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im Prioritätstermin auf den Grund dieses Ansatzes verlangte Vorzugsrecht für die in Gemäßheit ¬
desselben vom Cridar zu zahlende Abfindung an sich völlig begründet erscheint,
wobei es auch einen rechtlichen Unterschied nicht hervorbringen kann, daß von der fraglichen, ¬
überhaupt zu 350 Gulden bestimmten, Abfindungssumme die Appellanten in Folge
einer mit ihren Geschwistern getroffenen Uebereinkunft einen größern Theil liquidirt haben,
als ihnen davon an sich, nach Maßgabe der Anzahl der Geschwister, zukommen würde;
daß jedoch über die Einwendungen der Appellanten gegen die vorläufige Collocation
die denselben vorgesetzten Gläubiger, der Verordnung vom 6. Juli 1770, §. 10,) zuwider,
noch nicht gehört worden sind, mithin dem Erkenntnisse über die Priorität die vorgeschriebene
weitere Verhandlung vorhergehen muß, in welcher den Letzteren unbenommen bleibt, etwa
vorhandene, das fragliche Vorzugsrecht ausschließende, factische Gründe vorzubringen;
werden die vom Procurator K. gebetenen Appellations-Prozesse, unter Aufhebung der
—, so wie des Amtsbescheids vom
angefochtenen Remissorialen des Obergerichts vom
—, dergestalt abgeschlagen, daß die von den Appellanten liquidirten Forderungen an
und für sich als Erbgelder zu betrachten, und der geschehenen Einklagung und Zuerkennung ¬
von gesetzlichen Zinsen die Wirkung des Verlusts des Vorzugsrechts der ersteren nicht
beizulegen, Appellaten aber über die von den Appellanten gegen die vorläufige Collocation
vorgebrachten Einwendungen zu hören, und hierauf nach ordnungsmäßig verhandelter
Sache weiter w. R. zu erkennen sey."
40.
Adam N. verkauft seine Mühle an seiner Schwester Ehemann Heinr. Friedr. K. für
2200 Thlr., und behält sich einen jährlichen Auszug vor, bestehend in der Wohnung, in
Früchten, schlachtbaren Thieren, Bestellung von Ländereien u. s. w. In demselben §,
worin dieser Auszug festgesetzt worden, bedingt sich der Verkäufer, daß ihm 300 Thlr.
Noth- und Zehrgeld auf Verlangen nach und nach ausbezahlt werden sollen. In den
Vertrag überhaupt treten nachher anstatt des Käufers die Gebrüder B. mittelst eines
Tauschcontractes ein.
Gegen diese erheben nach dem Tode des Adam N. dessen Geschwister, als Intestaterben, ¬
eine Klage auf Herausgabe der von ihrem Erblasser bedungenen 300 Thlr., wogegen ¬
die Verklagten einwenden, daß diese 300 Thlr. mit unter dem Auszuge begriffen
gewesen
1) Samml. d. Landesordn. Th. VI. S. 580.