Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  90.  Zinsverbindlichkeit.
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5)  der  Aktionär,  welcher  seinen  Aktienbetrag  nicht  rechtzeitig
einzahlt,  ist  auch  ohne  Mahnung  zu  Verzugszinsen  verpflichtet  *).
Schon  in  diesen  Fällen  ist  die  Rechtsverletzung  nicht  die  eigentliche ¬
  Ursache  der  Zinsverbindlichkeit  oder  wenigstens  nicht  die  alleinige, ¬
  sondern  tritt  zugleich  der  Gedanke  hervor,  daß  auf  Seiten  des
Schuldners  eine  grundlose  Bereicherung  zum  Schaden  des  Gläubigers ¬
  stattfindet.  Dieses  Moment  wiegt  nun  vollends  vor  in  den
folgenden  Fällen:
6)  Jeder,  der  für  einen  Andern  Auslagen  oder  Verwendungen
gemacht  hat,  kann  vom  Tage  der  geschehenen  Verwendung  an  dafür
Zinsen  berechnen  2).  Eine  Anwendung  dieses  Satzes  ist  die,  daß
jedes  Mitglied  einer  offenen  Erwerbsgesellschaft  von  vorgeschossenen
Geldern  vom  Tage  des  geleisteten  Vorschusses  an  Zinsen  fordern
kann  3).  Dem  entsprechend  ist  denn  auch  jeder,  welcher  fremde
Gelder  in  eigenem  Nutzen  verwendet,  verpflichtet,  von  diesen  gesetzliche ¬
  Zinsen  zu  zahlen*).
7)  Kaufleute  sind  berechtigt,  untereinander  in  beiderseitigen
Handelsgeschäften,  auch  ohne  Verabredung  oder  Mahnung  von  jeder
Forderung,  seit  dem  Tage  der  Fälligkeit  an,  Zinsen  zu  berechnen  3)
8)  Steht  Jemand  mit  einem  Andern  in  Contocurrentverhältniß, ¬
  so  ist  derjenige,  für  den  sich  ein  Ueberschuß  herausstellt,  vom
Tage  des  Rechnungsabschlusses  vom  ganzen  Betrage  Zinsen  zu  fordern ¬
  berechtigt  6)
9)  Jeder  offene  Gesellschafter?)  oder  Commanditists),  sowie
jeder,  der  sich  mit  Andern  zu  einzelnen  Handelsgeschäften  für  ge1) ¬
  H.G.B.  Art.  220,  Abs.  1.  Brem.  Einfges.  §.  21,  Abs.  1.
2)  l.  12.  §.  9  D.  mand.  (17,  1).  H.G.B.  290,  Abs.  2.  3.  467.
3)  H.  G.B.  93,  Abs.  2.  Brem.  Einfges.  §.  21,  Abs.  1.
4)  l.  1.  §.  1  D.  de  usur.  (22,  1).  1:  10.  §.  3  mand.  (17,  1).  l.  7.
§.  10—12  D.  de  administr.  tut.  (26,  7).  Seuffert.  Arch.  III.  15.  16.
5)  H.  G.  B.  289.  Bereits  alte  Usance,  welche  übrigens  nicht  auszudehnen, ¬
  O.G.  E.  i.  S.  Mahnke  w.  Steenken  v.  14.  Dec.  1829.
6)  H.G.  B.  291,  generalisirt  durch  Brem.  Einfges.  §.  30.  In  kaufmännischen ¬
  Kreisen  existirte  eine  derartige  Usance  auch  bereits  vor  Einführung
des  H.  G.  Bs.
*)  H.  G.B.  106.  Brem.  Einfges.  §.  21,  Abs.  1.
8)  H.G.  B.  161.  Brem.  Einfges.  §.  21,  Abs.  1.
            
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