Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

Besondr.  Theil.  B)  Privatrecht.
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mehrere  pro  rata  h),  welches  Pfandrecht  mit  dem  Tode
anfängt
,  und  auch  gegen  Dritte  wirkt  [.  —  Fideicommils-Erben ¬
  haben  es  nur  in  Einem  Fall  [11,  woraus
aber  viele  eine  Regel  bilden  [m).  —  Uebrigens  gibt  es
aufser  den  bisher  genannten,  keine  weiteren  gesetzliL71. ¬

chen  Pfandrechte
§.  645.
AllgemeiIn ¬
  Ansehung  der,  bisher  genannten  Erwerne ¬
  Regeln.  bungsarten  sind  zum  Beschluss  noch  folgende
allgemeine  Bemerkungen  wichtig,  nämlich  A)  dass  der
Entstehungsgrund  gesetzmälsig  seyn  muls.  Es  müssen
daher  bey  der  vertragsmässigen  Errichtung  alle,  zur
Veräulserung  der  Sache  nöthigen  Solennien  beobachtet
werden,  welche  natürlich  bey  dem  gesetzlichen  Pfandrecht ¬
  wegfallen  [ol.  Ferner  muss  B)  das  Object  der  Verpfändung ¬
  fähig  seyn.  Unfähig  sind  alle  Sachen  dazu,
soweit  sie  nicht  veräufsert  werden  dürfen;  im  Uebrigen
können  alle  Arten  körperlicher  und  unkörperlicher  Sachen ¬
  Gegenstand  des  Pfandrechts  seyn  [y1.  Daher  werden ¬
  denn  keinem,  selbst  keinem  gesetzlichen  Pfandrecht
unterworfen,  a)  alle  Sachen,  welche  auf  eine  solche
Art  für  unveräufserlich  erklärt  sind,  dass  die  Veräufserung ¬
  derselben  nach  dem  Obigen  (§.  584.)  nichtig  ist  [gl
Ferner  b)  alle  Sachen  insoweit,  als  sie  dem  nicht  gehören, ¬
  dessen  Vermögen  verhaftet  werden  soll  frl.  Es
Ui)  L.  1.  C.  commun.  de  leg
(o)  L.2.  L.  3.  §.  1.  de  reb.  eor.
(6.  43.).  Meissner  §.  182.  183.
qui  sub  tutel.  (27.9.).  Westphal -
  Pfandr.  §.  126.
Li  A.  M.  ist  Meissner
§.  185.
Ipl  L.  11  —  16.  de  pignor.
(K  Nov.  108.  c.  2.  Meiss(20. -
  1.)  L.  4.  C.  quae  res  pignori
ner  §.  184.  A.  M.  ist  Faber
oblig.  (8.  17.).  Struben  3.B.
error.  pragm.  Dec.  48.  Er.  9.
10.  Bed.  Nach  L.  14.  §.  1.  de  re
milit.  (49.  16.)  L.  7.  8.  C.  h.  t.
[7)  Nov.  108.  c.  2.  Gmelin
(8.  17.)  gehören  auch  dahin  die
v.  d.  Rangordn.  d.  Gl.  4.  Cap.
Waffen  eines  Soldaten,  und
9.  27.  Meissner  §.  178—181.
die  Ackergeräthe  der  Landleute.
Im)  Dabelow  v.  Concurs.
Ueber  den  heutigen  Gebrauch
S.  237-239.
der  letzten  Vorschrift  s.  LauLu) -
  F.  C.  Harprecht  truterbach -
  coll.  L.  20.  T.  2.  §.  5.
tina  xx  pignorum  tacitorum,
6.  Stryk  eod.  §.  5.
vel  indubie  spuriorum,  vel
Iq1  L.  7.  C.  de  reb.  alien.  non
summe  dubiorum.  Tub.  1705.
alienand.  (4.  51.).  Meissner
Lauterbach  coll.  L.  20.  T.  2.
§.  31.  fgg.  §.  63.
§.  126.  fgg.
Meissner  §.
189  -202.
LL.  4.  de  fund.  dotal.  (23.5.).
            
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