§. 76. Begriff des Pfandrechts.
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Beide sind aber lange über das Römische Recht hinausgewach
sen. Die Schiffshypothek steht wenigstens ihrem Grundcharakter
nach der Römischen Hypothek noch ziemlich nahe. Dagegen ist die
Hypothek an beweglichen Sachen, wie sie das heutige Bremische
Recht kanntz auch ihrem Grundwesen nach, ein völlig anderartiges
Rechtsinstitut, wie die Römische Hypothek, aus der sie hervorge
gangen ist.
§. 76.
Begriff des heutigen Bremischen Bfandrechts.
/Wollen wir für die sämmtlichen Arten des Bremischen Pfand
rechts einen gemeinsamen Begriff aufstellen, so können wir den
selben nur dahin fixiren, daß das Pfandrecht das Recht eines
Gläubigers ist, eine Sache oder einen Vermögenstheil des Schuld
ners vorzugsweise zur Befriedigung seiner Forderung in Anspruch
zu nehmen. Das für das Römische Recht charakteristische Merkmal,
daß das Pfandrecht ein Sachenrecht ist, trifft nicht zu!), da die
gewöhnliche Hypothek des Bremischen Rechts ein persönliches Recht
ist, ähnlich dem Römischen privilegium exigendi.
Der Grundgedanke, welcher die Gestaltung des modernen
Bremischen Pfandrechts bedingt hat und noch bedingt, ist der,
welchen wir in dem Capitel, in welchem wir das Vermögen als
Executionsobjekt betrachten werden, näher darzulegen haben. Die
Forderung ist im modernen Leben ein Recht an einem fremden
Vermögen, welches für sie als Executionsobjekt dient und das
Sachenrecht zeigt die Tendenz, ein Forderungsrecht zu werden, für
welches eine bestimmte Sache vorzugsweise Executionsobjekt ist, so
daß der tiefste Grundunterschied des Privatrechts, der zwischen
Sachenrecht und Forderungsrecht, scheint verschwinden zu sollen.
Es besteht für jedes Vermögen eine verschiedene Prioritätsordnung,
so z. B. nach Bremischem Rechte eine verschiedene für das beweg
liche Vermögen, das Immobile und das Schiff und so existiren
Rechte von verschiedener Kraft an einem Vermögen, je nachdem der
Gläubiger vorzugsweise oder erst nach Befriedigung anderer Gläu
biger das Vermögen als Executionsobjekt benutzen kann. Das
Grundrecht, welches jeder Gläubiger an einem fremden Vermögen
hat, ist das Executionsrecht. Innerhalb desselben existiren aber
*) Vgl. O. G. E. i. S. Winter Ehefr. w. Ehem. v. 10. Nov. 1856,