Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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§.  64.  Lebensversicherung.
bestellen  !).  Ehe  nicht  diesen  Erfordernissen  genügt  ist,  ist  die  Uebernahme ¬
  von  Versicherungen  ihnen  nicht  gestattet  ?).  Die  Geschäftsführer ¬
  sind  verbunden,  alle  Statutenänderungen  anzuzeigen,  über
die  von  ihnen  abgeschlossenen  Geschäfte  jede  Art  von  Auskunft  zu
geben  und  zu  diesem  Zwecke  allmonatlich  eine  Liste  derselben  einzureichen3 ¬

II.  Pflichten  der  Versicherten.
Niemand  darf  ein  im  Bremischen  Staate  belegenes  Immobile
bei  andern  Gesellschaften  versichern,  als  solchen,  die  den  obigen  Erfordernissen ¬
  nachgekommen  sind,  und  deren  gesetzlich  qualificirten  Geschäftsführern. ¬
  Eine  directe  Versicherung  im  Auslande  ist  sehr  erschwert ¬
  *)
III.  Kein  Immobile  im  Bremischen  Staatsgebiete  darf  anders
PSigt
als  nach  gesetzlich  vorgeschriebener  Schätzung  versichert  werden  3).
IV.  Die  Uebertretung  der  Bestimmungen  dieser  Verordnung  .
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hat  keine  privatrechtliche  Folgen,  sondern  es  steht  darauf  eine  Geldund ¬
  resp.  Gefängnißstrafe  6).
§.  64.
2.  Die  Versicherung  der  menschlichen  Wirtschaftskraft.
Haben  wir  bei  der  Versicherung  von  Sachen  sehr  deutlich  den
rechtlichen  Gesichtspunkt  des  Ersatzes  eines  erlittenen  Vermögensschadens ¬
  im  Gegensatze  zum  rein  aleatorischen  Geschäfte  hervortreten ¬
  sehen,  so  ist  derselbe  bei  denjenigen  Geschäften,  die  man  unter
dem  verschwommenen  Ausdruck  Lebensversicherungsgeschäfte’)  zusammenzufassen ¬
  pflegt,  noch  gar  nicht  ausgeprägt.  Obgleich  der
wirtschaftliche  Grundgedanke  der  eigentlichen  Lebensversicherung  und
der  derselben  ähnlichen  Institute  ganz  klar  der  einer  Versicherung
der  eigenen  oder  einer  fremden  Wirtschaftskraft  ist,  an  welcher  der1) ¬
  Zur  Erledigung  dieser  Vorschriften  genügt  eine  Bescheinigung  des
Handelsgerichts.  Brem.  Einfges.  z.  H.  G.  B.  §.  24,  2.
2)  V.  v.  1846  §.  1.  2.  Die  so  legitimirten  Gesellschaften  werden  obrigkeitlich ¬
  bekannt  gemacht.  §.  4  der  Verordn.
3)  V.  v.  1846  §.  6.  7.
4)  V.  v.  1846  §.  5.
5)  Hierüber  die  ausführlichen  Vorschriften  der  cit.  Verord.  §.  8—19.
6)  V.  v.  1846  §.  20—22.
*)  S.  namentlich  Staudinger,  Lehre  vom  Lebensversicherungsvertrag.
1858.
            
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