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Besitz des Klosters, das war schon in den Novellen anerkanntes
Recht; er konnte darüber ferner nicht mehr disponiren.
Sollte man nun das vorlier errichtete Testament bestehen
lassen, ohne ihm irgend eine Wirksamkeit sichern zu können?
Und zu welchem verständigen Zwecke sollte diess geschehen?
Allein die Schwäche dieser Theorie lag darin, dass sie
diese Fragen nur dann gestellt haben wollte, wenn ohne
den Gedanken an die künftige Professio testirt worden war,
während sie für den entgegengesetzten Fall sich der Agnatioslehre ¬
anschloss und die Hinterlassung der Legitima für
das Kloster als Postulat für den Rechtsbestand des Tetamentes
anerkannte.
Äusser dem Gesichtspunkte der agnatio postumi wurde
der der capitis deminutio verwerthet, um jedes Testament
durch pfofessio des Testators hinfällig zu machen. Der Eintritt ¬
in ein Kloster wurde als arrogatio aufgefasst. Die
Arrogatio vereitelte (irritum reddidit testamentum) als capitis
deminutio den Rechtsbestand des vor derselben vom Arrogirten
errichteten Testamentes. Den gleichen Effekt sollte die professio
erzielen.
Es wurde bereits ausgeführt, dass der Eintritt in ein
Kloster keine Arrogatio sein könne und es bedarf wohl hier
keines weiteren Beweises, dass an sich ein Institut von so
exclusiv christlichem Ursprunge, wie die professio religiosa,
mit einem altrömischen Rechtsinstitute, das in der politischen
und sozialen Geschichte der Republik, in Civität und Familia
seine Wurzeln hat, in keinerlei Beziehung steht.
Kaum kann es auch der Wissenschaft Ernst gewesen
sein, wenn sie die professio religiosa eine capitis deminutio
minima nannte. Der Gedanke, welchem in dieser Weise
Ausdruck geliehen wurde, war wohl ohne Zweifel der, dass
an beide Erscheinungen wesentlich ähnliche Wirkungen sich
anknüpften. Die Unterwerfung der unbeschränkt selbstständigen
Persönlichkeit unter eine fremde Gewalt, die Unmöglichkeit
für den Unterworfenen, während der Dauer dieses Gewaltverhältnisses ¬
für sich zu erwerben oder zu disponiren, die
in beiden Fällen gleichmässig vorhandene Unfähigkeit zur