Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  80.  Faustpfand.
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Rückgabe  des  Pfandobjekts  mit  allen  Accessionen*).  Der  Pfandgläubiger ¬
  haftet  hinsichtlich  des  Pfandes  für  jedes  Verschulden  seinerseits, ¬
  nicht  aber  für  Zufall  2).  Dieser  Klage  des  Pfandschuldners
steht  eine  Klage  des  Pfandgläubigers  auf  Ersatz  der  Verwendungen3,
auf  das  Faustpfand  und  wegen  Benachtheiligung  durch  Schuld  des
Pfandschuldners  4)  gegenüber.  Ist  der  Pfandgläubiger  noch  im  Besitze ¬
  des  Faustpfandes,  so  kann  er  diese  seine  Rechte  dem  rückfordernden ¬
  Pfandschuldner  gegenüber  auch  durch  Retention  ausüben?).
Der  Faustpfandgläubiger  hat  keinen  Anspruch  auf  Nutzung  des
Pfandes  6).  Er  hat  jedoch,  wenn  das  Faustpfand  fruchttragender
Natur  ist,  dasselbe  nutzbar  zu  machen  und  sich  den  Ertrag  auf  seine
Zinsen  oder  die  Hauptschuld  anzurechnen  resp.  denselben  herauszugeben?). ¬
  Ist  dem  Faustpfandgläubiger  durch  Vertrag  die  Nutzung
des  Pfandes  eingeräumt,  so  ist,  falls  nicht  eine  anderweitige  Absicht
der  Parteien  erhellt,  anzunehmen,  daß  die  Nutzung  an  Stelle  der
Zinsen  treten  soll  8).  Ist  eine  fruchttragende  Sache  zum  Faustpfande
gegeben  für  eine  unverzinsliche  Forderung,  so  soll  es  dem  Faustpfandgläubiger ¬
  gestattet  sein,  sich  vom  Ertrag  der  Früchte  landesübliche
Zinsen,  also  für  gewöhnlich  5  %,  in  Handelsgeschäften  6  %  in
Abzug  zu  bringen  9).
’)  l.  22  pr.  §.  2.  l.  40  §.  2  D.  eod.  1.  1—3  C.  eod.  Diese  Klage
ist  bei  vertragsmäßig  bestelltem  Faustpfande  die  s.  g.  actio  pigneraticia  directa,
bei  gesetzlichem  Faustpfande  die  Klage  aus  dem  Rechtsgeschäfte,  welches  der
Entstehungsgrund  für  das  gesetzliche  Faustpfandrecht  war.
2)  St.  v.  1303,  Ord.  3,  v.  1428  I.  29,  v.  1433,  Ord.  56.  1.  13  §  1
1.  14.  24  §.  3  D.  de  pign.  act.  (13,  7).  l.  5—8  C.  eod.
3)  St.  v.  1433,  Ord.  56.  1.  8  §.  1.  1.  25  D.  de  pign.  act.  (13,7).
4)  l.  16  §.  1.  1.  22  §.  3.  l.  31.  32  D.  1.  c.
5)  Dagegen  ist  ein  Retentionsrecht  wegen  nicht  connexer  anderweitiger
Forderungen  des  Gläubigers,  wie  es  das  Römische  Recht  kennt  (s.  g.  Gordianisches ¬
  Reteutionsrecht),  in  Bremen  gesetzlich  aufgehoben.  Deb.  u.  Nacht.  S.
v.  1843  §.  99.
6)  §.  6  J.  de  obl.  ex  del.  (4,  1).  l.  54  pr.  D.  de  furt.  (47,  2).
7)  1.  1—3  C.  de  pign.  act.  (4,  24).  l.  1  C.  de  distr.  pign.  (8,  28).
c.  6  X.  de  pign.  (3,  21).
9  1.  11  §.  1  D.  de  pign.  (20,  1).  l.  33  D.  de  pign.  act.  (13,  7).
l.  14.  17  C.  de  usurp.  (4,  32).
9)  l.  8  D.  in  quib.  caus.  pign.  (20,  2).
            
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