§. 90. Zinsverbindlichkeit.
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können stets nur gefordert werden, wenn es sich um die Nutzung
eines fremden Geldcapitals handelt und diese sind es allein, welche
hier für uns in Betracht kommen.
Es versteht sich, daß im Falle einer vorliegenden Rechtsver
letzung in allen Fällen Zinsen gefordert werden können, in denen
eine Schadensersatzverbindlichkeit existent wird, bei der das zu for
dernde Interesse auch Zinsen in sich begreift. In einer Reihe von
Fällen tritt jedoch eine Zinsverbindlichkeit ein, ohne daß eine eigent
liche Rechtsverletzung, ein Eingriff in ein fremdes Herrschaftsgebiet
stattgefunden hat.
durch diese Verordnung unberührt. Uebrigens wurde nach allgemeiner kauf
männischer Usance der Saldo eines Contocurrents vom Rechnungsabschlusse
an schon früher stets verzinst, auch wenn in demselben Zinsen begriffen waren.
U. G. E. v. Nov. 1823 i. S. Schepeler w. Greve. O. G. E. i. S. Koop w.
Wördemann v. 12. April 1824. Desgl. i. S. Ringel w. Keutgen v. 11. April
1842. Seuffert, Arch. II. 149. Pauli, die Aufhebung der Wuchergesetze
in Bremen, in Goldschmidt's Zeitschrift für das gesammte Handelsrecht. II.
N. 7 S. 325 ff. Dies ist auch bestätigt durch H. G. B. 291 und durch Einfges.
§. 30 auch auf die nicht kaufmännischen Kreise ausgedehnt. Das Zinsnehmen
ultra alterum tantum wurde erst durch H. G. B. 293 und zwar ausschließlich
für Handelsgeschäfte gestattet. Auch durch das Norddeutsche Bundesrecht ist
jenes Verbot des Anatocismus nicht aufgehoben, vielmehr nur die Bestim
mungen der älteren Bremischen Verordnungen bestätigt. Nordd. Bundesgesetz,
betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, v. 14. Nov. 1867 §§. 1. 4. Ob das
Zinsnehmen ultra alterum tantum dadurch auch für Nicht=Handelsgeschäfte auf
gehoben anzusehen sei, erscheint mir mindestens zweifelhaft. Uebrigens gestattet das
Bundesgesetz §. 2, abgesehen von Inhaberpapieren, von Darlehen, die ein
Kaufmann empfängt und von Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handels
geschäften, wenn ein höherer Zinssatz als 6% ausgemacht ist, nach einem
halben Jahre nach Eingehung des Vertrages eine halbjährige Kündigung des
Vertrages und kann diese Befugniß des Schuldners vertragsmäßig nicht aus
geschlossen werden. Jedoch sollen bei einer präferenzmäßigen Vertheilung ver
tragsmäßige Zinsen über 5% erst nach Befriedigung aller in Frage stehenden
Gläubiger sowohl hinsichtlich des Capitals als hinsichtlich der 5% nicht über
schreitenden Zinsen, zur Zahlung kommen und zwar lediglich pro rata des
Betrages solcher Zinsen, ohne Rücksicht auf eine Priorität und ohne Rücksicht
darauf, ob die Zinsen seit dem letzten Jahre oder seit längerer Zeit rückständig
sind. Verordnung v. 27. Dec. 1858. Erb= u. H. O. v. 1860 §. 157 c. Im
früheren Bremischen Rechte galt 5% als höchstes erlaubtes Zinsmaß, ein
sechster Zinsthaler für unerlaubt. U. G. E. i. S. Tidemann w. Sanders v.
1820. Desgl. i. S. Runge w. Kruse v. 1830. O. G. E. i. S. Meyer Wwe.
w. von Eelking v. 11. April 1825. Desgl. i. S. Müller w. Hammann C. C.
v. 11. Febr. 1833.