Successive Berufung. §. 573.
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Wiederaufhebung des Erwerbes steht dem Nichterwerbe nicht
in allen Fällen gleich.
Gewicht darauf gelegt haben würde, ob der Umstand, welcher den im
Grade Ferneren frei macht, vor oder nach dem Tode des Erblassers eingetreten ¬
ist. Vgl. auch Unger §. 33 Anm. 2. 4) Daß aus 1. 2 §. 18
D. ad SC. Tert. 38. 17 keine Entscheidung hergenommen werden kann
(welche übrigens für die hier vertheidigte Meinung ausfallen würde), darüber ¬
s. Schirmer §. 15 Anm. 33 und die das. Citirten, Kohler a. a. O.
S. 123 fg.
6 Abgesehen natürlich davon, daß wenn an die Stelle des nicht Erwerbenden ¬
Mehrere berufen werden, diese den Theil des nicht Erwerbenden
unter sich
zu theilen haben. Aber die Mitberufenen, welche zum Erwerbe
behalten was sie haben, sie erhalten in Folge der successiven
gelangen
Berufung nicht Mehr, nicht Weniger. Wenn also Geschwister und Ascendenten ¬
zusammen berufen sind, und es fallen die Ascendenten weg, so
ändert sich durch den Wegfall der Ascendenten und den Eintritt einer
größeren Zahl fernerer Ascendenten nicht der Kopftheil der Geschwister.
Wenn Geschwisterkinder neben Geschwistern berufen sind, und an die Stelle
der Geschwister treten ihre Kinder, so verwandelt sich nicht die Stammtheilung
in Kopftheilung. Allerdings hat auch dieser Satz nichts für sich, als einen
Wahrscheinlichkeitsschluß. Die Frage ist die: ist anzunehmen, daß das Recht
eine einmal angeordnete Vertheilung der Erbschaft in Folge eines später
eintretenden Ereignisses wieder rückgängig machen wolle? Ich halte dieß
nicht für wahrscheinlich. — Uebrigens hat die hier verhandelte Frage eine
größere Tragweite. In hinreichender Allgemeinheit ausgedrückt lautet sie
so: ändert sich der Vertheilungsmodus durch den Wegfall eines Mitberufenen,
mag an seine Stelle ein Anderer treten, oder mag der Theil des Wegfallenden ¬
den anderen Berufenen anwachsen? In dieser Allgemeinheit wird
die Frage verneint, also für die Vertheilung nach der Zeit der Delation
entschieden, von Glück §. 180, Büchel Streitfragen 2c. S. 230 fg.,
Mühlenbruch XLIII S. 292 fg., Arndts RLex. V S. 695—696
v. Helmolt a. a. O. S. 83 fg., Brinz S. 811, Schirmer §. 16
Anm. 42, Sintenis III §. 164 Note 14, Vangerow II §. 421 Anm.,
Leonhard a. a. O. (Note 9); für die Bejahung der Frage, also für die
Vertheilung nach der Zeit der Acquisition: Mayer Anwachsungsrecht
S. 251 fg., Witte RLex. I S. 278 fg., und neuestens Fitting Arch. f.
civ. Pr. LVII S. 161 fg. Vgl. §. 605. Auch hier hat man sich auf 1. 2
§. 18 D. ad SC. Tert. 38. 17 berufen (Note 5 a. E.); ferner auf 1. 2 C.
ad SC. Orf. 6. 57, s. dagegen namentlich Büchel S. 250 fg., Vangerow
a. a. O. a. E.
7 Dem Nichterwerbe steht gleich die Wiederaufhebung des Erwerbes des
suus durch beneficium abstinendi, nicht dagegen die Wiederaufhebung des
Erwerbes durch in integrum restitutio. L. 6 C. de leg. her. 6. 58, 1. 2
D. de succ. ed. 38. 9. Vgl. Schirmer §. 15 Note 24—26.