Metadata : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  88.  Vermögensverletzung.
186
Dritter  Hauptabschnitt.
Der  Vermögensverkehr.
I.  Die  Vermögensverletzung.
§.  88.
Im  Allgemeinen.
Eine  Vermögensverletzung  kann  auf  zwiefache  Weise  geschehen,
entweder  so,  daß  das  wirtschaftliche  Gut  seiner  Substanz  nach  zerstört ¬
  wird  oder  sich  verschlechtert  oder  so,  daß  die  Herrschaft  des
wirtschaftlichen  Subjektes  über  dasselbe  (zu  Gunsten  eines  andern
wirtschaftlichen  Subjektes)  aufgehoben  oder  gemindert  wird.  Wir
können  darnach  eine  Vermögensverletzung  aus  objektiven  und  subjektiven ¬
  Gründen  unterscheiden.
Die  Vermögensverletzung  kann  sodann,  da  der  wirtschaftliche
Inhalt  des  Vermögens  in  der  wirtschaftlichen  Nutzung  liegt,  entweder ¬
  in  theilweiser  oder  gänzlicher  Entziehung  des  wirtschaftlichen
Capitals  bestehen,  welches  der  Träger  der  wirtschaftlichen  Nutzung
ist,  oder  sie  kann  in  theilweiser  oder  gänzlicher  Entziehung  der  wirtschaftlichen ¬
  Rente  bestehen,  welche  das  Capital  abwirft.
Alle  diese  Arten  von  Vermögensverletzungen  können  juristische
Thatsache  sein,  d.  h.  rechtliche  Wirkungen  hervorbringen.  Im  Vermögensverkehr, ¬
  d.  h.  als  Erzeugerin  obligatorischer  Rechtsverhältuisse ¬
  ist  jedoch  nicht  jede  Vermögensverletzung  wirksam;  vielmehr ¬
  wirkt  sie  als  solche  regelmäßig  nur  dann,  wenn  sie  zugleich
eine  Rechtsverletzung  ist,  d.  h.  wenn  das  Vermögen  eines  Wirtschaftssubjekts ¬
  durch  ein  rechtlich  zur  Respektirung  desselben  verpflichtetes ¬
  Wirtschaftssubjekt  verletzt  wird.  Sonst  wirkt  sie  regelmäßig
nur  als  Aufhebungsgrund  eines  Genußrechtsverhältnisses.
Jedoch  kennt  das  gemeine  und  Bremische  Recht  zwei  Fälle,  in
denen  eine  Vermögensverletzung,  durch  welche  ein  Anderer  einen
wirtschaftlichen  Nutzen  gewinnt  trotzdem,  daß  keine  Rechtsverletzung
vorliegt,  Ursache  zur  Entstehung  von  obligatorischen  Rechtsverhält¬
            
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