§. 80. Faustpfand.
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Rückgabe des Pfandobjekts mit allen Accessionen*). Der Pfandgläubiger ¬
haftet hinsichtlich des Pfandes für jedes Verschulden seinerseits, ¬
nicht aber für Zufall 2). Dieser Klage des Pfandschuldners
steht eine Klage des Pfandgläubigers auf Ersatz der Verwendungen3,
auf das Faustpfand und wegen Benachtheiligung durch Schuld des
Pfandschuldners 4) gegenüber. Ist der Pfandgläubiger noch im Besitze ¬
des Faustpfandes, so kann er diese seine Rechte dem rückfordernden ¬
Pfandschuldner gegenüber auch durch Retention ausüben?).
Der Faustpfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Nutzung des
Pfandes 6). Er hat jedoch, wenn das Faustpfand fruchttragender
Natur ist, dasselbe nutzbar zu machen und sich den Ertrag auf seine
Zinsen oder die Hauptschuld anzurechnen resp. denselben herauszugeben?). ¬
Ist dem Faustpfandgläubiger durch Vertrag die Nutzung
des Pfandes eingeräumt, so ist, falls nicht eine anderweitige Absicht
der Parteien erhellt, anzunehmen, daß die Nutzung an Stelle der
Zinsen treten soll 8). Ist eine fruchttragende Sache zum Faustpfande
gegeben für eine unverzinsliche Forderung, so soll es dem Faustpfandgläubiger ¬
gestattet sein, sich vom Ertrag der Früchte landesübliche
Zinsen, also für gewöhnlich 5 %, in Handelsgeschäften 6 % in
Abzug zu bringen 9).
’) l. 22 pr. §. 2. l. 40 §. 2 D. eod. 1. 1—3 C. eod. Diese Klage
ist bei vertragsmäßig bestelltem Faustpfande die s. g. actio pigneraticia directa,
bei gesetzlichem Faustpfande die Klage aus dem Rechtsgeschäfte, welches der
Entstehungsgrund für das gesetzliche Faustpfandrecht war.
2) St. v. 1303, Ord. 3, v. 1428 I. 29, v. 1433, Ord. 56. 1. 13 § 1
1. 14. 24 §. 3 D. de pign. act. (13, 7). l. 5—8 C. eod.
3) St. v. 1433, Ord. 56. 1. 8 §. 1. 1. 25 D. de pign. act. (13,7).
4) l. 16 §. 1. 1. 22 §. 3. l. 31. 32 D. 1. c.
5) Dagegen ist ein Retentionsrecht wegen nicht connexer anderweitiger
Forderungen des Gläubigers, wie es das Römische Recht kennt (s. g. Gordianisches ¬
Reteutionsrecht), in Bremen gesetzlich aufgehoben. Deb. u. Nacht. S.
v. 1843 §. 99.
6) §. 6 J. de obl. ex del. (4, 1). l. 54 pr. D. de furt. (47, 2).
7) 1. 1—3 C. de pign. act. (4, 24). l. 1 C. de distr. pign. (8, 28).
c. 6 X. de pign. (3, 21).
9 1. 11 §. 1 D. de pign. (20, 1). l. 33 D. de pign. act. (13, 7).
l. 14. 17 C. de usurp. (4, 32).
9) l. 8 D. in quib. caus. pign. (20, 2).