§. 69. Anerkennungsvertrag.
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(ihm bereits obliegenden Leistung noch einmal verpflichtet. Der Anerkennungsvertrag ¬
kann sich auf einen Theil der ursprünglichen Verbindlichkeit ¬
erstrecken und auch eine andere Erfüllungszeit oder einen
anderen Erfüllungsort festsetzen 1), geht er aber auf mehr als die
ursprüngliche Verbindlichkeit, so trägt er in Hinsicht dieses Ueberschusses ¬
nicht den Charakter eines Anerkennungsvertrages, sondern
den einer neuen selbständigen Obligation. Ob übrigens auch in den
anderen eben angeführten Fällen nicht etwa in concreto eine Novation ¬
vorliegen wird, läßt sich nur im einzelnen praktischen Falle
entscheiden. In Folge des Anerkennungsvertrages entsteht neben der
alten Obligation eine neue, mit deren Erfüllung zugleich die alte
erlischt. Der Anerkennungsvertrag setzt stets eine zu Recht bestehende
Obligation voraus. Die Anerkennung einer erloschenen Verbindlichkeit,
verbunden mit einem Zahlungsversprechen, erzeugt zwar in der Regel
eine neue Verbindlichkeit, es handelt sich hier aber nicht um einen
Anerkennungsvertrag im technischen Sinne?)
Der praktische Schwerpunkt des Anerkennungsvertrages liegt
im geschäftsmäßigen Rechnungswesen, namentlich im Contocurrentverhältniß. ¬
Aus einer anerkannten Rechnung oder einem anerkannten
Contocurrente kann unter genereller Anführung des Klaggrundes
geklagt werden und der Beweis der Anerkennung ersetzt den Beweis
der Richtigkeit aller einzelnen Posten 3). Dem Schuldner bleibt alsdann ¬
der Gegenbeweis vorbehalten, daß er ein indebitum versprochen,
oder daß sich in der Rechnung ein Irrthum oder Betrug finde *).
Beim Contocurrentverhältnisse liegt eine stillschweigende Anerkennung
schon in der Annahme des Contocurrents ohne zeitige Remonstrationen ¬
5).
)I. 1 §. 5. 1 3 § 2. 1. 4. I. 5 D. de pec. const. (13, 5)
2) 1. 24 D. de cond. ind. (12, 6). Vgl. O. A. G. E. i. S. Block w.
Staatsanwalt v. 28. Febr. 1852. Brem. Samml. III. S. 203. O. G. E.
i. S. Goslar w. Meyer v. 17. Juni 1861.
3) Seuffert, Arch. XIV. 16.
*) H. G. B. 294. Brem. Einfges. §. 30. O. A. G. E. in Brem. S. v.
29. Nov. 18·6 i. S. Jürgens w. Averbück. O. G. E. i. S. Goslar w.
Meyer v. 17. Juni 1861.
5) S. die Citate Bd. I. S. 197, N. 6, und außerdem O. G. E. i. S.
Dolge w. Ruland v. 17. Sept. 1855. Römer a. a. O. I. S. 300. Seuffert,
Arch. I. 40. Die angeführten O. G. E. i. S. Dolge w. Ruland wollen den
obigen Rechtssatz auf den kaufmännischen Verkehr beschränkt wissen.