Objekt : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Familien- und Vormundschaftsrecht

33
abgeschlossenen  Verhandlungen  hat  sie  demnächst  dem  Gerichte  erster
Instanz  vorzulegen.  Dieses  kann  noch  weitere  thatsächliche  Aufklärungen ¬
  veranlassen  und  geeignetenfalls  den  Antragsteller  auf  den
Proceßweg  verweisen.
Im  Uebrigen  finden  die  für  Sachen  der  nicht  streitigen  Gerichtsbarkeit ¬
  geltenden  Vorschriften  Anwendung.
Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875,  §.  66.
Mit  dem  zweiten  Absatze  stimmt  das  K.  Preuß.  Gesetz  vom
9.  März  1874,  §.  48,  Abs.  2,  3  sachlich  überein.  Als  das  Gericht
erster  Instanz  erscheint  demnach  und  nach  dem  Min.-Erlasse  vom
1.  December  1875,  Abs.  7,  das  Kreisgericht.
Vgl.  Min.=Bl.  f.  d.  inn.  Verw.  1875,  S.  62.
Der  Absatz  5  des  K.  Preuß.  Gesetzes  vom  9.  März  1874,
wonach  eine  durch  Verfügung  angeordnete  Berichtigung  solchen  Betheiligten, ¬
  welche  derselben  nicht  zugestimmt  haben,  nicht  entgegengesetzt ¬
  werden  kann,  ist  im  Reichsgesetz  weggelassen  worden,  weil
er  zu  der  irrigen  Meinung  Veranlassung  geben  könnte,  als  beabsichtige ¬
  man  den  Standesregistern  eine  andere  Bedeutung  als  die
eines  Beweismittels  zu  geben.
Achter  Abschnitt.
Schluß=Bestimmungen.
§.  67.
Ein  Geistlicher  oder  anderer  Religionsdiener,  welcher  zu  den
religiösen  Feierlichkeiten  einer  Eheschließung
schreitet,  bevor  ihm
nachgewiesen  worden  ist,  daß  die  Ehe  vor  dem  Standesbeamten
geschlossen  sei,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  Dreihundert  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.
Reichsgesetz  vom  6.  Februar  1875,  §.  67.
Der  §.  67  des  Reichsgesetzes  gibt  der  Bestimmung  in  §.  337
des  Reichsstrafgesetzbuches  eine  Fassung,  welche  sich  an  die  reichsgesetzlichen ¬
  Vorschriften  über  die  Eheschließung  anschließt.
Zufolge  des  Erlasses  des  Ministers  des  Innern  vom  13.  November ¬
  1874  (Min.=Bl.  inn.  Verw.  1874,  S.  279)  ist  ein  formeller
Nachweis  der  Anordnung  des  bürgerlichen  Aufgebotes  vor  dem  Erlasse ¬
  des  kirchlichen  Aufgebotes  nicht  erforderlich.
3
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer