§ 3. „So kann dieser Ersatz fordern“.
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an Alimenten hätte leisten müssen, sondern vielmehr nach dem Maße dessen,
was er nach richterlichem Ermessen geleistet haben würde (s. die folgende Anm. 44.
— ein Umstand, der dem App.=Richter, wenn er ihn beachtet hätte, von selbst
darauf hätte führen müssen, daß es sich nicht blos darum handeln könne, ob
die Nichtigkeitsklägerin durch ihre Wiederverehelichung einen zu ihrem Unterhalte
im Vermögensfalle fortan Verpflichteten wieder gefunden habe, sondern daß es
sich auch darum handle, ob sie von ihrem nunmehrigen Gatten solchen Unterhalt
ebenfalls und zwar in dem Umfange zu erwarten habe, wie er ihr dem Eisenbahnfiskus ¬
gegenüber gesichert worden ist. Nur wenn Letzteres festgestellt wäre,
könnte das Urtheil des App.=Richters gerechtfertigt erscheinen und nur mit dieser
Beschränkung ist die bei Berathung des Haftpflichtgesetzes im Reichstage vorgekommene ¬
Bemerkung eines Abgeordneten zutreffend, daß die Wiederverehelichung
der Wittwe eines Verunglückten unter die Fälle, auf welche § 7 des R.=G. Anwendung ¬
finde (s. unten Anm. 109, 110), zu rechnen sei. Da nun jene Feststellung ¬
unterlassen worden ist, war das angefochtene Urtheil zu vernichten.“
Ebenso: Die Wiederverheirathung kann nur insofern in Betracht kommen,
als durch dieselbe thatsächlich das Bedürfniß des Unterhalts wegfällt oder sich
mindert, nicht aber insofern, als die Unterhaltspflicht des getödteten Ehemanus
als erloschen und die Entziehung des Unterhalts nicht mehr als durch den Todesfall ¬
verursacht betrachtet werden darf.
Erkannt vom 1. Sen. des R.=O.=H.=G. unterm 12. Novbr. 1878. Entsch.
des R.=O.=H.=G. Bd. 24 S. 366.
„Der klagenden Wittwe ist eine lebenslängliche Rente, jedoch mit Vorbehalt
ir die Verklagte, im Falle der Wiederverheirathung der Wittwe in Gemäßheit
des § 7 Abs. 2 des Reichshaftpflichtgesetzes Minderung oder Aufhebung der Rente
zu verlangen, zuzuerkennen. Es ist unzulässig, die Gewährung dieser
Rente von vornherein an die Beschränkung zu knüpfen, daß die
Klägerin im Wittwenstande verbleibe.“
Erkannt vom 3. Civ.=Sen. des Reichsger. unterm 23. Dez. 1879. Fenner
u. Mecke Bd. 1 S. 44, Eisenbahnrechtl. Entsch. I S. 63, 66.
Wird nach der Wiederverheirathung auf Antrag des Verpflichteten die Rente
herabgesetzt (§ 7 R.=G.), so kann der letztere die inzwischen seit der Wiederverheirathung ¬
abgehobenen Rentenbeträge nicht zurückfordern, da deren Zahlung so
lange gefordert werden kann, bis die Herabsetzung durch Vertrag oder Erkenntniß
wirklich erfolgt ist.
Erkannt vom App.=Ger. zu Kolmar unterm 21. Januar 1878. Puchelt und
Meurer, Zeitschr. Bd. 3 S. 248.
Weil die Entschädigung des Unternehmers, wenn sie auch nicht die rechtliche
Natur der Alimentation hat, in ihrem Umfange und in ihren Modalitäten dem
Unterhalte entsprechen muß, welchen die Unterhaltsberechtigten bisher zu erhalten
hatten, so ist auch die Frage, ob die Entschädigungsquoten post- oder prac
numerando zu zahlen sind und in welchen Zwischenräumen, von dem bisherigen
Modus der Prästation des Unterhalts abhängig. In diesem Sinne hat das
Reichs=Oberhandelsgericht angenommen:
„Für die Frage, ob die nach dem Haftpflichtgesetze zu zahlende
Entschädigungsrente praenumerando oder postnumerando zu