Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 90. Zinsverbindlichkeit. 
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können stets nur gefordert werden, wenn es sich um die Nutzung 
eines fremden Geldcapitals handelt und diese sind es allein, welche 
hier für uns in Betracht kommen. 
Es versteht sich, daß im Falle einer vorliegenden Rechtsver 
letzung in allen Fällen Zinsen gefordert werden können, in denen 
eine Schadensersatzverbindlichkeit existent wird, bei der das zu for 
dernde Interesse auch Zinsen in sich begreift. In einer Reihe von 
Fällen tritt jedoch eine Zinsverbindlichkeit ein, ohne daß eine eigent 
liche Rechtsverletzung, ein Eingriff in ein fremdes Herrschaftsgebiet 
stattgefunden hat. 
durch diese Verordnung unberührt. Uebrigens wurde nach allgemeiner kauf 
männischer Usance der Saldo eines Contocurrents vom Rechnungsabschlusse 
an schon früher stets verzinst, auch wenn in demselben Zinsen begriffen waren. 
U. G. E. v. Nov. 1823 i. S. Schepeler w. Greve. O. G. E. i. S. Koop w. 
Wördemann v. 12. April 1824. Desgl. i. S. Ringel w. Keutgen v. 11. April 
1842. Seuffert, Arch. II. 149. Pauli, die Aufhebung der Wuchergesetze 
in Bremen, in Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht. II. 
N. 7 S. 325 ff. Dies ist auch bestätigt durch H. G. B. 291 und durch Einfges. 
§. 30 auch auf die nicht kaufmännischen Kreise ausgedehnt. Das Zinsnehmen 
ultra alterum tantum wurde erst durch H. G. B. 293 und zwar ausschließlich 
für Handelsgeschäfte gestattet. Auch durch das Norddeutsche Bundesrecht ist 
jenes Verbot des Anatocismus nicht  aufgehoben, vielmehr nur die Bestim 
mungen der älteren Bremischen Verordnungen bestätigt. Nordd. Bundesgesetz, 
betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, v. 14. Nov. 1867 §§. 1. 4. Ob das 
Zinsnehmen ultra alterum tantum dadurch auch für Nicht=Handelsgeschäfte auf 
gehoben anzusehen sei, erscheint mir mindestens zweifelhaft. Uebrigens gestattet das 
Bundesgesetz §. 2, abgesehen von Inhaberpapieren, von Darlehen, die ein 
Kaufmann empfängt und von Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handels 
geschäften, wenn ein höherer Zinssatz als 6% ausgemacht ist, nach einem 
halben Jahre nach Eingehung des Vertrages eine halbjährige Kündigung des 
Vertrages und kann diese Befugniß des Schuldners vertragsmäßig nicht aus 
geschlossen werden. Jedoch sollen bei einer präferenzmäßigen Vertheilung ver 
tragsmäßige Zinsen über 5% erst nach Befriedigung aller in Frage stehenden 
Gläubiger sowohl hinsichtlich des Capitals als hinsichtlich der 5% nicht über 
schreitenden Zinsen, zur Zahlung kommen und zwar lediglich pro rata des 
Betrages solcher Zinsen, ohne Rücksicht auf eine Priorität und ohne Rücksicht 
darauf, ob die Zinsen seit dem letzten Jahre oder seit längerer Zeit rückständig 
sind. Verordnung v. 27. Dec. 1858. Erb= u. H. O. v. 1860 §. 157 c. Im 
früheren Bremischen Rechte galt 5% als höchstes erlaubtes Zinsmaß, ein 
sechster Zinsthaler für unerlaubt. U. G. E. i. S. Tidemann w. Sanders v. 
1820. Desgl. i. S. Runge w. Kruse v. 1830. O. G. E. i. S. Meyer Wwe. 
w. von Eelking v. 11. April 1825. Desgl. i. S. Müller w. Hammann C. C. 
v. 11. Febr. 1833.
	        
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