Metadaten : Practische Ausführungen aus allen Theilen der Rechtswissenschaft (4)

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im  Prioritätstermin  auf  den  Grund  dieses  Ansatzes  verlangte  Vorzugsrecht  für  die  in  Gemäßheit ¬
  desselben  vom  Cridar  zu  zahlende  Abfindung  an  sich  völlig  begründet  erscheint,
wobei  es  auch  einen  rechtlichen  Unterschied  nicht  hervorbringen  kann,  daß  von  der  fraglichen, ¬
  überhaupt  zu  350  Gulden  bestimmten,  Abfindungssumme  die  Appellanten  in  Folge
einer  mit  ihren  Geschwistern  getroffenen  Uebereinkunft  einen  größern  Theil  liquidirt  haben,
als  ihnen  davon  an  sich,  nach  Maßgabe  der  Anzahl  der  Geschwister,  zukommen  würde;
daß  jedoch  über  die  Einwendungen  der  Appellanten  gegen  die  vorläufige  Collocation
die  denselben  vorgesetzten  Gläubiger,  der  Verordnung  vom  6.  Juli  1770,  §.  10,)  zuwider,
noch  nicht  gehört  worden  sind,  mithin  dem  Erkenntnisse  über  die  Priorität  die  vorgeschriebene
weitere  Verhandlung  vorhergehen  muß,  in  welcher  den  Letzteren  unbenommen  bleibt,  etwa
vorhandene,  das  fragliche  Vorzugsrecht  ausschließende,  factische  Gründe  vorzubringen;
werden  die  vom  Procurator  K.  gebetenen  Appellations-Prozesse,  unter  Aufhebung  der
—,  so  wie  des  Amtsbescheids  vom
angefochtenen  Remissorialen  des  Obergerichts  vom
—,  dergestalt  abgeschlagen,  daß  die  von  den  Appellanten  liquidirten  Forderungen  an
und  für  sich  als  Erbgelder  zu  betrachten,  und  der  geschehenen  Einklagung  und  Zuerkennung ¬
  von  gesetzlichen  Zinsen  die  Wirkung  des  Verlusts  des  Vorzugsrechts  der  ersteren  nicht
beizulegen,  Appellaten  aber  über  die  von  den  Appellanten  gegen  die  vorläufige  Collocation
vorgebrachten  Einwendungen  zu  hören,  und  hierauf  nach  ordnungsmäßig  verhandelter
Sache  weiter  w.  R.  zu  erkennen  sey."
40.
Adam  N.  verkauft  seine  Mühle  an  seiner  Schwester  Ehemann  Heinr.  Friedr.  K.  für
2200  Thlr.,  und  behält  sich  einen  jährlichen  Auszug  vor,  bestehend  in  der  Wohnung,  in
Früchten,  schlachtbaren  Thieren,  Bestellung  von  Ländereien  u.  s.  w.  In  demselben  §,
worin  dieser  Auszug  festgesetzt  worden,  bedingt  sich  der  Verkäufer,  daß  ihm  300  Thlr.
Noth-  und  Zehrgeld  auf  Verlangen  nach  und  nach  ausbezahlt  werden  sollen.  In  den
Vertrag  überhaupt  treten  nachher  anstatt  des  Käufers  die  Gebrüder  B.  mittelst  eines
Tauschcontractes  ein.
Gegen  diese  erheben  nach  dem  Tode  des  Adam  N.  dessen  Geschwister,  als  Intestaterben, ¬
  eine  Klage  auf  Herausgabe  der  von  ihrem  Erblasser  bedungenen  300  Thlr.,  wogegen ¬
  die  Verklagten  einwenden,  daß  diese  300  Thlr.  mit  unter  dem  Auszuge  begriffen
gewesen
1)  Samml.  d.  Landesordn.  Th.  VI.  S.  580.
            
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