Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  69.  Anerkennungsvertrag.
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(ihm  bereits  obliegenden  Leistung  noch  einmal  verpflichtet.  Der  Anerkennungsvertrag ¬
  kann  sich  auf  einen  Theil  der  ursprünglichen  Verbindlichkeit ¬
  erstrecken  und  auch  eine  andere  Erfüllungszeit  oder  einen
anderen  Erfüllungsort  festsetzen  1),  geht  er  aber  auf  mehr  als  die
ursprüngliche  Verbindlichkeit,  so  trägt  er  in  Hinsicht  dieses  Ueberschusses ¬
  nicht  den  Charakter  eines  Anerkennungsvertrages,  sondern
den  einer  neuen  selbständigen  Obligation.  Ob  übrigens  auch  in  den
anderen  eben  angeführten  Fällen  nicht  etwa  in  concreto  eine  Novation ¬
  vorliegen  wird,  läßt  sich  nur  im  einzelnen  praktischen  Falle
entscheiden.  In  Folge  des  Anerkennungsvertrages  entsteht  neben  der
alten  Obligation  eine  neue,  mit  deren  Erfüllung  zugleich  die  alte
erlischt.  Der  Anerkennungsvertrag  setzt  stets  eine  zu  Recht  bestehende
Obligation  voraus.  Die  Anerkennung  einer  erloschenen  Verbindlichkeit,
verbunden  mit  einem  Zahlungsversprechen,  erzeugt  zwar  in  der  Regel
eine  neue  Verbindlichkeit,  es  handelt  sich  hier  aber  nicht  um  einen
Anerkennungsvertrag  im  technischen  Sinne?)
Der  praktische  Schwerpunkt  des  Anerkennungsvertrages  liegt
im  geschäftsmäßigen  Rechnungswesen,  namentlich  im  Contocurrentverhältniß. ¬
  Aus  einer  anerkannten  Rechnung  oder  einem  anerkannten
Contocurrente  kann  unter  genereller  Anführung  des  Klaggrundes
geklagt  werden  und  der  Beweis  der  Anerkennung  ersetzt  den  Beweis
der  Richtigkeit  aller  einzelnen  Posten  3).  Dem  Schuldner  bleibt  alsdann ¬
  der  Gegenbeweis  vorbehalten,  daß  er  ein  indebitum  versprochen,
oder  daß  sich  in  der  Rechnung  ein  Irrthum  oder  Betrug  finde  *).
Beim  Contocurrentverhältnisse  liegt  eine  stillschweigende  Anerkennung
schon  in  der  Annahme  des  Contocurrents  ohne  zeitige  Remonstrationen ¬
  5).
)I.  1  §.  5.  1  3  §  2.  1.  4.  I.  5  D.  de  pec.  const.  (13,  5)
2)  1.  24  D.  de  cond.  ind.  (12,  6).  Vgl.  O.  A.  G.  E.  i.  S.  Block  w.
Staatsanwalt  v.  28.  Febr.  1852.  Brem.  Samml.  III.  S.  203.  O.  G.  E.
i.  S.  Goslar  w.  Meyer  v.  17.  Juni  1861.
3)  Seuffert,  Arch.  XIV.  16.
*)  H.  G.  B.  294.  Brem.  Einfges.  §.  30.  O.  A.  G.  E.  in  Brem.  S.  v.
29.  Nov.  18·6  i.  S.  Jürgens  w.  Averbück.  O.  G.  E.  i.  S.  Goslar  w.
Meyer  v.  17.  Juni  1861.
5)  S.  die  Citate  Bd.  I.  S.  197,  N.  6,  und  außerdem  O.  G.  E.  i.  S.
Dolge  w.  Ruland  v.  17.  Sept.  1855.  Römer  a.  a.  O.  I.  S.  300.  Seuffert,
Arch.  I.  40.  Die  angeführten  O.  G.  E.  i.  S.  Dolge  w.  Ruland  wollen  den
obigen  Rechtssatz  auf  den  kaufmännischen  Verkehr  beschränkt  wissen.
            
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