§. 76. Begriff des Pfandrechts.
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bedeutsame Abstufungen, welche durch die Concurrenz anderer eben
falls an dem Vermögen Berechtigter hervorgerufen werden.
Das heutige Bremische Pfandrecht ist nun seinem Grund
charakter nach nichts anderes, als ein privilegirtes Executionsrecht.
Was sonst noch bei diesem oder jenem Pfandrechte aus der histori
schen Entwicklung sich erhalten hat, ist gänzlich accessorischer Natur.
Insofern würde das Pfandrecht also überall nicht an dieser
Stelle des Systems, sondern gelegentlich der Erörterung des Ver
mögens als Executionsobjektes zur Darstellung gebracht werden
müssen. Aber jene accessorischen Momente sind es gerade, welche
das Pfandrecht überall noch von einem Executionsprivileg unter
scheiden und welche eben jene vier im Bremischen Rechte auseinander
gefallenen Pfandrechte noch in ein Rechtsinstitut zu vereinigen ge
statten. Die Seite des Pfandrechts als Executionsprivilegs, mit
andern Worten die Lehre von den Prioritätsordnungen, werden
wir an verschiedenen Stellen des Systems, diejenige für das Mo
biliarvermögen im universellen Vermögensrecht, diejenige für das
Grundstück im Immobiliarrecht, diejenige für das Schiff im Schiffs
rechte zu erörtern haben. Hier haben wir jene accessorischen Seiten
des Pfandrechts zur Darstellung zu bringen und zwar zunächst, so
weit sie allen vier Arten des Pfandrechts gemeinsam sind; sodann
aber die dem Rechtskreise der universellen Vermögenswirtschaft an
gehörigen Institute des Faustpfandes und der gewöhnlichen Hypothek
im Einzelnen zu betrachten, soweit es sich nicht um ihren Charakter
als Executionsprivilegien handelt.
Die Pfandrechte des heutigen Bremischen Rechtes sind folgende vier:
1) das Faustpfand, ein Pfandrecht an beweglichen Sachen,
welches gewöhnlich Besitz des Pfandes und ein gegen Dritte verfolg
bares Sachenrecht giebt;
die gewöhnliche Hypothek, ein Recht auf das Vermögen des 7,
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Schuldners, verwöge dessen gewisse Gegenstände oder Theile-desselben Ro§ 40,
oder auch das ganze Vermögen vorzugsweise zur Befriedigung des
hypothekarischen Gläubigers dienen sollen. Diese Hypothek ist rein
persönlicher Art. Sie ergreift nicht die Sache selbst, sondern die
selbe nur, weil und so lange sie sich im Vermögen des Schuldners
befindet. Sie ist also ausschließlich ein privilegium exigendi;
3) das handfestarische Recht, das einzige an Immobilien mög
liche Pfandrecht, ein gegen Dritte verfolgbares Sachenrecht an einem