Full text : Handbuch des Zürcherischen Civilprozesses (1)

—  145  —
Viertes  Kapitel.
Von  den  Gerichtsständen.
Von  dem  Gerichtsstande  des  Wohnortes.
A.  Gerichtsstand  des  seßhaften,  aufrechtstehenden  schweizerischen
Schuldners  für  persönliche  Ansprachen  gemäß  Art.  50
der  Bundesverfassung.
a)  Gesetzliche  Bestimmungen.  —  Verhältniß  des  Art.  50  zu
dem  Konkordate  vom  15.  Juni  1804.
1.  Der  Artikel  50  der  Bundesverfassung  der  Art.  50  der  Bundesverfassung. ¬

schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom  12.  Herbstmonat
1848  lautet:
„Der  aufrechtstehende  schweizerische  Schuldner,  welcher  einen
festen  Wohnsitz  hat,  muß  für  persönliche  Ansprachen  vor  dem  Richter
seines  Wohnortes  gesucht,  und  es  darf  daher  für  Forderungen  auf
das  Vermögen  eines  solchen  außer  dem  Kanton,  in  welchem  er  wohnt,
kein  Arrest  gelegt  werden.
Amtl.  Samml.  der  Bundesgesetze.  I.  19.
2.  Dieser  Artikel  entspricht  dem  Konkordate  vom  15.  Juni  Konkordat  vom
15.  Juni  1804.
1804,  bestätigt  den  8.  Juli  1818:
„Forum  des  zu  belangenden  Schuldners.
„Alle  Kantone  sind  konkordatweise  über  den  Grundsatz  übereingekommen: ¬
  daß  der  seßhafte,  aufrechtstehende  Schuldner,  den  alten
Rechten  gemäß  vor  seinem  natürlichen  Richter  gesucht  werden  müsse,
und  in  Fällen  von  Schuldbetreibungen  von  einem  Eidgenossen  gegen
den  andern  darnach  zu  verfahren  sei."
O  ffizielle  Sammlung  der  das  schweiz.  Staatsrecht  betreffenden  Aktenstücke.
B.  I.  S.  282  und  283.  XXXVII-  A.
Snell,  Handbuch  des  schweiz.  Staatsrechtes  1.  242.
3.  Der  Bundesrath  hat  in  seinem  Geschäftsberichte  von  1849
ausdrücklich  erklärt,  die  sachbezüglichen  Bestimmungen  dieses  Kon10 ¬

            
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