Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

4  §.2.  Die  wirtschaftl.  Zwecke  als  Träger  der  modernen  Vermögenswirtschaft.
§.  2.
Die  wirtschaftlichen  Zwecke  als  Träger  der  modernen  Vermögenswirtschaft.
Waren  im  ältern  deutschen  Rechte  hauptsächlich  die  Grundstücke, ¬
  waren  im  römischen  Rechte  hauptsächlich  die  Einzelmenschen
die  Mittelpunkte  des  menschlichen  Wirtschafts=  und  Rechtslebens,  so
nehmen  im  modernen  Leben  die  wirtschaftlichen  Zwecke  diese  Stelle
ein.  Ihnen  ordnen  sich  in  ganz  ähnlicher  Weise  die  Einzelindividuen
unter,  wie  das  Mittelalter  sie  den  Grundstücken  unterordnete.
Es  ist  aber  damit,  daß  wir  sagen,  die  Hauptträger  des  modernen ¬
  Wirtschafts=  und  Rechtslebens  seien  die  wirtschaftlichen  Zwecke,
der  Charakter  desselben  noch  nicht  scharf  genug  gekennzeichnet;  denn
auch  die  Ernährung  des  Einzelindividuums  ist  wirtschaftlicher  Zweck,
ja  sogar  schließlich  wirtschäftlicher  Grund=  und  Endzweck,  und  dieser
wirtschaftliche  Zweck  beherrschte  auch  schon  das  römische  Verkehrsleben. ¬
  Charakteristisch  für  das  moderne  Leben  aber  ist,  daß  dieser
Grund=  und  Endzweck,  trotzdem  daß  schließlich  das  ganze  wirtschaftliche ¬
  Leben  zu  ihm  hinführt,  zunächst  ganz  zurücktritt  und  das  ganze
Verkehrsleben  nur  mittelbar  auf  ihn  gerichtet  ist.  Wir  sehen  unser
wirtschaftliches  Leben  von  Zwecken  beherrscht,  welche  zunächst  nicht
auf  Ernährung  der  Einzelindividuen  gerichtet  sind.  Geschäfte  und
Vereine  sind  die  Hauptträger  unsres  Verkehrs.  Der  wirtschaftliche
Wille  des  Einzelindividuums  tritt  zurück;  es  erscheint  nur  in  beschränktem ¬
  Maße  noch  als  Selbstzweck  und  ist  durchgängig  an  die
verschiedenartigsten  wirtschaftlichen  Zwecke  vertheilt,  so  daß  in  ihm
vom  wirklichen  Privatmanne  oft  sehr  wenig  übrig  bleibt.  Es  ist
vielleicht  Theilhaber  eines  oder  mehrerer  Handelsgeschäfte,  Mitbesitzer ¬
  einer  Fabrik,  Mitglied  von  einem  Dutzend  Vereinen,  Verwalter ¬
  einiger  Stiftungen  u.  s.  w.,  Alles  zu  gleicher  Zeit.  Es  ist
mit  andern  Worten  wieder  der  Gattungswille,  der  im  modernen
Verkehr  sich  die  mannigfaltigsten  Erscheinungen  schafft  und  der  sich
den  Willen  der  Einzelindividuen  gänzlich  unterordnet,  und  dies
Moment  war  im  römischen  Verkehr  nur  in  äußerst  beschränktem
Maße  entwickelt.  Das  Geschäft,  der  wichtigste  Träger  des  modernen ¬
  „Verkehres,  ist  eine  Bildung,  welche  dem  römischen  Verkehr
völlig  fremd  war  und  die  Gesellschaften,  welche  in  den  mannigfaltigsten ¬
  Gestaltungen  heutzutage  als  Träger  des  Verkehrs  fungiren,
faßte  der  Römer  lediglich  von  ihrer  innern  Seite  als  Vertrag  unter
den  Theilhabern  auf.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer