Kap. IX. Nichtigkeitsverfahren vor dem Patentamt.
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Antrag der Zwangsvollstreckung spottet und somit nicht
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zur Konkursmasse gehört.
Dem Antragsteller wie auch dem Patentinhaber
können sich rechtlich an dem Ausgange des Streits inter
essierte Personen, wenn sie ihr Interesse glaubhaft
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machen, anschließen.
Erkennt das Patentamt das
Interesse als vorliegend an, so läßt es sie als Beteiligte ¬
zu. Der zivilprozessualische Ausdruck „Nebenintervenient“ ¬
paßt im Grunde nicht völlig auf diese
Beteiligten, weil die Hauptparteien eben fehlen.
Indessen ist der Ausdruck auch in der Praxis des Patentamts -
für diese Fälle eingebürgert und unbedenklich zu
verwerten. Der Nebenintervenient ist in seinen Anträgen
beschränkt auf die Mitwirkung bei den Schritten des
Antragstellers bezw. des Patentinhabers. Er darf den
Antragsgrund nicht ändern, nicht selbständig den Antrag
weiter verfolgen, wenn der Antragsteller selbst ihn zurückgezogen ¬
hat. Bei dieser Gelegenheit sei aber darauf
hingewiesen, daß der Nebenintervenient im Verfahren als
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Zeuge auftreten kann.
Als Nebenintervenienten werden auf Seiten des
Patentinhabers oft dessen Rechtsvorgänger oder Lizenznehmer, ¬
auf Seiten des Antragstellers aber Personen auftreten, ¬
die durch das Patent bedroht, aber infolge Ablaufs ¬
der fünfjährigen Verschweigungsfrist nicht mehr in
der Lage sind, selbständig einen Antrag zu stellen. Wer
letzteres tun kann, hat kein rechtliches Intèresse daran,
gerade an dem obschwebenden Verfahren beteiligt zu
werden, gerade diesem Antragsteller zum Zwecke der
Unterstützung beizutreten, sein Antrag auf Zulassung
als Nebenintervenient ist abzulehnen. Gegen diesen Beschluß ¬
steht ihm die fristlose Beschwerde nach § 16 zu.
Hat der Patentinhaber sich erklärt, so stellt das
Patentamt den Schriftsatz dem Antragsteller zur Gegener.
*) Bl. X, 213, BA. 9. 2. 04 u. XI, 184, RG. 3. 6. o5 sowie XI.
237, NA. 6. 4. 05.
**) Bl. II, 152, RG. 27. 2. 96 u. VIII. 5, RG. 19. 10. O1.
***) EZ. 20, 393, RG. 14. I. 88.