§. 85. Die möglichen Arten von Entscheidungsgründen.
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in der Beziehung zu Anderem, also in der Beziehung nach Außen hin wurzelnde
Möglichkeit, als äußere, als pragmatisch nicht nothwendige vielmehr zufällige,
Möglichkeit zu bezeichnen ist. Der Unterschied läßt sich schließlich noch dahin
fassen, daß im ersten Falle blos Eine Unmöglichkeit vorliegt, während im
zweiten Falle Zwei Möglichkeiten vorliegen, von denen bei der Verwirklichung
die eine die andere ausschließt. Ueber jene Unmöglichkeit entscheidet die Logik,
über diese die Geschichte.
Nach diesen Zwischenauseinandersetzungen können wir jetzt zum eigentlichen
Thema zurückkehren und dieses noch von einem zweiten Standpunkte aus erwägen.
Zu demselben Resultate führt nämlich die im §. 81 der Schrift dargestellte
Methode der Fallprüfung, weil der Gang der Erforschung ja durch den Gegenstand ¬
bestimmt wird, und diesen Gegenstand eben das Sein oder Nichtsein der
Actionenidee bildet.
Wir wissen, daß, wenn ein Seitenschluß ein Fehlschluß ist, er selbst wie
seine Gegenschlüsse jeden Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung verlieren,
und daß, wenn der Mitteschluß ein Fehlschluß ist, die Klage abgewiesen
werden muß. Dieser Abweisungsgrund ist nun der der logischen Unmöglichkeit ¬
der actio.
Wir wissen ferner, daß, wenn ein Seitenschluß ein blos subjectiver Schluß
ist, er selbst wie seine Gegenschlüsse jeden Einfluß auf den Inhalt der Entscheidung ¬
verlieren, und daß, wenn der Mitteschluß ein blos subjectiver Schluß ist,
die Klage ebenfalls abgewiesen werden muß, ganz gleich, ob dabei die Thatsachenbehauptungen ¬
mit Beweismitteln gar nicht unterstützt waren, oder ob das
Beweisergebniß sie nicht bewahrheitet hat. Dieser Abweisungsgrund ist der der
realen Unwirklichkeit der actio.
Endlich wissen wir, daß die Vor- und Nachreihe im prinzipal-eventuellen
Wirksamkeitsverhältnisse stehen, und innerhalb jeder der Reihen der äußerste
Schluß seinen unmittelbaren Vorschluß, dessen Vorschluß wieder seinen unmittelbaren ¬
Vorschluß u. s. w. aus dem Felde schlägt, bis zuletzt entweder der Einredevorschluß, ¬
oder aber der Klagschluß mit dem Einredenachschluß, oder endlich
der Klagschluß allein übrig bleibt. Greift der Einredevorschluß durch, in
welchem Falle die Wahrheit der Klagthatsachen gar nicht festgestellt sein braucht,
so liegt der Abweisungsgrund der realen Unmöglichkeit der actio vor, weil, wenn
die Realisirung der Idealität der Folgen durch die Wahrheit der Einredethatsachen ¬
unmöglich gemacht ist, die Klagthatsachen den Grund zu der Folge als realen
nicht enthalten können. Greift dagegen der Einredenachschluß durch, in welchem
Falle die Klagthatsachen zuvor bewahrheitet sein müssen, so liegt der Abweisungsgrund ¬
der nicht mehr in der Gegenwart obwalten den Wirklichkeit der actio
vor, weil dann die actio zwar gewesen ist, in der Gegenwart aber nicht mehr
fortbesteht. Bleibt endlich der folgerichtige objective Klagschluß allein übrig, so
muß verurtheilt werden, weil dann der Anspruch nicht blos denkbar, nicht blos