fullscreen : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 38 = 2.F. 2 (1898))

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Emil Strohal,

hinsichtlich welcher er die thatsächliche Gewalt nur nach § 855
ausübt. Beispiel: Der Beschließer eines zur Zeit unbewohnten
Schlosses wird mit einem Anderen dahin einig, daß auf diesen
der Besitz des Schlosses übergehen solle. Durch solche Eini-
gung wird an dem bisherigen Besitzstände nichts geändert, und
auch nach derselben bildet somit der fortdauernde Besitz des
bisherigen Schloßherrn ein der Ausübung der Gewalt über
das Schloß durch den Andereu vorerst noch entgegenstehendes
Hinderniß. Dies tritt mit ganz besonderer Schärfe hervor,
wenn man an die Möglichkeit denkt, daß der Beschließer in
dem Augenblicke, wo der Andere den Versuch macht, in das
Schloß wirklich einzudringen, sich auf seine Pflicht besinnt
und den Eindringling zurückweist. In solchem Vorgehen ist
offenbar nur eine vollkommen berechtigte Ausübung des Ab-
wehrrechtes nach § 860 zu erblicken. Daß der Andere den
Besitz des Schlosses nach § 854 Abs. 1 erwerben, und daß
ihm ein solcher Erwerb durch Beihülfe des Beschließers sehr
erleichtert werden kann, ist selbstverständlich.
e) Das Gesetz geht im § 854 Abs. 2 zunächst von der
Voraussetzung aus, daß derjenige, mit welchem sich der bis-
herige Besitzer über den Besitzübergang einigt, der „Erwerber"
sei; trotzdem wird man nicht annehmen dürfen, daß hierdurch
die Möglichkeit einer wirksamen „Einigung" zu Gunsten eines
Dritten ausgeschlossen werden wollte. Die Entscheidung der
hiermit berührten Frage hängt vielmehr von der grundsätz-
lichen Stellung ab, welche das B.G.B. zu den Verträgen zu
Gunsten Dritter einnimmt. Es läßt nun, wie sich aus den
W 328 ff. ergiebt, obligatorische Verträge zu Gunsten Dritter,
d. h. Verträge auf Leistung an einen Dritten, welcher hier-
durch forderungsberechtigt werden soll, im weitesten Umfange
zu. Von der grundsätzlichen Erwägung 84) geleitet, daß eine

84) Bergl. Moüve, V S. 313.

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