§. 88. Vermögensverletzung.
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Dritter Hauptabschnitt.
Der Vermögensverkehr.
I. Die Vermögensverletzung.
§. 88.
Im Allgemeinen.
Eine Vermögensverletzung kann auf zwiefache Weise geschehen,
entweder so, daß das wirtschaftliche Gut seiner Substanz nach zerstört ¬
wird oder sich verschlechtert oder so, daß die Herrschaft des
wirtschaftlichen Subjektes über dasselbe (zu Gunsten eines andern
wirtschaftlichen Subjektes) aufgehoben oder gemindert wird. Wir
können darnach eine Vermögensverletzung aus objektiven und subjektiven ¬
Gründen unterscheiden.
Die Vermögensverletzung kann sodann, da der wirtschaftliche
Inhalt des Vermögens in der wirtschaftlichen Nutzung liegt, entweder ¬
in theilweiser oder gänzlicher Entziehung des wirtschaftlichen
Capitals bestehen, welches der Träger der wirtschaftlichen Nutzung
ist, oder sie kann in theilweiser oder gänzlicher Entziehung der wirtschaftlichen ¬
Rente bestehen, welche das Capital abwirft.
Alle diese Arten von Vermögensverletzungen können juristische
Thatsache sein, d. h. rechtliche Wirkungen hervorbringen. Im Vermögensverkehr, ¬
d. h. als Erzeugerin obligatorischer Rechtsverhältuisse ¬
ist jedoch nicht jede Vermögensverletzung wirksam; vielmehr ¬
wirkt sie als solche regelmäßig nur dann, wenn sie zugleich
eine Rechtsverletzung ist, d. h. wenn das Vermögen eines Wirtschaftssubjekts ¬
durch ein rechtlich zur Respektirung desselben verpflichtetes ¬
Wirtschaftssubjekt verletzt wird. Sonst wirkt sie regelmäßig
nur als Aufhebungsgrund eines Genußrechtsverhältnisses.
Jedoch kennt das gemeine und Bremische Recht zwei Fälle, in
denen eine Vermögensverletzung, durch welche ein Anderer einen
wirtschaftlichen Nutzen gewinnt trotzdem, daß keine Rechtsverletzung
vorliegt, Ursache zur Entstehung von obligatorischen Rechtsverhält¬