Inhaltsverzeichnis : Schwerdling, Johann: Was haben die Seelsorger der kaiserlichen oesterreichischen Staaten nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche vom 1ten Juny 1811 in Ehesachen zu beobachten ?

Successive  Berufung.  §.  573.
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Wiederaufhebung  des  Erwerbes  steht  dem  Nichterwerbe  nicht
in  allen  Fällen  gleich.
Gewicht  darauf  gelegt  haben  würde,  ob  der  Umstand,  welcher  den  im
Grade  Ferneren  frei  macht,  vor  oder  nach  dem  Tode  des  Erblassers  eingetreten ¬
  ist.  Vgl.  auch  Unger  §.  33  Anm.  2.  4)  Daß  aus  1.  2  §.  18
D.  ad  SC.  Tert.  38.  17  keine  Entscheidung  hergenommen  werden  kann
(welche  übrigens  für  die  hier  vertheidigte  Meinung  ausfallen  würde),  darüber ¬
  s.  Schirmer  §.  15  Anm.  33  und  die  das.  Citirten,  Kohler  a.  a.  O.
S.  123  fg.
6  Abgesehen  natürlich  davon,  daß  wenn  an  die  Stelle  des  nicht  Erwerbenden ¬
  Mehrere  berufen  werden,  diese  den  Theil  des  nicht  Erwerbenden
unter  sich
zu  theilen  haben.  Aber  die  Mitberufenen,  welche  zum  Erwerbe
behalten  was  sie  haben,  sie  erhalten  in  Folge  der  successiven
gelangen
Berufung  nicht  Mehr,  nicht  Weniger.  Wenn  also  Geschwister  und  Ascendenten ¬
  zusammen  berufen  sind,  und  es  fallen  die  Ascendenten  weg,  so
ändert  sich  durch  den  Wegfall  der  Ascendenten  und  den  Eintritt  einer
größeren  Zahl  fernerer  Ascendenten  nicht  der  Kopftheil  der  Geschwister.
Wenn  Geschwisterkinder  neben  Geschwistern  berufen  sind,  und  an  die  Stelle
der  Geschwister  treten  ihre  Kinder,  so  verwandelt  sich  nicht  die  Stammtheilung
in  Kopftheilung.  Allerdings  hat  auch  dieser  Satz  nichts  für  sich,  als  einen
Wahrscheinlichkeitsschluß.  Die  Frage  ist  die:  ist  anzunehmen,  daß  das  Recht
eine  einmal  angeordnete  Vertheilung  der  Erbschaft  in  Folge  eines  später
eintretenden  Ereignisses  wieder  rückgängig  machen  wolle?  Ich  halte  dieß
nicht  für  wahrscheinlich.  —  Uebrigens  hat  die  hier  verhandelte  Frage  eine
größere  Tragweite.  In  hinreichender  Allgemeinheit  ausgedrückt  lautet  sie
so:  ändert  sich  der  Vertheilungsmodus  durch  den  Wegfall  eines  Mitberufenen,
mag  an  seine  Stelle  ein  Anderer  treten,  oder  mag  der  Theil  des  Wegfallenden ¬
  den  anderen  Berufenen  anwachsen?  In  dieser  Allgemeinheit  wird
die  Frage  verneint,  also  für  die  Vertheilung  nach  der  Zeit  der  Delation
entschieden,  von  Glück  §.  180,  Büchel  Streitfragen  2c.  S.  230  fg.,
Mühlenbruch  XLIII  S.  292  fg.,  Arndts  RLex.  V  S.  695—696
v.  Helmolt  a.  a.  O.  S.  83  fg.,  Brinz  S.  811,  Schirmer  §.  16
Anm.  42,  Sintenis  III  §.  164  Note  14,  Vangerow  II  §.  421  Anm.,
Leonhard  a.  a.  O.  (Note  9);  für  die  Bejahung  der  Frage,  also  für  die
Vertheilung  nach  der  Zeit  der  Acquisition:  Mayer  Anwachsungsrecht
S.  251  fg.,  Witte  RLex.  I  S.  278  fg.,  und  neuestens  Fitting  Arch.  f.
civ.  Pr.  LVII  S.  161  fg.  Vgl.  §.  605.  Auch  hier  hat  man  sich  auf  1.  2
§.  18  D.  ad  SC.  Tert.  38.  17  berufen  (Note  5  a.  E.);  ferner  auf  1.  2  C.
ad  SC.  Orf.  6.  57,  s.  dagegen  namentlich  Büchel  S.  250  fg.,  Vangerow
a.  a.  O.  a.  E.
7  Dem  Nichterwerbe  steht  gleich  die  Wiederaufhebung  des  Erwerbes  des
suus  durch  beneficium  abstinendi,  nicht  dagegen  die  Wiederaufhebung  des
Erwerbes  durch  in  integrum  restitutio.  L.  6  C.  de  leg.  her.  6.  58,  1.  2
D.  de  succ.  ed.  38.  9.  Vgl.  Schirmer  §.  15  Note  24—26.
            
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