Volltext : Hasenbalg, H.: ¬Die Bürgschaft des gemeinen Rechts

485
tenerentur  —  lasse  sich  nur  von  einer  Zusammenverbürgung  mehrer
Fidejussoren  verstehen.  Endlich  deute  auf  eben  eine  solche  Verbindung
auch  hin  1.  10.  §.  1.  Cod.  h.  t.:  Ut  autem  is,  qui  cum  altero
fidejussit,  non  solus  conveniatur,  sed  dividatur  actio  inter  eos,
qui  solvendo  sunt.
Allein  was  zunächst  die  Auslegung  betrifft,  die  dem  Ausdrucke
„confidejussor“  gegeben  wird,  so  ist  schon  oben  durch  eine  Mehrzahl
gesetzlicher  Aussprüche  nachgewiesen,  daß  durch  diesen  Ausdruck  mehr
nicht  gesagt  werden  soll,  als  daß  mehre  Fidejussoren  neben  einander
vorhanden  sind.  Es  kann,  möchte  man  auch  sonst  einer  andern  Meinung, ¬
  als  der  oben  gebilligten  sich  zuneigen,  bei  unbefangener  Anschauung
nicht  verkannt  werden,  daß  das  Erforderniß  gemeinschaftlicher  (genossenschaftlicher) ¬
  Eingehung  der  fidejussio,  wenn  es  für  die  Anwendbarkeit
des  benef.  divis.  erforderlich  sein  sollte,  in  den  Quellen  durch  den
Ausdruck  „confidejussio“  nicht  bezeichnet  ist.  Hiermit  schwindet  dann
auch  die  Bedeutung,  die  auf  die  Ausdrucksweise  in  L.  10.  §.  1.  Cod.
h.  t.  gelegt  ist.  Wenn  es  dort  heißt:  „cum  altero",  so  hat  dadurch
nichts  Anderes  und  namentlich  nicht  Mehr  bezeichnet  werden  sollen,  als
durch  den  Ausdruck  „confidejussio"  bezeichnet  sein  würde;  dieser  Ausdruck ¬
  bezeichnet  aber,  wie  nachgewiesen,  nur  das  einfache  Nebencinandervorhandensein ¬
  der  mehren  Fidejussoren.
Was  dann  endlich  die  l.  3.  Cod.  h.  t.  betrifft,  so  kann  nicht
verkannt  werden,  daß  die  hervorgehobenen  Worte  sich  nur  von  mehren
Fidejussoren  verstehen  lassen,  die  zusammen  die  fidejussio  übernommen ¬
  haben.  Aber  daraus,  daß  dies  in  dem  einzelnen  vorliegenden
Falle  geschehen  ist,  oder  doch  von  den  Kaisern  als  geschehen  vorausgesetzt ¬
  wird,  darf  nicht  gefolgert  werden,  daß  es  stets  erforderlich  sei.
Durch  eine  so  beiläufige  Erwähnung  hat  sicherlich  ein  fundamentales
Element  für  die  Zulässigkeit  einer  Berufung  auf  die  epist.  D.  Hadr.
nicht  aufgestellt  werden  sollen!
Es  ist  nachgewiesen,  durch  welche  Erfordernisse  das  Vorhandensein
ciner  confidejussio  im  Sinne  der  epist.  D.  Hadr.  bedingt  wird.
Dadurch  sind  zugleich  Erfordernisse  des  benef.  divisionis  nachgewiesen;
denn  nur  (eigentliche)  Confidejussoren  dürfen  sich  der  Einrede  der
Theilung  bedienen.  Allein  diese  Erfordernisse  reichen  nicht  aus;  nicht
jeder  Fidejussor  kann  sich  unter  allen  Umständen,  sobald  nur  außer
ihm  noch  ein  Dritter  dieselbe  Hauptschuld  als  Fidejussor  übernommen  hat,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer