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Viertes Kapitel.
Von den Gerichtsständen.
Von dem Gerichtsstande des Wohnortes.
A. Gerichtsstand des seßhaften, aufrechtstehenden schweizerischen
Schuldners für persönliche Ansprachen gemäß Art. 50
der Bundesverfassung.
a) Gesetzliche Bestimmungen. — Verhältniß des Art. 50 zu
dem Konkordate vom 15. Juni 1804.
1. Der Artikel 50 der Bundesverfassung der Art. 50 der Bundesverfassung. ¬
schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. Herbstmonat
1848 lautet:
„Der aufrechtstehende schweizerische Schuldner, welcher einen
festen Wohnsitz hat, muß für persönliche Ansprachen vor dem Richter
seines Wohnortes gesucht, und es darf daher für Forderungen auf
das Vermögen eines solchen außer dem Kanton, in welchem er wohnt,
kein Arrest gelegt werden.
Amtl. Samml. der Bundesgesetze. I. 19.
2. Dieser Artikel entspricht dem Konkordate vom 15. Juni Konkordat vom
15. Juni 1804.
1804, bestätigt den 8. Juli 1818:
„Forum des zu belangenden Schuldners.
„Alle Kantone sind konkordatweise über den Grundsatz übereingekommen: ¬
daß der seßhafte, aufrechtstehende Schuldner, den alten
Rechten gemäß vor seinem natürlichen Richter gesucht werden müsse,
und in Fällen von Schuldbetreibungen von einem Eidgenossen gegen
den andern darnach zu verfahren sei."
O ffizielle Sammlung der das schweiz. Staatsrecht betreffenden Aktenstücke.
B. I. S. 282 und 283. XXXVII- A.
Snell, Handbuch des schweiz. Staatsrechtes 1. 242.
3. Der Bundesrath hat in seinem Geschäftsberichte von 1849
ausdrücklich erklärt, die sachbezüglichen Bestimmungen dieses Kon10 ¬