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Von Codicillen.
der Intestaterbfolge vgl. oben § 61. Zusatz („Form des Eltern(H.) ¬
testaments").
1) Landrecht Thl. 3. Tit. 26. § 1 u. 2.
2) Ebendas. § 1. Tit. 24. § 3. Weishaar § 956 959. Reyscher
§ 657. Note 5. Daß die Kenntniß der Zeugen von dem Inhalt des
schriftlichen Codicills nicht nothwendig ist, hat das K. Obertribunal in
einer Entscheidung vom 1. Nrv. 1853 ausgesprochen. Tafel, auserlesene
Rechtssprüche II. S. 238 ff.
3) Weishaar § 957. Reinhardt Thl. 2. S 270.
4) Landrecht Thl. 3. Tit. 4. § 2. Tit. 5. § 12. Tit. 6. § 2.
5) Ebendas. Thl. 3. Tit. 24. § 3. vgl. mit l. ult. C. de fideic.
(6. 42). Bolley, Betrachtungen S. 377-380. Reinhardt Bd. 2. S.
253. 270.
Fortsetzung.
§ 154.
Tesiamentarischer Codicill ist derjenige, welcher vor
oder nach Errichtung eines Testaments errichtet wurde.
Intestat=Codicill ist dann vorhanden, wenn der Erblasser
kein oder ein von Anfang an ungültiges Testament errichtet hat.
L.R. III. 26. § 7.
Der testamentarische Codicill verbindet nur die Testamentserben ¬
und fällt mit dem Testament.
Durch einen späteren Codicill wird der frühere nur aufgehoben, ¬
wenn und so weit jener diesem widerspricht. Das Gleiche
ist der Fall mit einem späteren Testament gegenüber von einem
früheren Codicill. L.R. III. 26. § 6. Weishaar § 962.
Zusätze.
1) Der Intestatcodicill, in welchem Vermächtnisse allgemein
verordnet sind, verpflichtet im Zweifel alle Intestaterben. Nur
dann geht die Verpflichtung vom nächstberufenen Intestaterben,
welcher ausschlägt oder erbunfähig wird, auf den entferntern nicht
über, wenn der Erblasser die Absicht hatte, speziell nur jenen zu
belasten. Mit dieser Einschränkung wird L.R. III. 26. § 8 zu
verstehen sein. Griesinger VI. S. 615. Reyscher §656. Vgl.
auch 1. 3. 16. D. 29. 7.
2) Der Grundsatz, daß der testamentarische Codicill mit
dem Testament fällt (aber auch mit demselben wieder auflebt,
z. B. wenn der ausschlagende Erbe sich restituiren läßt) bewirkt,
daß die im Testament oder Codicill angeordneten Vermächtnisse