Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  83.  Hypothek.
175
§.  82.
Erlöschung  des  Faustpsandrechts.
Abgesehen  von  Erlöschungsgründen  allgemeiner  Art,  wie  Verzicht,
Confusion  u.  s.  w.,  und  einigen  wegen  der  Seltenheit  ihres  Vorkommens ¬
  unpraktischen  Gründen  erlischt  das  Faustpfandrecht
1)  durch  Tilgung  der  Hauptschuld  1);
2)  durch  executivische  Realisirung  des  Faustpfandes2);
3)  durch  Erwerb  der  verpfändeten  Sache  durch  einen  gutgläubigen ¬
  Dritten  zu  Eigenthum,  sofern  dieser  von  der  Existenz  des
Faustpfandrechts  nichts  wußte  3)
4)  Das  vertragsmäßig  bestellte  Faustpfand  erlischt  stets  dadurch, ¬
  daß  der  Faustpfandgläubiger  seinen  Besitz  zu  Gunsten  des
Faustpfandschuldners  aufgiebt  *).
3)  Auf  die  Erlöschung  der  einzelnen  gesetzlichen  Faustpfandrechte
ist  bereits  oben  hingewiesen  5).
II.  Die  gewöhnliche  Hypothek.
§.  83.
Begriff.
Einen  gänzlich  anderen  Charakter,  als  das  Faustpfand,  trägt
die  Hypothek.  Sie  giebt  dem  Pfandgläubiger  überall  kein  Sachenrecht, ¬
  sondern  sie  ist  lediglich  ein  Executionsprivileg.  Er  ist  befugt,
aus  dem  ihm  verpfändeten  Gegenstande,  welcher  eine  Sache,  eine
Forderung,  ein  Vermögenstheil  oder  ein  ganzes  Vermögen  sein  kann
(Generalhypothek),  vorzugsweise  vor  andern  Gläubigern  seine  Befriedigung ¬
  zu  verlangen,  so  lange  dieser  Gegenstand  noch  einen
’)  l.  19  D.  de  pign.  (20,  1).  1.  2  C.  de  vend.  pign.  (8,  29).
2)  1.  6  C.  qui  pot.  (8,  18).  1.  1  C.  si  ant.  (8,  20).  1.  6.7  C.  de
O.  et  A.  (4,  10).
3)  H.  G.  B.  306,  1.  3.  4.  307.  Einfges.  §.  30.  Es  ist  dies  lediglich
ein  Ausfluß  des  Satzes,  daß  Hand  Hand  wahren  müsse.  Der  dritte  gut
gläubige  titulirte  Besitzer  kann  die  Pfandklage  des  Pfandgläubigers  bei  Inhaberpapieren ¬
  stets,  bei  anderen  beweglichen  Sachen  stets  dann  zurückweisen,
wenn  dieselben  nicht  gestohlen  oder  verloren  sind.
*)  Erb=  u.  Handf.  O.  v.  1860  §.  123  c.,  vgl.  Verordn.  v.  25.  Aug.  1848
über  den  Uebergang  des  Eigenthums  an  beweglichen  Sachen  §.  4  b.
5)  S.  §.  79.
            
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