§. 75. Pfandrecht.
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vier verschiedene Rechtsinstitute zu specialisiren, welche bald nur noch
durch einen gemeinsamen Namen werden zusammengehalten werden
und in nicht allzu großer Ferne auch diesen einbüßen werden. Diese
vier verschiedenen Rechtsinstitute sind das Faustpfand, die Hypothek,
die Schiffshypothek und das Handfestenrecht. Die beiden letzten
werden ihre Darstellung erst in den Spezialkreisen des Schiffes und
des Grundstücks finden und wird dort auch auf die historische Entwickelung ¬
derselben, die von höchstem Interesse für die Bildung des
Rechts ist, näher eingegangen werden. Hier werden sie nur insoweit ¬
herangezogen werden, als sie noch gemeinsamen Grundsätzen mit
den übrigen Pfandrechten gehorchen und ihre historische Entwicklung
für die allgemeine Entwicklung des Pfandrechts von Bedeutung ist.
Das Bremische Pfandrecht ist aus zwei verschiedenen Quellen
zusammengeflossen, dem statutarischen Recht und dem Römischen.
Es ist sodann aber über beide hinausgewachsen und wird jetzt ausschließlich ¬
von völlig modernen Ideen getragen.
Das Bremische Stadtrecht kannte ein Pfandrecht (Weddeschat), ¬
sowohl an Mobilien (pande de men vlotten unde voren
mach) *), als an Immobilien. Das Pfandrecht an Immobilien ist%
zwiefacher Art, Kistenpfandsatzung und Pfandsatzung zu WeichbildeLs,
Lagteret tart
recht?); an Mobilien gab es nur ein Faustpfandrecht 3).
Das alte Immobiliarpfandrecht der Statuten ging im Laufe.
der Zeit gänzlich unter. Das heutige Bremische Immobiliarpfandrecht ¬
entwickelte sich nicht aus der Satzung, sondern aus dem Rentenkauf, ¬
dem Handfestenrecht, welches erst ganz allmählich den
Charakter eines Immobilienpfandrechts annahm. Das Nähere
hierüber im Immobiliarrecht.
Die Reception des Römischen Rechts war auf die Entwicklung
des handfestarischen Rechtes ohne wesentlichen Einfluß. Das statutarische ¬
Faustpfandrecht blieb auch im Wesentlichen bestehen, modificirt ¬
in einigen nebensächlichen Bestimmungen. Dagegen hatte die
Reception des Römischen Rechts die Folge, daß zwei völlig neue
Arten von Pfandrechten entstanden, nämlich die Hypothek an beweglichen ¬
Sachen und die Schiffshypothek.
1) St. v. 1433, Ord. 51.
2) S. Schumacher, das Bremische Kistenpfandrecht an liegendem Gut.
Brem. Jahrb. I. N. VIII. S. 200 ff.
3) St. v. 1433, Ord. 51. 56. 75.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.