Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 76. Begriff des Pfandrechts. 
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bedeutsame Abstufungen, welche durch die Concurrenz anderer eben 
falls an dem Vermögen Berechtigter hervorgerufen werden. 
Das heutige Bremische Pfandrecht ist nun seinem Grund 
charakter nach nichts anderes, als ein privilegirtes Executionsrecht. 
Was sonst noch bei diesem oder jenem Pfandrechte aus der histori 
schen Entwicklung sich erhalten hat, ist gänzlich accessorischer Natur. 
Insofern würde das Pfandrecht also überall nicht an dieser 
Stelle des Systems, sondern gelegentlich der Erörterung des Ver 
mögens als Executionsobjektes zur Darstellung gebracht werden 
müssen. Aber jene accessorischen Momente sind es gerade, welche 
das Pfandrecht überall noch von einem Executionsprivileg unter 
scheiden und welche eben jene vier im Bremischen Rechte auseinander 
gefallenen Pfandrechte noch in ein Rechtsinstitut zu vereinigen ge 
statten. Die Seite des Pfandrechts als Executionsprivilegs, mit 
andern Worten die Lehre von den Prioritätsordnungen, werden 
wir an verschiedenen Stellen des Systems, diejenige für das Mo 
biliarvermögen im universellen Vermögensrecht, diejenige für das 
Grundstück im Immobiliarrecht, diejenige für das Schiff im Schiffs 
rechte zu erörtern haben. Hier haben wir jene accessorischen Seiten 
des Pfandrechts zur Darstellung zu bringen und zwar zunächst, so 
weit sie allen vier Arten des Pfandrechts gemeinsam sind; sodann 
aber die dem Rechtskreise der universellen Vermögenswirtschaft an 
gehörigen Institute des Faustpfandes und der gewöhnlichen Hypothek 
im Einzelnen zu betrachten, soweit es sich nicht um ihren Charakter 
als Executionsprivilegien handelt. 
Die Pfandrechte des heutigen Bremischen Rechtes sind folgende vier: 
1) das Faustpfand, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen, 
welches gewöhnlich Besitz des Pfandes und ein gegen Dritte verfolg 
bares Sachenrecht giebt; 
die gewöhnliche Hypothek, ein Recht auf das Vermögen des 7, 
Ffo y 
Schuldners, verwöge dessen gewisse Gegenstände oder Theile-desselben Ro§ 40, 
oder auch das ganze Vermögen vorzugsweise zur Befriedigung des 
hypothekarischen Gläubigers dienen sollen. Diese Hypothek ist rein 
persönlicher Art. Sie ergreift nicht die Sache selbst, sondern die 
selbe nur, weil und so lange sie sich im Vermögen des Schuldners 
befindet. Sie ist also ausschließlich ein privilegium exigendi; 
3) das handfestarische Recht, das einzige an Immobilien mög 
liche Pfandrecht, ein gegen Dritte verfolgbares Sachenrecht an einem
	        
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