Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 77. Pfandrecht im Allgemeinen. 
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Immobile, welches mit einem überaus kräftigen Executionsrechte 
versehen ist; 
4) die Schiffshypothek, ein Pfandrecht an einem Schiffe, wel 
ches keinen Besitz voraussetzt und trotzdem ein gegen Dritte ver 
folgbares Sachenrecht am Schiffe giebt. ikage Se %0. 
nebus Fifatt jüsp dlo. 24 §3 e dfy adlt). 
§. 77: 
Gemeinsame Grundsätze für alle Psandrechte. 
Voraussetzungen. 
Alle Pfandrechte, welcher Art sie auch sein mögen, setzen stets 
voraus eine Forderung, für welche sie bestehen, und einen Gegenstand 
der Verpfändung. 
1) Eine Forderung. 
Das Pfandrecht ist stets ein accessorisches Recht und setzt daher 
immer eine Forderung des Pfandgläubigers voraus1). Die Exi 
stenz eines Pfandrechts für eine bedingte oder zukünftige Schuld ist 
bedingt durch die Entstehung der Forderung 2), so zwar, daß die 
Schuld, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nicht zur Zeit der 
Bestellung bereits existent gewesen zu sein braucht3), damit das 
selbe gültig sei, daß jedoch dasselbe erst datirt von der Perfektion 
des Schuldvertrages an 4).  14 0. 287. ader va å Ft 
de feog wift tut ijenn 
2) Ein Gegenstand der Verpfändung. e sk hatüindse 
Da der Zweck des Pfandrechts Befriedigung des ?Gläubigers 
durch Verkauf der verpfändeten Gegenstände ist, so muß der Gegen 
stand der Verpfändung stets einen Verkaufswerth haben 5). Er 
muß daher stets ein wirtschaftliches Gut sein, über welches der 
Verpfänder volle Dispositionsbefugniß haben kann. Daher eignet 
sich zur Verpfändung eine Sache, mag der Verpfänder an ihr 
*) 1. 1. 2 C. si pign. conv. (8, 35). 
2) 1. 5 pr. D. de pign. (20, 1). 1. 4 D. quae res pign. (20, 3). l. 1 
§. 1. l. 11 pr. D. qui pot. in pign. (20, 4). 
3) O. G. E. i. S. Cohen w. Luckmann v. 7. März 1864. 
4) O. G. E. i. S. Warneken u. Ebmeyer u. Meyer u. Comp. w. San 
ders u. Comp. v. 9. Jan. 1826. Desgl. i. S. Schürmann u. Schneider w. 
Ruland D. D. v. 28. Febr. 1848. O. A. G. E. i. S. Niemann D. D. w. 
Kulenkampf v. 20. Juli 1846. Brem. Samml. II. S. 42, nicht aber erst von 
der Fälligkeit der Leistung. O. A. G. E. i. S. Henzenröder w. Bockelmann 
v. 26. April 1854. Brem. Samml. III. S. 342. 
5) 1. 9 §. 1 D. de pign. (20, 1).
	        
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