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Zu Absatz 2.
Reg.=Begr.: Für Absatz 5 Ziff. 1 des L.=R.=S. 2101 (Bad.
C.=P.=O. § 598 Ziff. 7) gewährt im Wesentlichen § 810 der R.=C.=P.=O.
Ersatz. Absatz 2 von Ziff. 4 aber, welcher ohnehin für das weitaus
wichtigste Gebiet des Handelsrechts nicht galt, scheint mit § 21 der R.=K.=O.
nicht vereinbar; und ist daher zu beseitigen (vergl. R.-K.=O. Motive
S. 468 im Commissions=Protokolle Seite 154 und 157.)
Com.=Ber. der II. Kmr. Die Commission hat geglaubt,
den L.=R.=S. 2102, Ziff. 1, Abs. 5 in das neue Recht herüber retten zu
sollen, aus folgenden Gründen.
Selbst bei dem Urtyp der Absonderungsrechte an beweglichen Sachen,
nämlich bei dem Faustpfandrecht, wo das Merkmal des Besitzes am unverfälschtesten ¬
zum Ausdruck kommt, kann der Verlust des Besitzes eben so
gut vorkommen, wie beim Eigenthümer selbst.
Dem Eigenthümer selbst wird in einzelnen Fällen des unfreiwilligen
Besitzverlustes die Vindicationsklage eingeräumt (L.-R.-S. 2279 Abs. 2),
In Frankreich gibt die Wissenschaft sowohl, als die Gerichtspraxis, dem
Faustpfandgläubiger die gleiche Befugniß analog (Paul Pont Hyp. I.
Nr. 137, 167, 169, Aubry und Rau III. § 256 a. E.
Wie ist es nun mit dem Besitzverlust des Verpächters, bez. Vermiethers?
Hier ist ein solches Vindicationsrecht doch wohl von der Natur der Sache
am allermeisten geboten. Der Verpächter kann Hunderte von Stunden von
dem Pachtgut entfernt wohnen und der Pächter kann in einer unbewachten
Nacht die ganze Einrichtung des Pachtguts verschleppen.
Die Frage wird nun im Regierungsentwurf gewissermaßen umgangen.
Man sagt, der Ersatz dafür liege in § 810 der R.-C.=P.=O. Es ist aber
bis jetzt gewiß noch Niemanden beigekommen, zu sagen, daß der § 598
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Ziff. 7 der bad. b. P.=O. den L.=R.-R. 2102 Ziff. 1 Abs. 5 überflussic
gemacht habe. Auch der Umstand, daß § 810 der R.-C.-P.=O. ein Pfändungspfandrecht ¬
gewährt, kann nicht bestimmend sein, denn die Illate
können schon früher von einem andern Gläubiger gepfändet worden sein
der dann dem Verpächter immerhin vorginge.
Daß es daher gesetzgeberisch geboten wäre, das Vindicationsrecht zu
retten, liegt auf flacher Hand. Für die Reichskonkursordnung lag keine
Veranlassung vor, sich diese Frage näher zu legen; denn wenn der Pächter
in Konkurs geräth, so hat nicht der Konkursverwalter das Vindicationsrecht ¬
auszuüben, das dem Verpächter zusteht. Wenn es sich aber, wie beunserm ¬
Einführungsgesetz, nicht nur um die Wahrung des Rechts der KonThii ¬
kurs=Masse, sondern aller Staatspürger =
handelt, so ist nichts damit gethan,
ein Recht des einen über Bord zu werfen, um das unter den Schutz des
Reichsrechts gestellte Recht des andern nicht zu nahe zu berühren.
Die Entscheidung der Frage über die Beibehaltung des Vindicationsrechts ¬
kann daher nur von der weiteren Frage abhängen, ob dieselbe dem
§ 4 des E.=G. zur R.=K.=O. entgegen stünde. Die Commission hat die