Inhaltsverzeichnis : Pitture, scolture ed architetture delle chiese, luoghi pubblici, palazzi, e case della città di Bologna, e suoi subborghi

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Zu  Absatz  2.
Reg.=Begr.:  Für  Absatz  5  Ziff.  1  des  L.=R.=S.  2101  (Bad.
C.=P.=O.  §  598  Ziff.  7)  gewährt  im  Wesentlichen  §  810  der  R.=C.=P.=O.
Ersatz.  Absatz  2  von  Ziff.  4  aber,  welcher  ohnehin  für  das  weitaus
wichtigste  Gebiet  des  Handelsrechts  nicht  galt,  scheint  mit  §  21  der  R.=K.=O.
nicht  vereinbar;  und  ist  daher  zu  beseitigen  (vergl.  R.-K.=O.  Motive
S.  468  im  Commissions=Protokolle  Seite  154  und  157.)
Com.=Ber.  der  II.  Kmr.  Die  Commission  hat  geglaubt,
den  L.=R.=S.  2102,  Ziff.  1,  Abs.  5  in  das  neue  Recht  herüber  retten  zu
sollen,  aus  folgenden  Gründen.
Selbst  bei  dem  Urtyp  der  Absonderungsrechte  an  beweglichen  Sachen,
nämlich  bei  dem  Faustpfandrecht,  wo  das  Merkmal  des  Besitzes  am  unverfälschtesten ¬
  zum  Ausdruck  kommt,  kann  der  Verlust  des  Besitzes  eben  so
gut  vorkommen,  wie  beim  Eigenthümer  selbst.
Dem  Eigenthümer  selbst  wird  in  einzelnen  Fällen  des  unfreiwilligen
Besitzverlustes  die  Vindicationsklage  eingeräumt  (L.-R.-S.  2279  Abs.  2),
In  Frankreich  gibt  die  Wissenschaft  sowohl,  als  die  Gerichtspraxis,  dem
Faustpfandgläubiger  die  gleiche  Befugniß  analog  (Paul  Pont  Hyp.  I.
Nr.  137,  167,  169,  Aubry  und  Rau  III.  §  256  a.  E.
Wie  ist  es  nun  mit  dem  Besitzverlust  des  Verpächters,  bez.  Vermiethers?
Hier  ist  ein  solches  Vindicationsrecht  doch  wohl  von  der  Natur  der  Sache
am  allermeisten  geboten.  Der  Verpächter  kann  Hunderte  von  Stunden  von
dem  Pachtgut  entfernt  wohnen  und  der  Pächter  kann  in  einer  unbewachten
Nacht  die  ganze  Einrichtung  des  Pachtguts  verschleppen.
Die  Frage  wird  nun  im  Regierungsentwurf  gewissermaßen  umgangen.
Man  sagt,  der  Ersatz  dafür  liege  in  §  810  der  R.-C.=P.=O.  Es  ist  aber
bis  jetzt  gewiß  noch  Niemanden  beigekommen,  zu  sagen,  daß  der  §  598
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Ziff.  7  der  bad.  b.  P.=O.  den  L.=R.-R.  2102  Ziff.  1  Abs.  5  überflussic
gemacht  habe.  Auch  der  Umstand,  daß  §  810  der  R.-C.-P.=O.  ein  Pfändungspfandrecht ¬
  gewährt,  kann  nicht  bestimmend  sein,  denn  die  Illate
können  schon  früher  von  einem  andern  Gläubiger  gepfändet  worden  sein
der  dann  dem  Verpächter  immerhin  vorginge.
Daß  es  daher  gesetzgeberisch  geboten  wäre,  das  Vindicationsrecht  zu
retten,  liegt  auf  flacher  Hand.  Für  die  Reichskonkursordnung  lag  keine
Veranlassung  vor,  sich  diese  Frage  näher  zu  legen;  denn  wenn  der  Pächter
in  Konkurs  geräth,  so  hat  nicht  der  Konkursverwalter  das  Vindicationsrecht ¬
  auszuüben,  das  dem  Verpächter  zusteht.  Wenn  es  sich  aber,  wie  beunserm ¬
  Einführungsgesetz,  nicht  nur  um  die  Wahrung  des  Rechts  der  KonThii ¬

kurs=Masse,  sondern  aller  Staatspürger =
  handelt,  so  ist  nichts  damit  gethan,
ein  Recht  des  einen  über  Bord  zu  werfen,  um  das  unter  den  Schutz  des
Reichsrechts  gestellte  Recht  des  andern  nicht  zu  nahe  zu  berühren.
Die  Entscheidung  der  Frage  über  die  Beibehaltung  des  Vindicationsrechts ¬
  kann  daher  nur  von  der  weiteren  Frage  abhängen,  ob  dieselbe  dem
§  4  des  E.=G.  zur  R.=K.=O.  entgegen  stünde.  Die  Commission  hat  die
            
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