fullscreen : Prinz, F. L.: ¬Das allgemeine Actionenrecht oder die Lehre vom Anspruche, auf der geschichtlichen Unterlage des gemeinen und preußischen Rechtes dogmatisch entwickelt, und als leitendes Prinzip für jede Prozeßgesetzgebung begründet

§.  85.  Die  möglichen  Arten  von  Entscheidungsgründen.
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in  der  Beziehung  zu  Anderem,  also  in  der  Beziehung  nach  Außen  hin  wurzelnde
Möglichkeit,  als  äußere,  als  pragmatisch  nicht  nothwendige  vielmehr  zufällige,
Möglichkeit  zu  bezeichnen  ist.  Der  Unterschied  läßt  sich  schließlich  noch  dahin
fassen,  daß  im  ersten  Falle  blos  Eine  Unmöglichkeit  vorliegt,  während  im
zweiten  Falle  Zwei  Möglichkeiten  vorliegen,  von  denen  bei  der  Verwirklichung
die  eine  die  andere  ausschließt.  Ueber  jene  Unmöglichkeit  entscheidet  die  Logik,
über  diese  die  Geschichte.
Nach  diesen  Zwischenauseinandersetzungen  können  wir  jetzt  zum  eigentlichen
Thema  zurückkehren  und  dieses  noch  von  einem  zweiten  Standpunkte  aus  erwägen.
Zu  demselben  Resultate  führt  nämlich  die  im  §.  81  der  Schrift  dargestellte
Methode  der  Fallprüfung,  weil  der  Gang  der  Erforschung  ja  durch  den  Gegenstand ¬
  bestimmt  wird,  und  diesen  Gegenstand  eben  das  Sein  oder  Nichtsein  der
Actionenidee  bildet.
Wir  wissen,  daß,  wenn  ein  Seitenschluß  ein  Fehlschluß  ist,  er  selbst  wie
seine  Gegenschlüsse  jeden  Einfluß  auf  den  Inhalt  der  Entscheidung  verlieren,
und  daß,  wenn  der  Mitteschluß  ein  Fehlschluß  ist,  die  Klage  abgewiesen
werden  muß.  Dieser  Abweisungsgrund  ist  nun  der  der  logischen  Unmöglichkeit ¬
  der  actio.
Wir  wissen  ferner,  daß,  wenn  ein  Seitenschluß  ein  blos  subjectiver  Schluß
ist,  er  selbst  wie  seine  Gegenschlüsse  jeden  Einfluß  auf  den  Inhalt  der  Entscheidung ¬
  verlieren,  und  daß,  wenn  der  Mitteschluß  ein  blos  subjectiver  Schluß  ist,
die  Klage  ebenfalls  abgewiesen  werden  muß,  ganz  gleich,  ob  dabei  die  Thatsachenbehauptungen ¬
  mit  Beweismitteln  gar  nicht  unterstützt  waren,  oder  ob  das
Beweisergebniß  sie  nicht  bewahrheitet  hat.  Dieser  Abweisungsgrund  ist  der  der
realen  Unwirklichkeit  der  actio.
Endlich  wissen  wir,  daß  die  Vor-  und  Nachreihe  im  prinzipal-eventuellen
Wirksamkeitsverhältnisse  stehen,  und  innerhalb  jeder  der  Reihen  der  äußerste
Schluß  seinen  unmittelbaren  Vorschluß,  dessen  Vorschluß  wieder  seinen  unmittelbaren ¬
  Vorschluß  u.  s.  w.  aus  dem  Felde  schlägt,  bis  zuletzt  entweder  der  Einredevorschluß, ¬
  oder  aber  der  Klagschluß  mit  dem  Einredenachschluß,  oder  endlich
der  Klagschluß  allein  übrig  bleibt.  Greift  der  Einredevorschluß  durch,  in
welchem  Falle  die  Wahrheit  der  Klagthatsachen  gar  nicht  festgestellt  sein  braucht,
so  liegt  der  Abweisungsgrund  der  realen  Unmöglichkeit  der  actio  vor,  weil,  wenn
die  Realisirung  der  Idealität  der  Folgen  durch  die  Wahrheit  der  Einredethatsachen ¬
  unmöglich  gemacht  ist,  die  Klagthatsachen  den  Grund  zu  der  Folge  als  realen
nicht  enthalten  können.  Greift  dagegen  der  Einredenachschluß  durch,  in  welchem
Falle  die  Klagthatsachen  zuvor  bewahrheitet  sein  müssen,  so  liegt  der  Abweisungsgrund ¬
  der  nicht  mehr  in  der  Gegenwart  obwalten  den  Wirklichkeit  der  actio
vor,  weil  dann  die  actio  zwar  gewesen  ist,  in  der  Gegenwart  aber  nicht  mehr
fortbesteht.  Bleibt  endlich  der  folgerichtige  objective  Klagschluß  allein  übrig,  so
muß  verurtheilt  werden,  weil  dann  der  Anspruch  nicht  blos  denkbar,  nicht  blos
            
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