Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 76. Begriff des Pfandrechts. 
162 
Beide sind aber lange über das Römische Recht hinausgewach 
sen. Die Schiffshypothek steht wenigstens ihrem Grundcharakter 
nach der Römischen Hypothek noch ziemlich nahe. Dagegen ist die 
Hypothek an beweglichen Sachen, wie sie das heutige Bremische 
Recht kanntz auch ihrem Grundwesen nach, ein völlig anderartiges 
Rechtsinstitut, wie die Römische Hypothek, aus der sie hervorge 
gangen ist. 
§. 76. 
Begriff des heutigen Bremischen Bfandrechts. 
/Wollen wir für die sämmtlichen Arten des Bremischen Pfand 
rechts einen gemeinsamen Begriff aufstellen, so können wir den 
selben nur dahin fixiren, daß das Pfandrecht das Recht eines 
Gläubigers ist, eine Sache oder einen Vermögenstheil des Schuld 
ners vorzugsweise zur Befriedigung seiner Forderung in Anspruch 
zu nehmen. Das für das Römische Recht charakteristische Merkmal, 
daß das Pfandrecht ein Sachenrecht ist, trifft nicht zu!), da die 
gewöhnliche Hypothek des Bremischen Rechts ein persönliches Recht 
ist, ähnlich dem Römischen privilegium exigendi. 
Der Grundgedanke, welcher die Gestaltung des modernen 
Bremischen Pfandrechts bedingt hat und noch bedingt, ist der, 
welchen wir in dem Capitel, in welchem wir das Vermögen als 
Executionsobjekt betrachten werden, näher darzulegen haben. Die 
Forderung ist im modernen Leben ein Recht an einem fremden 
Vermögen, welches für sie als Executionsobjekt dient und das 
Sachenrecht zeigt die Tendenz, ein Forderungsrecht zu werden, für 
welches eine bestimmte Sache vorzugsweise Executionsobjekt ist, so 
daß der tiefste Grundunterschied des Privatrechts, der zwischen 
Sachenrecht und Forderungsrecht, scheint verschwinden zu sollen. 
Es besteht für jedes Vermögen eine verschiedene Prioritätsordnung, 
so z. B. nach Bremischem Rechte eine verschiedene für das beweg 
liche Vermögen, das Immobile und das Schiff und so existiren 
Rechte von verschiedener Kraft an einem Vermögen, je nachdem der 
Gläubiger vorzugsweise oder erst nach Befriedigung anderer Gläu 
biger das Vermögen als Executionsobjekt benutzen kann. Das 
Grundrecht, welches jeder Gläubiger an einem fremden Vermögen 
hat, ist das Executionsrecht. Innerhalb desselben existiren aber 
*) Vgl. O. G. E. i. S. Winter Ehefr. w. Ehem. v. 10. Nov. 1856,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer