§. 65. Creditassecuranz.
145
schwäche 1). Berechtigt zur Erhebung der Versicherungssumme ist in
diesem Falle nur der Versicherte selber.
Die Versicherung der fremden Wirtschaftskraft kann außer
jenen Fällen auch gegen den Tod des Versicherten gerichtet sein.
Vorausgesetzt wird für eine solche Versicherung nothwendig ein eige
nes Interesse des Versicherers an der fremden Wirthschaftskraft 2).
Andernfalls trägt das Geschäft höchstens den Charakter einer Wette
und es bleibt dann zu entscheiden, ob eine solche überall von den
Parteien gewollt ist, was der Regel nach nicht der Fall sein wird.
Es ist der Versicherung der fremden Wirtschaftskraft eigenthümlich
und hervorgegangen daraus, daß meistens Familienväter ihr Leben
zu Gunsten ihrer Familie zu versichern wünschen, daß der Träger
der Wirtschaftskraft selber als Contrahent auftreten kann und das
Recht auf Erhebung der Versicherungssumme dritten Personen erwerben ¬
kann. Der Contrahent erscheint hier im Grunde genommen
als Vertreter jener Personen, zu deren Gunsten er sich versichert.
Die juristische Construktion dieses Verhältnisses ist aber bisher noch
nicht geklärt, da das Römische Recht derartige Verhältnisse überall
gar nicht kennt und eine Construktion aus den modernen Grundlagen ¬
unseres Rechts bisher ein noli me tangere gewesen ist.
Allgemeine Regeln lassen sich über diese Geschäfte, wie gesagt,
noch gar nicht aufstellen, nur so viel läßt sich wohl sagen, daß auch
hier der Versicherte verpflichtet ist, alle Angaben wahrheitsgetreu zu
machen, welche auf die Entschließung des Versicherers von Einfluß
sein können und daß eine falsche Angabe der Regel nach einen Grund
zur Anfechtung des Geschäfts abseiten des Versicherers geben wird 3).
§. 65.
3. Creditassecuranz.
Ein dritter möglicher Gegenstand einer Versicherung ist eine
Forderung, welche nach unsern Erörterungen im ersten Bande im
modernen Rechte nicht blos ein obligatorisches Verhältniß zwischen
Gläubiger und Schuldner ist, sondern ein wirtschaftliches Gut, ein
Recht an einem fremden Vermögen. Dies wirtschaftliche Gut kann
*) In dieser Beziehung involvirt auch jeder Altentheilsvertrag eine eigentliche ¬
Versicherung der menschlichen Wirtschaftskraft
2) O. A. G. E. Hamb. Samml. II. S. 647.
3) O. A. G. E. Hamb. Samml. II. S. 763.
Post, Elem. d. gem. u. Brem. Privatrechts. II.