Volltext : Häberlin, Carl Franz Wolff Jérôme: Lehrbuch des Landwirthschaftsrechts

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abgeändert  werden  kann,  und  überhaupt  nur  im  Zweifel  gilt.  Hauptsache ¬
  sowohl  als  Pertinenz  kann  eine  bewegliche  und  unbewegliche
Sache  sein;  so  z.  B.  ist  der  Schlüssel  Zubehör  des  Schrankes,
das  Etui  Zubehör  des  Schmucks.  Der  wichtigste  Fall  ist  jedenfalls
der  der  Zubehörungen  von  unbeweglichen  Sachen;  hier  können  die
Zubehörungen  selbst  wieder  sowohl  bewegliche,  als  unbewegliche
Sachen  sein;  Grundstücke  können  namentlich  Pertinenzen  eines
Guts  oder  eines  Grundstücks  sein,  wenn  sie  später  zu  demselben  hinzuerworben ¬
  und  ausdrücklich  für  Pertinenzen  erklärt  sind;  so  z.  B.
sind  die  bei  der  Theilung  von  Gemeindeländereien  auf  die  einzelnen
Häuser  fallenden  Grundstücke  entschieden  als  Zubehörungen  derselben
aufzufassen,  wogegen  bei  einer  Specialseparation  einer  ganzen  Feldmark ¬
  die  zu  den  einzelnen  Gütern  oder  ländlichen  Grundstücken  aus
den  Gemeindeländereien  hinzugekommenen  Stücke  nicht  als  Pertinenzen, ¬
  sondern  als  Bestandtheile  derselben  anzusehen  sind.  Sind
die  in  Grundstücken  bestehenden  Pertinenzen  eines  Guts  für  untrennbar ¬
  von  demselben  erklärt,  dann  nennt  man  das  Gut  selbst
wohl  ein  geschlossenes,  wogegen  diejenigen  zu  einem  Gute  als
Pertinenz  gehörenden  Grundstücke,  welche  diesem  Veräußerungsverbote ¬
  nicht  unterliegen,  walzende  Grundstücke  oder  fliegendes ¬
  Land  genannt  werden.
Welche  Sachen  und  Rechte,  denn  auch  Rechte  können  Zubehorungen ¬
  eines  Grundstücks  sein,  im  einzelnen  Falle  Pertinenzen
anderer  Sachen  sind  oder  sein  sollen,  darüber  läßt  sich  kein  allgemeines ¬
  Princip  aufstellen;  es  kömmt  dabei  auf  Willkür,  Observanz
und  Sitte  an.  Das  A.  L.  R.  für  Preußen  nennt  Th.  1.  Tit.  2,
§.  48  —  63  diejenigen  Sachen  und  Rechte,  welche  in  der  Regel
Pertinenz  eines  Landgutes  sind.
In  gewisser  Weise  können  auch  die  Früchte  zu  den  Nebensachen ¬
  gezählt  werden;  unter  Früchten  nämlich  versteht  man  die  natürlichen ¬
  Erzeugnisse  einer  Sache,  einerlei,  ob  dieselbe  sie  ausschließlich
durch  die  Kraft  der  Natur  oder  aber  nur  mit  Hilfe  menschlicher  Arbeit ¬
  hervorbringt,  so  daß  also  z.  B.  sowohl  das  Jungvieh,  Milch,
Eier  u.  s.  w.,  als  auch  das  Getraide,  welches  aus  dem  vom  Men¬
            
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