§. 90. Zinsverbindlichkeit.
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5) der Aktionär, welcher seinen Aktienbetrag nicht rechtzeitig
einzahlt, ist auch ohne Mahnung zu Verzugszinsen verpflichtet *).
Schon in diesen Fällen ist die Rechtsverletzung nicht die eigentliche ¬
Ursache der Zinsverbindlichkeit oder wenigstens nicht die alleinige, ¬
sondern tritt zugleich der Gedanke hervor, daß auf Seiten des
Schuldners eine grundlose Bereicherung zum Schaden des Gläubigers ¬
stattfindet. Dieses Moment wiegt nun vollends vor in den
folgenden Fällen:
6) Jeder, der für einen Andern Auslagen oder Verwendungen
gemacht hat, kann vom Tage der geschehenen Verwendung an dafür
Zinsen berechnen 2). Eine Anwendung dieses Satzes ist die, daß
jedes Mitglied einer offenen Erwerbsgesellschaft von vorgeschossenen
Geldern vom Tage des geleisteten Vorschusses an Zinsen fordern
kann 3). Dem entsprechend ist denn auch jeder, welcher fremde
Gelder in eigenem Nutzen verwendet, verpflichtet, von diesen gesetzliche ¬
Zinsen zu zahlen*).
7) Kaufleute sind berechtigt, untereinander in beiderseitigen
Handelsgeschäften, auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder
Forderung, seit dem Tage der Fälligkeit an, Zinsen zu berechnen 3)
8) Steht Jemand mit einem Andern in Contocurrentverhältniß, ¬
so ist derjenige, für den sich ein Ueberschuß herausstellt, vom
Tage des Rechnungsabschlusses vom ganzen Betrage Zinsen zu fordern ¬
berechtigt 6)
9) Jeder offene Gesellschafter?) oder Commanditists), sowie
jeder, der sich mit Andern zu einzelnen Handelsgeschäften für ge1) ¬
H.G.B. Art. 220, Abs. 1. Brem. Einfges. §. 21, Abs. 1.
2) l. 12. §. 9 D. mand. (17, 1). H.G.B. 290, Abs. 2. 3. 467.
3) H. G.B. 93, Abs. 2. Brem. Einfges. §. 21, Abs. 1.
4) l. 1. §. 1 D. de usur. (22, 1). 1: 10. §. 3 mand. (17, 1). l. 7.
§. 10—12 D. de administr. tut. (26, 7). Seuffert. Arch. III. 15. 16.
5) H. G. B. 289. Bereits alte Usance, welche übrigens nicht auszudehnen, ¬
O.G. E. i. S. Mahnke w. Steenken v. 14. Dec. 1829.
6) H.G. B. 291, generalisirt durch Brem. Einfges. §. 30. In kaufmännischen ¬
Kreisen existirte eine derartige Usance auch bereits vor Einführung
des H. G. Bs.
*) H. G.B. 106. Brem. Einfges. §. 21, Abs. 1.
8) H.G. B. 161. Brem. Einfges. §. 21, Abs. 1.