534 Die Aufhebung von Strasfolgen im Gnadenwege nach Bayer. Rechte.
Der Entwurf fand im wesentlichen unveränderte Annahme. Das
vom 10. Juli 1861 datierte Gesetz hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1.
Die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens oder Vergehens Verurteilten
in die bürgerlichen oder politischen Rechte, welche er infolge der rechtskräftigen
Verurteilung gemäß der hierüber im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen
enthaltenen Bestimmungen verloren hat, kann durch königliche Gnade gewährt
werden.
Artikel 2.
Von dem Tage .der Eröffnung des k. Begnadigungsreskripts an tritt der
Verurteilte in alle durch die Verurteilung verlorenen Rechte wieder ein, soweit
nicht das Reskript eine Beschränkung verfügt.
Mit diesem Wiedereintritt ist jedoch ein Rechtsanspruch auf Wiedererlangung
der infolge des Strafurteils verlorenen Ämter, Dienste, Würden und Auszeich-
nungen und der von solchen abhängenden oder aus dem früheren Besitze der-
selben herrührenden Rechte, ferner auf Wiedererlangung konfiszierter oder zur
Unterdrückung oder Vernichtung bestimmter Gegenstände oder eingezogener Ge-
werbs- und ähnlicher besonderer Rechte, endlich aus Wiedererlangung des Adels
und der davon abhängenden Rechte nicht verbunden.
Artikel 3.
Ein von dem König abgewiesenes Gesuch um Wiedereinsetzung kann erst nach
Ablauf von drei Jahren, von dem Tage der abweisenden Entschließung an ge-
rechnet, erneuert werden.
Artikel 4.
Das gegenwärtige Gesetz tritt im ganzen Umfange des Königreichs mit dem
Tage seiner Bekanntmachung durch das Gesetzblatt — beziehungsweise durch das
Amtsblatt der Pfalz — in Wirksamkeit. Mit dem nämlichen Tage verlieren die
Artikel 619—634 der Pfälzischen Strafprozeßordnung ihre Geltung.
Im Gesetzblatte wurde das Gesetz am 15. Juli 1861, im Amts-
blatte für die Pfalz am 27. Juli 1861 bekannt gemacht*).
Aus den Landtagsverhandlungen**) sind einzelne Punkte hervorzuheben.
Man befaßte sich vor allem mit der Frage, ob die Entscheidung über die
Rehabilitation den Gerichten übertragen oder der Gnade des Landesherrn
überlassen werden sollte. Der erste Weg war im württembergischen Gesetze
vom 13. August 1849 eingeschlagen worden; der andere fand sich in dem
französischen Rechte vertreten (Cod6 d’instruction criminelle art. 619
— 634). Das französische Recht galt in der Pfalz und zwar in der
ursprünglichen Fassung des Code Napoleon; in Frankreich selbst waren
die Vorschriften im Jahre 1832 etwas abgeändert worden. Es fanden sich
*) Gesetzblatt S. 9; Amtsblatt S. 851.
**) Verhandlungen der II. Kammer 1859/61 Beil.-Bd. 5 S. 85; Stenographische
Berichte Bd. 1 S. 252, 412, 417, Bd. 2 S. 21; Verhandlungen der I. Kammer
Beil.-Bd. 1 S. 9, 18; Protokolle Bd. 1 S. 451. Von Bedeutung sind auch die Ver-
handlungen' des Gesetzgebungsausschuffes der II. Kammer 1856/57 Bd. 1 S. 167,
1857/58 Bd. 3 S. 222.