§. 77. Pfandrecht im Allgemeinen.
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Immobile, welches mit einem überaus kräftigen Executionsrechte
versehen ist;
4) die Schiffshypothek, ein Pfandrecht an einem Schiffe, wel
ches keinen Besitz voraussetzt und trotzdem ein gegen Dritte ver
folgbares Sachenrecht am Schiffe giebt. ikage Se %0.
nebus Fifatt jüsp dlo. 24 §3 e dfy adlt).
§. 77:
Gemeinsame Grundsätze für alle Psandrechte.
Voraussetzungen.
Alle Pfandrechte, welcher Art sie auch sein mögen, setzen stets
voraus eine Forderung, für welche sie bestehen, und einen Gegenstand
der Verpfändung.
1) Eine Forderung.
Das Pfandrecht ist stets ein accessorisches Recht und setzt daher
immer eine Forderung des Pfandgläubigers voraus1). Die Exi
stenz eines Pfandrechts für eine bedingte oder zukünftige Schuld ist
bedingt durch die Entstehung der Forderung 2), so zwar, daß die
Schuld, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nicht zur Zeit der
Bestellung bereits existent gewesen zu sein braucht3), damit das
selbe gültig sei, daß jedoch dasselbe erst datirt von der Perfektion
des Schuldvertrages an 4). 14 0. 287. ader va å Ft
de feog wift tut ijenn
2) Ein Gegenstand der Verpfändung. e sk hatüindse
Da der Zweck des Pfandrechts Befriedigung des ?Gläubigers
durch Verkauf der verpfändeten Gegenstände ist, so muß der Gegen
stand der Verpfändung stets einen Verkaufswerth haben 5). Er
muß daher stets ein wirtschaftliches Gut sein, über welches der
Verpfänder volle Dispositionsbefugniß haben kann. Daher eignet
sich zur Verpfändung eine Sache, mag der Verpfänder an ihr
*) 1. 1. 2 C. si pign. conv. (8, 35).
2) 1. 5 pr. D. de pign. (20, 1). 1. 4 D. quae res pign. (20, 3). l. 1
§. 1. l. 11 pr. D. qui pot. in pign. (20, 4).
3) O. G. E. i. S. Cohen w. Luckmann v. 7. März 1864.
4) O. G. E. i. S. Warneken u. Ebmeyer u. Meyer u. Comp. w. San
ders u. Comp. v. 9. Jan. 1826. Desgl. i. S. Schürmann u. Schneider w.
Ruland D. D. v. 28. Febr. 1848. O. A. G. E. i. S. Niemann D. D. w.
Kulenkampf v. 20. Juli 1846. Brem. Samml. II. S. 42, nicht aber erst von
der Fälligkeit der Leistung. O. A. G. E. i. S. Henzenröder w. Bockelmann
v. 26. April 1854. Brem. Samml. III. S. 342.
5) 1. 9 §. 1 D. de pign. (20, 1).