§. 72. Bürgschaft.
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( II. Indemnitäts=Bürgschaft.
Es kann Absicht der Parteien seien, daß der Bürge nur subsidiär ¬
haften soll, wenn vom Hauptschuldner nichts zu bekommen ist.
In diesem Falle gehört die geschehene Ausklagung des Hauptschuldners ¬
zum Klaggrunde des Gläubigers. Der Bürge braucht sich also
nicht der Einrede der Vorausklage zu bedienen, sondern kann durch
Längnung des Klaggrundes Abweisung der Klage verlangen 1). Der
geschehenen Ausklagung des Hauptschuldners steht aber der Fall gleich,
wenn es sicher geworden ist, daß vom Hauptschuldner nichts zu bekommen ¬
ist, also namentlich wenn derselbe für eine gerichtliche Verfolgung ¬
gänzlich unerreichbar geworden ist oder in ein Debitverfahren 2)
oder notorische Insolvenz gerathen ist.
III. Selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist ein Ueberbleibsel deutschen
Rechtslebens. Hat sich ein Bürge als Selbstschuldner verbürgt, so
kann der Gläubiger ihn sofort verklagen, ohne daß er sich durch die
Einrede der Vorausklage schützen könnte. Trotzdem ist im Uebrigen
der accessorische Charakter der Bürgschaft festzuhalten 3). Auch steht
mehreren selbstschuldnerischen Bürgen für Eine Schuld die Einrede
der Theilung zu, selbst wenn sie sich solidarisch. Einer für Alle und
Alle für Einen verbürgt haben 4), es sei denn, daß die Mitbürgen
1) 1. 116 D. de V. V. (45, 1). l. 16 §. 6 D. de fidej. (46, 1).
O. G. E. i. S. Kühtmann w. Otto v. 19. Febr. 1827.
2) D. u. N. O. §. 100.
3) Seuffert, Arch. III. 167.
4) St. v. 1303, Ord. 127, v. 1433, Ord. 80. Kreffting, Glosse zu
Ord. 80. O. G. E. i. S. Schöne w. Hagens v. 5. Mai 1817. Desgl. i. S.
Schrage w. Heckmann v. 15. Juni 1835. Desgl. i. S. Lürmann u. S. w.
Haar S. v. 6. Febr. 1837. Desgl. i. S. Spiegelberg w. Dieselhorst u. Heineken ¬
v. 10. Sept. 1838. Desgl. i. S. Feldtmann K. V. w. Meyer v.
31. März 1845. Das ältere deutsche Recht kannte überall keine Rechtswohlthaten ¬
des Bürgen. Eine Constitution Otto II. von 979, welche in den
Sachsensp. überging (III. 85), bestimmte, daß der Bürge nur auf seinen Kopftheil ¬
haften solle. Das statutarische Recht Bremens stellt diesen Gedanken auch
noch auf, läßt aber den Bürgen in solidum haften, wenn vom Mitbürgen
nichts zu bekommen ist. Die reformirten Statuten 112. 113 schließen wie das
revidirte Lüb. Recht v. 1586. III. 5. 2, beeinflußt durch das Römische Recht,
die Einrede der Theilung aus.