§. 59. Nießbrauch.
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nur noch die speziell vorhandenen unverbrauchbaren Sachen vindiciren, ¬
in Betreff des übrigen Vermögens erscheint er als Buchgläubiger ¬
und schützt er sich daher gewöhnlich dadurch, daß er sich
eine Hypothek constituiren läßt.
Auch in sonstigen Verhältnissen, außer den familiengüterrechtlichen, ¬
würde übrigens der Gedanke des Römischen Ususfructs und
Quasiususfructs beim Nießbrauch eines Vermögens schwerlich für
praktisch zu halten sein. Ist Jemandem ausdrücklich die freie Verwaltung ¬
eingeräumt oder das Vermögen unter Aufnahme eines Inventars ¬
und Taxats übergeben, so wird man darüber keinen Zweifel ¬
hegen können, daß der Nießbraucher auch über die beweglichen
unverbrauchbaren Sachen frei disponiren kann, und ganz allgemein
wird man anzunehmen geneigt sein, daß er nicht als voller Eigenthümer ¬
anzusehen sein wird, so daß dem frühern Eigenthümer auch
nicht einmal die nackte Proprietät bliebe, vermöge deren er Dritte
von seinem Vermögen ausschließen könnte. Die Römische Auffassungsweise ¬
liegt uns in dieser Beziehung gänzlich fern, weil wir wirtschaftlich ¬
entschieden ein Eigenthum an einem Vermögen annehmen,
wenn schon ein solches eine klarere rechtliche Durchbildung noch nicht
erhalten hat. Wird dieser Begriff erst einmal seine rechtliche Gestaltung ¬
erhalten haben, worauf, wie uns die Lehre vom Vermögen
als Executionsobjekt nähere Veranlassung geben wird zu erörtern,
das moderne Recht entschieden hinarbeitet, so wird auch die ganze
Lehre vom Nießbrauch eine völlig andere Gestaltung erhalten; er
wird dann wirklich ein Sachenrechtsverhältniß zu einem fremden
Vermögen mit allen Consequenzen dieses Begriffs werden.
Das Sachenrechtsverhältniß des Eigenthümers zum Nießbrauchsobjekte ¬
ist nackte Proprietät. Da der Nießbrauch die ganze positive
Seite des Eigenthums absorbirt, so bleibt ihm blos die negative des
Ausschlusses der Willensherrschaft Dritter von der Sache. Beim
Quasiususfruct bestehen überall keine zwei Sachenrechtsverhältnisse
mehr, der s. g. Nießbraucher ist Eigenthümer, der s. g. Proprietar
ist lediglich Forderungsberechtigter, ein Verhältniß, welches wir, wie
gesagt, nach unserer modernen Rechtsanschauung überall nicht Nießbrauch ¬
nennen werden.