Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  65.  Creditassecuranz.
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schwäche  1).  Berechtigt  zur  Erhebung  der  Versicherungssumme  ist  in
diesem  Falle  nur  der  Versicherte  selber.
Die  Versicherung  der  fremden  Wirtschaftskraft  kann  außer
jenen  Fällen  auch  gegen  den  Tod  des  Versicherten  gerichtet  sein.
Vorausgesetzt  wird  für  eine  solche  Versicherung  nothwendig  ein  eige
nes  Interesse  des  Versicherers  an  der  fremden  Wirthschaftskraft  2).
Andernfalls  trägt  das  Geschäft  höchstens  den  Charakter  einer  Wette
und  es  bleibt  dann  zu  entscheiden,  ob  eine  solche  überall  von  den
Parteien  gewollt  ist,  was  der  Regel  nach  nicht  der  Fall  sein  wird.
Es  ist  der  Versicherung  der  fremden  Wirtschaftskraft  eigenthümlich
und  hervorgegangen  daraus,  daß  meistens  Familienväter  ihr  Leben
zu  Gunsten  ihrer  Familie  zu  versichern  wünschen,  daß  der  Träger
der  Wirtschaftskraft  selber  als  Contrahent  auftreten  kann  und  das
Recht  auf  Erhebung  der  Versicherungssumme  dritten  Personen  erwerben ¬
  kann.  Der  Contrahent  erscheint  hier  im  Grunde  genommen
als  Vertreter  jener  Personen,  zu  deren  Gunsten  er  sich  versichert.
Die  juristische  Construktion  dieses  Verhältnisses  ist  aber  bisher  noch
nicht  geklärt,  da  das  Römische  Recht  derartige  Verhältnisse  überall
gar  nicht  kennt  und  eine  Construktion  aus  den  modernen  Grundlagen ¬
  unseres  Rechts  bisher  ein  noli  me  tangere  gewesen  ist.
Allgemeine  Regeln  lassen  sich  über  diese  Geschäfte,  wie  gesagt,
noch  gar  nicht  aufstellen,  nur  so  viel  läßt  sich  wohl  sagen,  daß  auch
hier  der  Versicherte  verpflichtet  ist,  alle  Angaben  wahrheitsgetreu  zu
machen,  welche  auf  die  Entschließung  des  Versicherers  von  Einfluß
sein  können  und  daß  eine  falsche  Angabe  der  Regel  nach  einen  Grund
zur  Anfechtung  des  Geschäfts  abseiten  des  Versicherers  geben  wird  3).
§.  65.
3.  Creditassecuranz.
Ein  dritter  möglicher  Gegenstand  einer  Versicherung  ist  eine
Forderung,  welche  nach  unsern  Erörterungen  im  ersten  Bande  im
modernen  Rechte  nicht  blos  ein  obligatorisches  Verhältniß  zwischen
Gläubiger  und  Schuldner  ist,  sondern  ein  wirtschaftliches  Gut,  ein
Recht  an  einem  fremden  Vermögen.  Dies  wirtschaftliche  Gut  kann
*)  In  dieser  Beziehung  involvirt  auch  jeder  Altentheilsvertrag  eine  eigentliche ¬
  Versicherung  der  menschlichen  Wirtschaftskraft
2)  O.  A.  G.  E.  Hamb.  Samml.  II.  S.  647.
3)  O.  A.  G.  E.  Hamb.  Samml.  II.  S.  763.
Post,  Elem.  d.  gem.  u.  Brem.  Privatrechts.  II.
            
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