Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 80. Faustpfand. 
171 
wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Faustpfandrecht, 
Nach geschehener Auslieferung der Güter ist dasselbe jedoch nicht 
gegen den gutgläubigen dritten Erwerber gültig!). Ausgeübt wird 
dasselbe für die Berechtigten durch den Verfrachter?). 
7) Wegen der Bergungs= und Hülfskosten, wozu auch der 
Berg= und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfand 
recht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu?), jedoch 
nicht gegen den gutgläubigen dritten Erwerber 4). 
§. 80. 
Rechte des Faustpfandgläubigers. 
Der Inhalt des Faustpfandrechts ist derjenige, daß der Faust 
pfandgläubiger sich aus dem Faustpfande bezahlt machen kann für 
seine Forderung, sobald dieselbe theilweise fällig ist 5) und so lange 
er nicht volle Bezahlung erhalten hat 6). Ist das Pfandobjekt daher 
eine bewegliche Sache, so geschieht dies durch executiven Verkauf der 
selben; ist dasselbe eine Forderung, durch Beschlagnahme derselben 
und demnächstige Autorisation des Schuldners, an den Pfandgläubiger 
die mit Beschlag belegte Summe auszubezahlen?). Der sich so er 
gebende Erlös dient zur Befriedigung der Forderung. 
Die Geltendmachung des Faustpfandrechtes geschieht auf gericht 
lichem Weges). Wer auf die Mobilien oder die Forderungen des 
verurtheilten Faustpfandschuldners ein gleiches oder ein besseres Recht 
geltend machen will, muß, ehe die Adjudication erfolgt, als Prinzipal 
intervenient in Hinsicht dieser Gegenstände auftreten, widrigenfalls 
er seine Rechte an den Gegenständen verliert. Der Käufer wird 
*) H. G. B. Art. 727. 
2) H. G. B. Art. 733, Abs. 3. 
3) H. G. B. Art. 753. 
4) H. G. B. Art. 753. 697, Abs. 3. 
3) 1. 4 D. de distr. pign. (20, 5). 
5) 1. 6—8. 14 C. de distr. pign. (8, 28). 
*) Gerichtsordn. v. 1820 §. 334. 335. 
Gerichtsordn. v. 1820 §. 320, vgl. H. G. B. 626, 1. 3. 629, 2. Ein 
außergerichtlicher Verkauf eines Faustpfandes ist zwar durch die Bremischen 
Gesetze nicht ausgeschlossen, aber schon aus dem Grunde völlig unpraktisch. 
weil sich dadurch die Lage des Pfandgläubigers sehr verschlechtert, da er in 
diesem Falle nach 1. 3 §. 1 C. de jure dom. (8, 34) zwei Jahre warten 
muß. S. Relation i. S. Gebr. Buddeke w. Gellert v. 11. Sept. 1809 (Arch.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer