.
	        
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