33
abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem Gerichte erster
Instanz vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklärungen ¬
veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den
Proceßweg verweisen.
Im Uebrigen finden die für Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit ¬
geltenden Vorschriften Anwendung.
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, §. 66.
Mit dem zweiten Absatze stimmt das K. Preuß. Gesetz vom
9. März 1874, §. 48, Abs. 2, 3 sachlich überein. Als das Gericht
erster Instanz erscheint demnach und nach dem Min.-Erlasse vom
1. December 1875, Abs. 7, das Kreisgericht.
Vgl. Min.=Bl. f. d. inn. Verw. 1875, S. 62.
Der Absatz 5 des K. Preuß. Gesetzes vom 9. März 1874,
wonach eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung solchen Betheiligten, ¬
welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt ¬
werden kann, ist im Reichsgesetz weggelassen worden, weil
er zu der irrigen Meinung Veranlassung geben könnte, als beabsichtige ¬
man den Standesregistern eine andere Bedeutung als die
eines Beweismittels zu geben.
Achter Abschnitt.
Schluß=Bestimmungen.
§. 67.
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den
religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung
schreitet, bevor ihm
nachgewiesen worden ist, daß die Ehe vor dem Standesbeamten
geschlossen sei, wird mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Mark oder
mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft.
Reichsgesetz vom 6. Februar 1875, §. 67.
Der §. 67 des Reichsgesetzes gibt der Bestimmung in §. 337
des Reichsstrafgesetzbuches eine Fassung, welche sich an die reichsgesetzlichen ¬
Vorschriften über die Eheschließung anschließt.
Zufolge des Erlasses des Ministers des Innern vom 13. November ¬
1874 (Min.=Bl. inn. Verw. 1874, S. 279) ist ein formeller
Nachweis der Anordnung des bürgerlichen Aufgebotes vor dem Erlasse ¬
des kirchlichen Aufgebotes nicht erforderlich.
3