§. 80. Faustpfand.
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wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Faustpfandrecht,
Nach geschehener Auslieferung der Güter ist dasselbe jedoch nicht
gegen den gutgläubigen dritten Erwerber gültig!). Ausgeübt wird
dasselbe für die Berechtigten durch den Verfrachter?).
7) Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, wozu auch der
Berg= und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfand
recht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu?), jedoch
nicht gegen den gutgläubigen dritten Erwerber 4).
§. 80.
Rechte des Faustpfandgläubigers.
Der Inhalt des Faustpfandrechts ist derjenige, daß der Faust
pfandgläubiger sich aus dem Faustpfande bezahlt machen kann für
seine Forderung, sobald dieselbe theilweise fällig ist 5) und so lange
er nicht volle Bezahlung erhalten hat 6). Ist das Pfandobjekt daher
eine bewegliche Sache, so geschieht dies durch executiven Verkauf der
selben; ist dasselbe eine Forderung, durch Beschlagnahme derselben
und demnächstige Autorisation des Schuldners, an den Pfandgläubiger
die mit Beschlag belegte Summe auszubezahlen?). Der sich so er
gebende Erlös dient zur Befriedigung der Forderung.
Die Geltendmachung des Faustpfandrechtes geschieht auf gericht
lichem Weges). Wer auf die Mobilien oder die Forderungen des
verurtheilten Faustpfandschuldners ein gleiches oder ein besseres Recht
geltend machen will, muß, ehe die Adjudication erfolgt, als Prinzipal
intervenient in Hinsicht dieser Gegenstände auftreten, widrigenfalls
er seine Rechte an den Gegenständen verliert. Der Käufer wird
*) H. G. B. Art. 727.
2) H. G. B. Art. 733, Abs. 3.
3) H. G. B. Art. 753.
4) H. G. B. Art. 753. 697, Abs. 3.
3) 1. 4 D. de distr. pign. (20, 5).
5) 1. 6—8. 14 C. de distr. pign. (8, 28).
*) Gerichtsordn. v. 1820 §. 334. 335.
Gerichtsordn. v. 1820 §. 320, vgl. H. G. B. 626, 1. 3. 629, 2. Ein
außergerichtlicher Verkauf eines Faustpfandes ist zwar durch die Bremischen
Gesetze nicht ausgeschlossen, aber schon aus dem Grunde völlig unpraktisch.
weil sich dadurch die Lage des Pfandgläubigers sehr verschlechtert, da er in
diesem Falle nach 1. 3 §. 1 C. de jure dom. (8, 34) zwei Jahre warten
muß. S. Relation i. S. Gebr. Buddeke w. Gellert v. 11. Sept. 1809 (Arch.).