Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  90.  Zinsverbindlichkeit.
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meinschaftliche  Rechnung  verbunden  hat!),  ist  befugt,  von  seiner
Einlage  gesetzliche  Zinsen  zu  fordern.
Gesetzliche  Zinsen  können  nach  gesetzlicher  Vorschrift  nicht  gefordert ¬
  werden
a.  bei  selbständigen  Contrakten  des  Fiscus  (nicht,  wenn  er  in
Contrakte  von  Privatpersonen  eintritt)  2):
b.  beim  Schenkversprechen  3)
c.  bei  Strafzahlungen  4).
Auch  die  gesetzliche  Zinspflicht  ist  stets  accessorischer  Natur.
Mit  dem  Wegfall  der  Hauptobligation  erlischt  auch  die  Zinsverbindlichkeit. ¬
  Bereits  verfallene  Legalzinsen  können  auch  nur  mit  der
Hauptklage  selbst,  nicht  allein  eingeklagt  werden  5).  Auch  ein  Vorbehalt ¬
  einer  solchen  Nachklage  ist  wirkungslos  6).
Die  Höhe  der  gesetzlichen  Zinsen  beträgt  usancemäßig  5  Procent ¬
  '),  jedoch  mit  folgenden  Ausnahmen:
1)  in  Handelsgeschäften  werden  alle  gesetzlichen  Zinsen  zu  6
Procent  berechnet  8)
2)  ist  bei  einer  creditirten  Forderung  ein  höherer  Zinssatz  als
5  und  resp.  6  Procent  unter  den  Parteien  vereinbart,  so  bleibt
dieser  höhere  Zinssatz  auch  für  die  gesetzlichen  Verzugszinsen  maßgebend ¬
  9)
1)  H.  G.  B.  268.
2)  1.  17.  §.  5  D.  de  usur.  (22,  1).  Seuffert,  Pandektenr.  §.  245.
Note  11.
3)  1.  22  D.  de  don.  (39,  5).
4)  l.  9  D.  de  mag.  conv.  (27,  8).
3)  1.  49.  §.  1  D.  de  act.  emt.  (19,  1).  l.  4  C.  depos.  (4,  34).  l.  13
C.  de  usur.  (4,32).  O.G.E.  i.  S.  Lange  Sohns  Wwe.  u.  Co.  w.  Primavesi
v.  2.  Septbr.  1822.  Anders  bei  Conventionalzinsen.  l.  1  C.  de  jud.  (3,  1).
O.  G.  E.  in  S.  Schröder  w.  Strüver  v.  28.  März  1836.
6)  O.G.  E.  i.  S.  Lange  S.  Wwe.  u.  Co.  w.  Primavesi  v.  14.  Oct.  1822.
7)  R.  D.  A.  v.  1600.  §.  139  und  constante  Praxis.  Alle  höhere
Zinssatzbestimmungen  des  Römischen  Rechts  sind  nicht  recipirt.  Ueber  den  6.
Zinsthaler  nach  älterem  Recht  vgl.  O.  G.E.  in  S.  Meyer  Wwe.  w.  von
Eelking  v.  11.  Apr.  1825.
8)  H.G.B.  287.  Ausnahmen:  4%.  H.  G.  B.  106.  161.  268.
9)  Gesetz  des  Nordd.  Bundes,  betreffénd  die  vertragsmäßigen  Zinsen  v.
14.  Nov.  1867  §.  3.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
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