Metadaten : Römer, Robert von: ¬Die Leistung an Zahlungsstatt nach dem römischen und gemeinen Recht, mit Berücksichtigung der neueren Gesetzbücher

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Die  Erreichung  des  Ziels  auf  einem  solchen  Umwege  durch
Vermittlung  von  zwei  Rechtsgeschäften:  Kauf  und  Compensation,
könnte  nur  dann  als  dem  Willen  der  Parthieen  entsprechend  angenommen ¬
  werden,  wenn  das  bestehende  Recht  nicht  den  Satz  anerkennen ¬
  würde:  daß  eine  Schuld  getilgt  werden  könne  auch  durch
Leistung  eines  anderen  als  des  wirklich  geschuldeten  Gegenstands,
es  gab  einmal  eine  solche  Zeit,  allein  im  späteren  römischen  und
im  heutigen  Recht  ist  jener  Satz  unzweifelhaft  anerkannt  und  darum
eben  dieses  einfache,  rein  liberatorische  Geschäft  anzunehmen, ¬
  wo  nicht  das  Gegentheil  feststeht.
Ist  ein
Die  zweite  Construction  ist  civilistisch  unmöglich  3).
Kauf  anzunehmen,  dann  erfolgt  die  Leistung  der  betreffenden  Sache
behufs  der  Erfüllung  der  Obligation  aus  dem  Kauf  und  kann
ebendeßhalb  nicht  zugleich  die  ursprüngliche  Obligation  tilgen,  zwei
materiell  verschiedene  Obligationen  können  nicht  durch  eine  und
dieselbe  Leistung  getilgt  werden,  das  ist  innerlich  unmöglich,  enthält ¬
  einen  inneren  Widerspruch,  eben  weil  die  Leistung  erfolgt  zur
Erfüllung  der  einen  Obligation,  erfolgt  sie  nicht  zur  Erfüllung
der  anderen.
Uebrigens  hat  die  Annahme  eines  Kaufs  überhaupt  gar  keinen
Sinn,  wenn  die  Tilgung  der  ursprünglichen  Obligation  doch  nur
erfolgen  soll  durch  Leistung  der  an  Zahlungsstatt  zu  gebenden  Sache.
Ebenso  verfehlt  ist  die  Behauptung,  in  dem  Abschluß  des
Kaufs  liege  eine  Novation,  die  ursprüngliche  Forderung  werde  also
durch  Novation  getilgt  und  die  Leistung  der  Sache  sei  lediglich
Erfüllung  der  aus  der  Novation  entstandenen  obligatio  *).  Dieser
Aufstellung  liegt  eine  gänzliche  Mißkennung  des  Wesens  der  No8) ¬
  Sie  ist  angedeutet  von  Blumenthal  a.  a.  O.  §  VII.  a.  E.,  obgleich -
  er  beim  Kauf  Tilgung  der  Geldschuld  durch  Compensation  annimmt.
9)  So  Rubo  in  v.  Kamptz  Jahrbb.  f.  d.  preußische  Gesetzgebung
Bd.  XXII.  S.  5,  6,  11.
            
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