Metadaten : Noellner, Friedrich: ¬Die deutschen Juristen und die deutsche volksthümliche Gesetzgebung seit 1848, zugleich als Prognose für nationale Rechtsreform

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ßischen  Proceß,  dasjenige  vom  Juli  1846  setzte  das  Verhandlungsprincip ¬
  ein  und  zwar  großentheils  aus  ganz  unrichtigen  Motiven;
denn  wenn  Götze  das  doppelte  Medium  des  Instruenten  und
Referenten,  von  welchen  Jeder  den  Streitfall  individuell  auffasse,
als  den  eigentlichen  Fehler  bei  der  Untersuchungsmaxime  erkannte,
so  bedurfte  es  nur  einer  Wegräumung  jener  zweifachen  Gestalt
des  Gerichts  und  einer  Verbindung  mit  dem  Verhandlungsprincip, ¬
  um  das  wahre  Bedürfniß  zu  befriedigen  und  das  Bedenken
des  Präsidenten  Scheller*):  die  frühere  Gesetzgebung  habe  zu
tief  in  die  Privatrechte  der  Parteien  eingegriffen,  zu  beseitigen:
denn  wenn  derselbe  tadelte,  es  seien  nicht  genug  gehörige
Richter  vorhanden,  und  es  geriethen  darum  die  Processe  in  die
Hände  noch  nicht  genugsam  geübter  Anfänger  in  der  Praxis,  so
lag  der  Fehler  nicht  am  Princip,  sondern  an  der  Art  dessen  Ausführung. ¬

Das  österreichische  Gesetz  über  das  summarische  Verfahren
vom  18.  December  1845,  welches  die  Processe  vereinfachte  und
dem  Gerichte  verstattete,  das  Erscheinen  der  Partie  in  Person  zu
fordern,  fand  ebenfalls  nicht  den  Beifall  Mittermaiers,  weil
es  angeblich  dem  Richter  zu  viele  inquisitorische  Thätigkeit  einräumte ¬
  2),  allein  durch  kais.  Hofdecret  vom  28.  Jauuar  1846  wurde
zweckmäßig  jener  von  Scheller  für  Preußen  gerügte  Fehler  dadurch ¬
  vermieden,  daß  bestimmt  wurde,  es  dürften  nicht  die  s.  g.
Aushilfsreferenten,  sondern  nur  wirkliche,  in  der  Leitung  mündlicher
Verhandlungen  bewährte  Richter  zur  Instruction  und  Entscheidung ¬
  verwendet  werden.
Nachdem  noch  durch  das  preußische  Gesetz  vom  10.  April  1847
Oeffentlichkeit  in  Civilsachen  hergestellt,  nachdem  überhaupt
in  der  deutschen  legislativen  Thätigkeit,  in  den  Entwürfen  für
Civilverfahren  zu  Ende  1847,  schriftlich  gerichtliche  Instruction
mit  mündlichem  Schlußverfahren,  auf  den  deutschen  Grundlagen,
1)  Acußerungen  über  das  Civilproceßgesetz  von  1846.
2)  Archiv  für  civil.  Praxis,  Bd.  28,  S.  264.
            
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