Volltext : Stein, Albert Heinrich: Handbuch des württemb. Erbrechtes

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Von  Codicillen.
der  Intestaterbfolge  vgl.  oben  §  61.  Zusatz  („Form  des  Eltern(H.) ¬

testaments").
1)  Landrecht  Thl.  3.  Tit.  26.  §  1  u.  2.
2)  Ebendas.  §  1.  Tit.  24.  §  3.  Weishaar  §  956  959.  Reyscher
§  657.  Note  5.  Daß  die  Kenntniß  der  Zeugen  von  dem  Inhalt  des
schriftlichen  Codicills  nicht  nothwendig  ist,  hat  das  K.  Obertribunal  in
einer  Entscheidung  vom  1.  Nrv.  1853  ausgesprochen.  Tafel,  auserlesene
Rechtssprüche  II.  S.  238  ff.
3)  Weishaar  §  957.  Reinhardt  Thl.  2.  S  270.
4)  Landrecht  Thl.  3.  Tit.  4.  §  2.  Tit.  5.  §  12.  Tit.  6.  §  2.
5)  Ebendas.  Thl.  3.  Tit.  24.  §  3.  vgl.  mit  l.  ult.  C.  de  fideic.
(6.  42).  Bolley,  Betrachtungen  S.  377-380.  Reinhardt  Bd.  2.  S.
253.  270.
Fortsetzung.
§  154.
Tesiamentarischer  Codicill  ist  derjenige,  welcher  vor
oder  nach  Errichtung  eines  Testaments  errichtet  wurde.
Intestat=Codicill  ist  dann  vorhanden,  wenn  der  Erblasser
kein  oder  ein  von  Anfang  an  ungültiges  Testament  errichtet  hat.
L.R.  III.  26.  §  7.
Der  testamentarische  Codicill  verbindet  nur  die  Testamentserben ¬
  und  fällt  mit  dem  Testament.
Durch  einen  späteren  Codicill  wird  der  frühere  nur  aufgehoben, ¬
  wenn  und  so  weit  jener  diesem  widerspricht.  Das  Gleiche
ist  der  Fall  mit  einem  späteren  Testament  gegenüber  von  einem
früheren  Codicill.  L.R.  III.  26.  §  6.  Weishaar  §  962.
Zusätze.
1)  Der  Intestatcodicill,  in  welchem  Vermächtnisse  allgemein
verordnet  sind,  verpflichtet  im  Zweifel  alle  Intestaterben.  Nur
dann  geht  die  Verpflichtung  vom  nächstberufenen  Intestaterben,
welcher  ausschlägt  oder  erbunfähig  wird,  auf  den  entferntern  nicht
über,  wenn  der  Erblasser  die  Absicht  hatte,  speziell  nur  jenen  zu
belasten.  Mit  dieser  Einschränkung  wird  L.R.  III.  26.  §  8  zu
verstehen  sein.  Griesinger  VI.  S.  615.  Reyscher  §656.  Vgl.
auch  1.  3.  16.  D.  29.  7.
2)  Der  Grundsatz,  daß  der  testamentarische  Codicill  mit
dem  Testament  fällt  (aber  auch  mit  demselben  wieder  auflebt,
z.  B.  wenn  der  ausschlagende  Erbe  sich  restituiren  läßt)  bewirkt,
daß  die  im  Testament  oder  Codicill  angeordneten  Vermächtnisse
            
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