Full text : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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Besitz  des  Klosters,  das  war  schon  in  den  Novellen  anerkanntes
Recht;  er  konnte  darüber  ferner  nicht  mehr  disponiren.
Sollte  man  nun  das  vorlier  errichtete  Testament  bestehen
lassen,  ohne  ihm  irgend  eine  Wirksamkeit  sichern  zu  können?
Und  zu  welchem  verständigen  Zwecke  sollte  diess  geschehen?
Allein  die  Schwäche  dieser  Theorie  lag  darin,  dass  sie
diese  Fragen  nur  dann  gestellt  haben  wollte,  wenn  ohne
den  Gedanken  an  die  künftige  Professio  testirt  worden  war,
während  sie  für  den  entgegengesetzten  Fall  sich  der  Agnatioslehre ¬
  anschloss  und  die  Hinterlassung  der  Legitima  für
das  Kloster  als  Postulat  für  den  Rechtsbestand  des  Tetamentes
anerkannte.
Äusser  dem  Gesichtspunkte  der  agnatio  postumi  wurde
der  der  capitis  deminutio  verwerthet,  um  jedes  Testament
durch  pfofessio  des  Testators  hinfällig  zu  machen.  Der  Eintritt ¬
  in  ein  Kloster  wurde  als  arrogatio  aufgefasst.  Die
Arrogatio  vereitelte  (irritum  reddidit  testamentum)  als  capitis
deminutio  den  Rechtsbestand  des  vor  derselben  vom  Arrogirten
errichteten  Testamentes.  Den  gleichen  Effekt  sollte  die  professio
erzielen.
Es  wurde  bereits  ausgeführt,  dass  der  Eintritt  in  ein
Kloster  keine  Arrogatio  sein  könne  und  es  bedarf  wohl  hier
keines  weiteren  Beweises,  dass  an  sich  ein  Institut  von  so
exclusiv  christlichem  Ursprunge,  wie  die  professio  religiosa,
mit  einem  altrömischen  Rechtsinstitute,  das  in  der  politischen
und  sozialen  Geschichte  der  Republik,  in  Civität  und  Familia
seine  Wurzeln  hat,  in  keinerlei  Beziehung  steht.
Kaum  kann  es  auch  der  Wissenschaft  Ernst  gewesen
sein,  wenn  sie  die  professio  religiosa  eine  capitis  deminutio
minima  nannte.  Der  Gedanke,  welchem  in  dieser  Weise
Ausdruck  geliehen  wurde,  war  wohl  ohne  Zweifel  der,  dass
an  beide  Erscheinungen  wesentlich  ähnliche  Wirkungen  sich
anknüpften.  Die  Unterwerfung  der  unbeschränkt  selbstständigen
Persönlichkeit  unter  eine  fremde  Gewalt,  die  Unmöglichkeit
für  den  Unterworfenen,  während  der  Dauer  dieses  Gewaltverhältnisses ¬
  für  sich  zu  erwerben  oder  zu  disponiren,  die
in  beiden  Fällen  gleichmässig  vorhandene  Unfähigkeit  zur
            
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