Full text : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  59.  Nießbrauch.
135
nur  noch  die  speziell  vorhandenen  unverbrauchbaren  Sachen  vindiciren, ¬
  in  Betreff  des  übrigen  Vermögens  erscheint  er  als  Buchgläubiger ¬
  und  schützt  er  sich  daher  gewöhnlich  dadurch,  daß  er  sich
eine  Hypothek  constituiren  läßt.
Auch  in  sonstigen  Verhältnissen,  außer  den  familiengüterrechtlichen, ¬
  würde  übrigens  der  Gedanke  des  Römischen  Ususfructs  und
Quasiususfructs  beim  Nießbrauch  eines  Vermögens  schwerlich  für
praktisch  zu  halten  sein.  Ist  Jemandem  ausdrücklich  die  freie  Verwaltung ¬
  eingeräumt  oder  das  Vermögen  unter  Aufnahme  eines  Inventars ¬
  und  Taxats  übergeben,  so  wird  man  darüber  keinen  Zweifel ¬
  hegen  können,  daß  der  Nießbraucher  auch  über  die  beweglichen
unverbrauchbaren  Sachen  frei  disponiren  kann,  und  ganz  allgemein
wird  man  anzunehmen  geneigt  sein,  daß  er  nicht  als  voller  Eigenthümer ¬
  anzusehen  sein  wird,  so  daß  dem  frühern  Eigenthümer  auch
nicht  einmal  die  nackte  Proprietät  bliebe,  vermöge  deren  er  Dritte
von  seinem  Vermögen  ausschließen  könnte.  Die  Römische  Auffassungsweise ¬
  liegt  uns  in  dieser  Beziehung  gänzlich  fern,  weil  wir  wirtschaftlich ¬
  entschieden  ein  Eigenthum  an  einem  Vermögen  annehmen,
wenn  schon  ein  solches  eine  klarere  rechtliche  Durchbildung  noch  nicht
erhalten  hat.  Wird  dieser  Begriff  erst  einmal  seine  rechtliche  Gestaltung ¬
  erhalten  haben,  worauf,  wie  uns  die  Lehre  vom  Vermögen
als  Executionsobjekt  nähere  Veranlassung  geben  wird  zu  erörtern,
das  moderne  Recht  entschieden  hinarbeitet,  so  wird  auch  die  ganze
Lehre  vom  Nießbrauch  eine  völlig  andere  Gestaltung  erhalten;  er
wird  dann  wirklich  ein  Sachenrechtsverhältniß  zu  einem  fremden
Vermögen  mit  allen  Consequenzen  dieses  Begriffs  werden.
Das  Sachenrechtsverhältniß  des  Eigenthümers  zum  Nießbrauchsobjekte ¬
  ist  nackte  Proprietät.  Da  der  Nießbrauch  die  ganze  positive
Seite  des  Eigenthums  absorbirt,  so  bleibt  ihm  blos  die  negative  des
Ausschlusses  der  Willensherrschaft  Dritter  von  der  Sache.  Beim
Quasiususfruct  bestehen  überall  keine  zwei  Sachenrechtsverhältnisse
mehr,  der  s.  g.  Nießbraucher  ist  Eigenthümer,  der  s.  g.  Proprietar
ist  lediglich  Forderungsberechtigter,  ein  Verhältniß,  welches  wir,  wie
gesagt,  nach  unserer  modernen  Rechtsanschauung  überall  nicht  Nießbrauch ¬
  nennen  werden.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer