fullscreen : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  75.  Pfandrecht.
161
vier  verschiedene  Rechtsinstitute  zu  specialisiren,  welche  bald  nur  noch
durch  einen  gemeinsamen  Namen  werden  zusammengehalten  werden
und  in  nicht  allzu  großer  Ferne  auch  diesen  einbüßen  werden.  Diese
vier  verschiedenen  Rechtsinstitute  sind  das  Faustpfand,  die  Hypothek,
die  Schiffshypothek  und  das  Handfestenrecht.  Die  beiden  letzten
werden  ihre  Darstellung  erst  in  den  Spezialkreisen  des  Schiffes  und
des  Grundstücks  finden  und  wird  dort  auch  auf  die  historische  Entwickelung ¬
  derselben,  die  von  höchstem  Interesse  für  die  Bildung  des
Rechts  ist,  näher  eingegangen  werden.  Hier  werden  sie  nur  insoweit ¬
  herangezogen  werden,  als  sie  noch  gemeinsamen  Grundsätzen  mit
den  übrigen  Pfandrechten  gehorchen  und  ihre  historische  Entwicklung
für  die  allgemeine  Entwicklung  des  Pfandrechts  von  Bedeutung  ist.
Das  Bremische  Pfandrecht  ist  aus  zwei  verschiedenen  Quellen
zusammengeflossen,  dem  statutarischen  Recht  und  dem  Römischen.
Es  ist  sodann  aber  über  beide  hinausgewachsen  und  wird  jetzt  ausschließlich ¬
  von  völlig  modernen  Ideen  getragen.
Das  Bremische  Stadtrecht  kannte  ein  Pfandrecht  (Weddeschat), ¬
  sowohl  an  Mobilien  (pande  de  men  vlotten  unde  voren
mach)  *),  als  an  Immobilien.  Das  Pfandrecht  an  Immobilien  ist%
zwiefacher  Art,  Kistenpfandsatzung  und  Pfandsatzung  zu  WeichbildeLs,
Lagteret  tart
recht?);  an  Mobilien  gab  es  nur  ein  Faustpfandrecht  3).
Das  alte  Immobiliarpfandrecht  der  Statuten  ging  im  Laufe.
der  Zeit  gänzlich  unter.  Das  heutige  Bremische  Immobiliarpfandrecht ¬
  entwickelte  sich  nicht  aus  der  Satzung,  sondern  aus  dem  Rentenkauf, ¬
  dem  Handfestenrecht,  welches  erst  ganz  allmählich  den
Charakter  eines  Immobilienpfandrechts  annahm.  Das  Nähere
hierüber  im  Immobiliarrecht.
Die  Reception  des  Römischen  Rechts  war  auf  die  Entwicklung
des  handfestarischen  Rechtes  ohne  wesentlichen  Einfluß.  Das  statutarische ¬
  Faustpfandrecht  blieb  auch  im  Wesentlichen  bestehen,  modificirt ¬
  in  einigen  nebensächlichen  Bestimmungen.  Dagegen  hatte  die
Reception  des  Römischen  Rechts  die  Folge,  daß  zwei  völlig  neue
Arten  von  Pfandrechten  entstanden,  nämlich  die  Hypothek  an  beweglichen ¬
  Sachen  und  die  Schiffshypothek.
1)  St.  v.  1433,  Ord.  51.
2)  S.  Schumacher,  das  Bremische  Kistenpfandrecht  an  liegendem  Gut.
Brem.  Jahrb.  I.  N.  VIII.  S.  200  ff.
3)  St.  v.  1433,  Ord.  51.  56.  75.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer