Full text : Eger, Georg: ¬Das Reichs-Haftpflicht-Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken, Steinbrüchen, Gräbereien und Fabriken herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen

§  3.  „So  kann  dieser  Ersatz  fordern“.
372
an  Alimenten  hätte  leisten  müssen,  sondern  vielmehr  nach  dem  Maße  dessen,
was  er  nach  richterlichem  Ermessen  geleistet  haben  würde  (s.  die  folgende  Anm.  44.
—  ein  Umstand,  der  dem  App.=Richter,  wenn  er  ihn  beachtet  hätte,  von  selbst
darauf  hätte  führen  müssen,  daß  es  sich  nicht  blos  darum  handeln  könne,  ob
die  Nichtigkeitsklägerin  durch  ihre  Wiederverehelichung  einen  zu  ihrem  Unterhalte
im  Vermögensfalle  fortan  Verpflichteten  wieder  gefunden  habe,  sondern  daß  es
sich  auch  darum  handle,  ob  sie  von  ihrem  nunmehrigen  Gatten  solchen  Unterhalt
ebenfalls  und  zwar  in  dem  Umfange  zu  erwarten  habe,  wie  er  ihr  dem  Eisenbahnfiskus ¬
  gegenüber  gesichert  worden  ist.  Nur  wenn  Letzteres  festgestellt  wäre,
könnte  das  Urtheil  des  App.=Richters  gerechtfertigt  erscheinen  und  nur  mit  dieser
Beschränkung  ist  die  bei  Berathung  des  Haftpflichtgesetzes  im  Reichstage  vorgekommene ¬
  Bemerkung  eines  Abgeordneten  zutreffend,  daß  die  Wiederverehelichung
der  Wittwe  eines  Verunglückten  unter  die  Fälle,  auf  welche  §  7  des  R.=G.  Anwendung ¬
  finde  (s.  unten  Anm.  109,  110),  zu  rechnen  sei.  Da  nun  jene  Feststellung ¬
  unterlassen  worden  ist,  war  das  angefochtene  Urtheil  zu  vernichten.“
Ebenso:  Die  Wiederverheirathung  kann  nur  insofern  in  Betracht  kommen,
als  durch  dieselbe  thatsächlich  das  Bedürfniß  des  Unterhalts  wegfällt  oder  sich
mindert,  nicht  aber  insofern,  als  die  Unterhaltspflicht  des  getödteten  Ehemanus
als  erloschen  und  die  Entziehung  des  Unterhalts  nicht  mehr  als  durch  den  Todesfall ¬
  verursacht  betrachtet  werden  darf.
Erkannt  vom  1.  Sen.  des  R.=O.=H.=G.  unterm  12.  Novbr.  1878.  Entsch.
des  R.=O.=H.=G.  Bd.  24  S.  366.
„Der  klagenden  Wittwe  ist  eine  lebenslängliche  Rente,  jedoch  mit  Vorbehalt
ir  die  Verklagte,  im  Falle  der  Wiederverheirathung  der  Wittwe  in  Gemäßheit
des  §  7  Abs.  2  des  Reichshaftpflichtgesetzes  Minderung  oder  Aufhebung  der  Rente
zu  verlangen,  zuzuerkennen.  Es  ist  unzulässig,  die  Gewährung  dieser
Rente  von  vornherein  an  die  Beschränkung  zu  knüpfen,  daß  die
Klägerin  im  Wittwenstande  verbleibe.“
Erkannt  vom  3.  Civ.=Sen.  des  Reichsger.  unterm  23.  Dez.  1879.  Fenner
u.  Mecke  Bd.  1  S.  44,  Eisenbahnrechtl.  Entsch.  I  S.  63,  66.
Wird  nach  der  Wiederverheirathung  auf  Antrag  des  Verpflichteten  die  Rente
herabgesetzt  (§  7  R.=G.),  so  kann  der  letztere  die  inzwischen  seit  der  Wiederverheirathung ¬
  abgehobenen  Rentenbeträge  nicht  zurückfordern,  da  deren  Zahlung  so
lange  gefordert  werden  kann,  bis  die  Herabsetzung  durch  Vertrag  oder  Erkenntniß
wirklich  erfolgt  ist.
Erkannt  vom  App.=Ger.  zu  Kolmar  unterm  21.  Januar  1878.  Puchelt  und
Meurer,  Zeitschr.  Bd.  3  S.  248.
Weil  die  Entschädigung  des  Unternehmers,  wenn  sie  auch  nicht  die  rechtliche
Natur  der  Alimentation  hat,  in  ihrem  Umfange  und  in  ihren  Modalitäten  dem
Unterhalte  entsprechen  muß,  welchen  die  Unterhaltsberechtigten  bisher  zu  erhalten
hatten,  so  ist  auch  die  Frage,  ob  die  Entschädigungsquoten  post-  oder  prac
numerando  zu  zahlen  sind  und  in  welchen  Zwischenräumen,  von  dem  bisherigen
Modus  der  Prästation  des  Unterhalts  abhängig.  In  diesem  Sinne  hat  das
Reichs=Oberhandelsgericht  angenommen:
„Für  die  Frage,  ob  die  nach  dem  Haftpflichtgesetze  zu  zahlende
Entschädigungsrente  praenumerando  oder  postnumerando  zu
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer