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ßischen Proceß, dasjenige vom Juli 1846 setzte das Verhandlungsprincip ¬
ein und zwar großentheils aus ganz unrichtigen Motiven;
denn wenn Götze das doppelte Medium des Instruenten und
Referenten, von welchen Jeder den Streitfall individuell auffasse,
als den eigentlichen Fehler bei der Untersuchungsmaxime erkannte,
so bedurfte es nur einer Wegräumung jener zweifachen Gestalt
des Gerichts und einer Verbindung mit dem Verhandlungsprincip, ¬
um das wahre Bedürfniß zu befriedigen und das Bedenken
des Präsidenten Scheller*): die frühere Gesetzgebung habe zu
tief in die Privatrechte der Parteien eingegriffen, zu beseitigen:
denn wenn derselbe tadelte, es seien nicht genug gehörige
Richter vorhanden, und es geriethen darum die Processe in die
Hände noch nicht genugsam geübter Anfänger in der Praxis, so
lag der Fehler nicht am Princip, sondern an der Art dessen Ausführung. ¬
Das österreichische Gesetz über das summarische Verfahren
vom 18. December 1845, welches die Processe vereinfachte und
dem Gerichte verstattete, das Erscheinen der Partie in Person zu
fordern, fand ebenfalls nicht den Beifall Mittermaiers, weil
es angeblich dem Richter zu viele inquisitorische Thätigkeit einräumte ¬
2), allein durch kais. Hofdecret vom 28. Jauuar 1846 wurde
zweckmäßig jener von Scheller für Preußen gerügte Fehler dadurch ¬
vermieden, daß bestimmt wurde, es dürften nicht die s. g.
Aushilfsreferenten, sondern nur wirkliche, in der Leitung mündlicher
Verhandlungen bewährte Richter zur Instruction und Entscheidung ¬
verwendet werden.
Nachdem noch durch das preußische Gesetz vom 10. April 1847
Oeffentlichkeit in Civilsachen hergestellt, nachdem überhaupt
in der deutschen legislativen Thätigkeit, in den Entwürfen für
Civilverfahren zu Ende 1847, schriftlich gerichtliche Instruction
mit mündlichem Schlußverfahren, auf den deutschen Grundlagen,
1) Acußerungen über das Civilproceßgesetz von 1846.
2) Archiv für civil. Praxis, Bd. 28, S. 264.