§. 93. Allg. Schutz gegen Rechtsverletzung.
besondere muß sodann noch vorausgesetzt werden, daß der Berech
tigte ohne die Dazwischenkunft des schädlichen Ereignisses die zum
Erwerb erforderliche Thätigkeit vorgenommen haben würde, sofern
eine solche nothwendig war. Diese Absicht wird ohne Weiteres an
genommen, wenn jeder ordentliche Hausvater in der Lage des Be
schädigten die fragliche Thätigkeit vorgenommen haben würde, andern
falls muß dieselbe erwiesen werden!). Es muß ferner vorausge
setzt werden, daß (nach richterlichem Ermessen) ohne die Dazwischen
kunft des schädlichen Ereignisses die übrigen Voraussetzungen des
Erwerbes in dem betreffenden Zeitpunkt vorhanden waren. Die
Möglichkeit, daß eine solche fehlte, kommt dabei nicht in Betracht,
zumal wenn dafür ein unwahrscheinliches Ereigniß oder eine Nach
lässigkeit des Verletzten vorausgesetzt werden müßte. Bringt die
zum Ersatz verpflichtende Thatsache neben dem Schaden dem Geschä
digten auch einen Vortheil, so sind beide miteinander zu compen
siren2), sofern der Vortheil ebenfalls in Causalzusammenhang mit
der Thatsache steht 3)
Alle vorstehenden Grundsätze ergeben sich vollkommen aus der
Natur der Sache und sind nicht positiver Natur; dagegen ist eine
positive Bestimmung des Römischen Rechtes ebenfalls unzweifelhaft
in das Bremische Recht recipirt, nämlich die, daß in allen Fällen,
wo es sich um Ersatz für eine geschuldete Leistung handelt, für
welche eine Gegenleistung in Geld bedungen ist, oder in denen die
Leistung in Lieferung, Gewährung oder Restitution einer Sache be
steht, das Interesse nie über das Doppelte der Gegenleistung oder
der ursprünglichen Leistung hinausgehen soll*).
§. 93.
Allgemeiner Schutz gegen Rechtsverletzung. Actio doli. Actio
quod metus causa.
I. In allen Fällen, in denen Jemand mit der Absicht der
Rechtsverletzung, gleichgültig ob betrüglich oder nicht, durch eine recht
*) 1. 33 D. de dolo (4, 3). l. 57 i. f. D. sol. matr. (29, 3). l. 2
§. 8 D. de eo quod certo loc. (13, 4).
2) 1. 11 D. de neg. gest. (3, 5). l. 36 §. 5 D. de H. P. (5, 3).
3) l. 23 §. 1. l. 25. 26. pro soc. (17, 2).
*) Ueber die sehr bestrittene 1. un. C. de sent. (7, 47) vgl. O. G. E.
i. S. Hartmann u. Engelken v. 30. Sept. 1850. Vgl. jedoch H. G. B. 284, 1.
Einfges. §. 30.