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tenerentur — lasse sich nur von einer Zusammenverbürgung mehrer
Fidejussoren verstehen. Endlich deute auf eben eine solche Verbindung
auch hin 1. 10. §. 1. Cod. h. t.: Ut autem is, qui cum altero
fidejussit, non solus conveniatur, sed dividatur actio inter eos,
qui solvendo sunt.
Allein was zunächst die Auslegung betrifft, die dem Ausdrucke
„confidejussor“ gegeben wird, so ist schon oben durch eine Mehrzahl
gesetzlicher Aussprüche nachgewiesen, daß durch diesen Ausdruck mehr
nicht gesagt werden soll, als daß mehre Fidejussoren neben einander
vorhanden sind. Es kann, möchte man auch sonst einer andern Meinung, ¬
als der oben gebilligten sich zuneigen, bei unbefangener Anschauung
nicht verkannt werden, daß das Erforderniß gemeinschaftlicher (genossenschaftlicher) ¬
Eingehung der fidejussio, wenn es für die Anwendbarkeit
des benef. divis. erforderlich sein sollte, in den Quellen durch den
Ausdruck „confidejussio“ nicht bezeichnet ist. Hiermit schwindet dann
auch die Bedeutung, die auf die Ausdrucksweise in L. 10. §. 1. Cod.
h. t. gelegt ist. Wenn es dort heißt: „cum altero", so hat dadurch
nichts Anderes und namentlich nicht Mehr bezeichnet werden sollen, als
durch den Ausdruck „confidejussio" bezeichnet sein würde; dieser Ausdruck ¬
bezeichnet aber, wie nachgewiesen, nur das einfache Nebencinandervorhandensein ¬
der mehren Fidejussoren.
Was dann endlich die l. 3. Cod. h. t. betrifft, so kann nicht
verkannt werden, daß die hervorgehobenen Worte sich nur von mehren
Fidejussoren verstehen lassen, die zusammen die fidejussio übernommen ¬
haben. Aber daraus, daß dies in dem einzelnen vorliegenden
Falle geschehen ist, oder doch von den Kaisern als geschehen vorausgesetzt ¬
wird, darf nicht gefolgert werden, daß es stets erforderlich sei.
Durch eine so beiläufige Erwähnung hat sicherlich ein fundamentales
Element für die Zulässigkeit einer Berufung auf die epist. D. Hadr.
nicht aufgestellt werden sollen!
Es ist nachgewiesen, durch welche Erfordernisse das Vorhandensein
ciner confidejussio im Sinne der epist. D. Hadr. bedingt wird.
Dadurch sind zugleich Erfordernisse des benef. divisionis nachgewiesen;
denn nur (eigentliche) Confidejussoren dürfen sich der Einrede der
Theilung bedienen. Allein diese Erfordernisse reichen nicht aus; nicht
jeder Fidejussor kann sich unter allen Umständen, sobald nur außer
ihm noch ein Dritter dieselbe Hauptschuld als Fidejussor übernommen hat,