Object : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  73.  Bürgschaft.
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/abwesend  sind  *)  oder  der  verklagte  Bürge  seine  Bürgschaft  doloser
Weise  abgeläugnet  hat  2).
Welche  dieser  drei  Bürgschaftsarten  von  den  Parteien  im  einzelnen ¬
  Falle  gewollt  ist,  das  zu  entscheiden  ist  Sache  der  VertragsInterpretation. ¬
  In  Zweifel  ist  die  gewöhnliche  Bürgschaft  als
beabsichtigt  anzunehmen  3).
In  allen  drei  Fällen  ist  die  Einrede  der  Vorausklage  sowohl
als  der  Theilung  ausgeschlossen,  wenn  die  Schuld  aus  einem  Handelsgeschäft ¬
  auf  Seiten  des  Hauptschuldners  hervorgeht  oder  wenn
die  Bürgschaft  selbst  ein  Handelsgeschäft  ist  *).
§.  73.
Obligatorisches  Rechtsverhältniß  zwischen  Prinzipalschuldner  und  Bürgen.
Erlöschen  der  Bürgschaft.
LI.  Der  Bürgschaftsvertrag  zwischen  Gläubiger  und  Bürgen
schafft  zwischen  Bürgen  und  Hauptschuldner  kein  obligatorisches  Rechtsverhältniß, ¬
  sondern  ein  solches  setzt  eine  dahingehende  Willenseinigung
zwischen  Schuldner  und  Bürgen  voraus.  Einen  Regreß  hat  daher
der  Bürge  gegen  den  Hauptschuldner  nur,  wenn  ihm  aus  dem  Grunde
der  Uebernahme  der  Bürgschaft  ein  solcher  zusteht,  daher  nicht,  wenn
er  die  Bürgschaft  aus  Liberalitäts)  oder  im  eigenen  Interesse  6)
übernommen.  Gewöhnlich  wird  der  Bürgschaft  ein  Mandat  oder
eine  negotiorum  gestio  zu  Grunde  liegen;  dann  stehen  dem  Bürgen
auf  Schadloshaltung  die  Mandati  oder  negotiorum  gestorum
actio  contraria  zu.  Die  Regreßklage  des  Bürgen  ist  erwachsen,
wenn  der  Gläubiger  durch  ihn  befriedigt  und  der  Schuldner  befreit  ist?).
II.  Die  Bürgschaft  erlischt  stets  mit  dem  Erlöschen  der  Hauptobligation. ¬
  Persönliche  Befreiungsgründe  des  Hauptschuldners  kann
der  Bürge  nur  in  soweit  geltend  machen,  als  der  Hauptschuldner
durch  den  Regreß  des  Bürgen  sonst  um  dieselbe  gebracht  werden  würde  8).
1)  St.  v.  1433,  Ord.  80.  Koch  synops.  III.  51.  Die  cit.  O.  G.  E.
i.  S.  Lürmann  u.  S.  und  Feldtmann  K.  V.
2)  l.  10  §.  1  D.  de  fidej.  (46,  1).
3)  Vgl.  O.  G.  E.  i.  S.  Schlömann  w.  Wolff  v.  24.  Febr.  1862.
4)  H.  G.  B.  281,  2.
5)  1.  9  §.  3  D.  ad  S.  C.  Mac.  (14,  6).  l.  6  §.  2  D.  mand.  (17,  1).
6)  1.  24  D.  de  pact.  (2,  14).
7)  l.  10  §.  11.  13.  l.  11.  12  pr.  §.  2  D.  mand.  (17,  1).
8)  l.  19  D.  de  exc.  (44,  1).  l.  9  §.  3  D.  ad  S.  C.  Mac.  (14,  6)  u.  a.  m.
            
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