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§. 64. Lebensversicherung.
bestellen !). Ehe nicht diesen Erfordernissen genügt ist, ist die Uebernahme ¬
von Versicherungen ihnen nicht gestattet ?). Die Geschäftsführer ¬
sind verbunden, alle Statutenänderungen anzuzeigen, über
die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte jede Art von Auskunft zu
geben und zu diesem Zwecke allmonatlich eine Liste derselben einzureichen3 ¬
II. Pflichten der Versicherten.
Niemand darf ein im Bremischen Staate belegenes Immobile
bei andern Gesellschaften versichern, als solchen, die den obigen Erfordernissen ¬
nachgekommen sind, und deren gesetzlich qualificirten Geschäftsführern. ¬
Eine directe Versicherung im Auslande ist sehr erschwert ¬
*)
III. Kein Immobile im Bremischen Staatsgebiete darf anders
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als nach gesetzlich vorgeschriebener Schätzung versichert werden 3).
IV. Die Uebertretung der Bestimmungen dieser Verordnung .
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hat keine privatrechtliche Folgen, sondern es steht darauf eine Geldund ¬
resp. Gefängnißstrafe 6).
§. 64.
2. Die Versicherung der menschlichen Wirtschaftskraft.
Haben wir bei der Versicherung von Sachen sehr deutlich den
rechtlichen Gesichtspunkt des Ersatzes eines erlittenen Vermögensschadens ¬
im Gegensatze zum rein aleatorischen Geschäfte hervortreten ¬
sehen, so ist derselbe bei denjenigen Geschäften, die man unter
dem verschwommenen Ausdruck Lebensversicherungsgeschäfte’) zusammenzufassen ¬
pflegt, noch gar nicht ausgeprägt. Obgleich der
wirtschaftliche Grundgedanke der eigentlichen Lebensversicherung und
der derselben ähnlichen Institute ganz klar der einer Versicherung
der eigenen oder einer fremden Wirtschaftskraft ist, an welcher der1) ¬
Zur Erledigung dieser Vorschriften genügt eine Bescheinigung des
Handelsgerichts. Brem. Einfges. z. H. G. B. §. 24, 2.
2) V. v. 1846 §. 1. 2. Die so legitimirten Gesellschaften werden obrigkeitlich ¬
bekannt gemacht. §. 4 der Verordn.
3) V. v. 1846 §. 6. 7.
4) V. v. 1846 §. 5.
5) Hierüber die ausführlichen Vorschriften der cit. Verord. §. 8—19.
6) V. v. 1846 §. 20—22.
*) S. namentlich Staudinger, Lehre vom Lebensversicherungsvertrag.
1858.