Volltext : Damme, Felix: ¬Das deutsche Patentrecht

Kap.  IX.  Nichtigkeitsverfahren  vor  dem  Patentamt.
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Antrag  der  Zwangsvollstreckung  spottet  und  somit  nicht
*
zur  Konkursmasse  gehört.
Dem  Antragsteller  wie  auch  dem  Patentinhaber
können  sich  rechtlich  an  dem  Ausgange  des  Streits  inter
essierte  Personen,  wenn  sie  ihr  Interesse  glaubhaft
**
machen,  anschließen.
Erkennt  das  Patentamt  das
Interesse  als  vorliegend  an,  so  läßt  es  sie  als  Beteiligte ¬
  zu.  Der  zivilprozessualische  Ausdruck  „Nebenintervenient“ ¬
  paßt  im  Grunde  nicht  völlig  auf  diese
Beteiligten,  weil  die  Hauptparteien  eben  fehlen.
Indessen  ist  der  Ausdruck  auch  in  der  Praxis  des  Patentamts -
  für  diese  Fälle  eingebürgert  und  unbedenklich  zu
verwerten.  Der  Nebenintervenient  ist  in  seinen  Anträgen
beschränkt  auf  die  Mitwirkung  bei  den  Schritten  des
Antragstellers  bezw.  des  Patentinhabers.  Er  darf  den
Antragsgrund  nicht  ändern,  nicht  selbständig  den  Antrag
weiter  verfolgen,  wenn  der  Antragsteller  selbst  ihn  zurückgezogen ¬
  hat.  Bei  dieser  Gelegenheit  sei  aber  darauf
hingewiesen,  daß  der  Nebenintervenient  im  Verfahren  als
***
Zeuge  auftreten  kann.
Als  Nebenintervenienten  werden  auf  Seiten  des
Patentinhabers  oft  dessen  Rechtsvorgänger  oder  Lizenznehmer, ¬
  auf  Seiten  des  Antragstellers  aber  Personen  auftreten, ¬
  die  durch  das  Patent  bedroht,  aber  infolge  Ablaufs ¬
  der  fünfjährigen  Verschweigungsfrist  nicht  mehr  in
der  Lage  sind,  selbständig  einen  Antrag  zu  stellen.  Wer
letzteres  tun  kann,  hat  kein  rechtliches  Intèresse  daran,
gerade  an  dem  obschwebenden  Verfahren  beteiligt  zu
werden,  gerade  diesem  Antragsteller  zum  Zwecke  der
Unterstützung  beizutreten,  sein  Antrag  auf  Zulassung
als  Nebenintervenient  ist  abzulehnen.  Gegen  diesen  Beschluß ¬
  steht  ihm  die  fristlose  Beschwerde  nach  §  16  zu.
Hat  der  Patentinhaber  sich  erklärt,  so  stellt  das
Patentamt  den  Schriftsatz  dem  Antragsteller  zur  Gegener.
*)  Bl.  X,  213,  BA.  9.  2.  04  u.  XI,  184,  RG.  3.  6.  o5  sowie  XI.
237,  NA.  6.  4.  05.
**)  Bl.  II,  152,  RG.  27.  2.  96  u.  VIII.  5,  RG.  19.  10.  O1.
***)  EZ.  20,  393,  RG.  14.  I.  88.
            
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