Full text : Posse, Adolf Felix Heinrich: Prüfung des Unterschieds zwischen Erbfolgerecht und Erfolgeordnung, in Hinsicht auf die neuesten reichsständischen Erbfolgestreitigkeiten

VI.
6
ne  Auslegungsgrundsätze  2),  die  bey  vorkommenden ¬
  Faͤllen  selten  vor  Fehlern  sichern,
aufzustellen;  dafür  will  ich  noch  an  einem
anderen,  auf  meine  Hauptabsicht  Einfluß
habenden  Falle  zeigen,  wie  sehr  alles  auf  die
entwickelte  Natur  dieses  Gegenstandes  ankomme. ¬

Er  betrifft  nichts  weniger  als  die  Frage:
ob  nach  dem  Erloͤschen  des  Mannsstamms =
  die  weiblichen  Abkoͤmmlinge
das  allodiale  Stammgut  ihrer  Vorfahren =
  mit  der  darauf  haftenden  fideicommissarischen ¬
  Beschaffenheit  zu  erben ¬
  ein  Recht  haben,  oder  ob  nicht
mit  dem  letzten  des  Mannsstamms
das  Fideicommiß  erloͤsche,  und  diesem
daher  eine  freie  Disposition  uͤber  diese
Guͤter  zustehe.  Wenn  man  diese  Frage
nach  Grundsatzen  des  roͤmischen  Rechts  beurtheilt, ¬
  die  bey  allen  Fideicommissen,  diejenigen, ¬
  welche  zum  Vortheil  der  deutschen  Regentenstaͤmme ¬
  von  den  regierenden  Vorfahren
errichtet  sind,  ausgenommen,  gelten  muͤssen;
2
g)  Jch  verweise  deshalb  auf  BOEHMER  D.
de  fundam.  pact.  fam.  ad  fideic.  inclin.  c.
2.  und  RICHTER  Tentamen  de  fideicommissis -
  p.  123.  f.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer