III. Buch. §. 307.
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Verschiedenheit 22); im Zweifel fällt er auch dem Versicherer zur
Last 23), auf jeden Fall da, wo die Clausel in der Polizza darauf
geht 24), ausgenommen, wenn der Versicherte selbst das Vergehen
verübt 25). Der Versicherer haftet auch nicht für den Schaden, der
aus Veränderung der Umstände ohne Noth entstand 26), in so ferne
der Versicherte diese Umstände veranlaßte, oder in Fällen, wo er sie
hätte anzeigen können und sollen, verschwieg. Als Veränderung der
Reise in dem Sinne, daß der Versicherer nicht weiter zu haften hat,
gilt nach Seeherkommen jede wesentliche Abweichung von dem geraden, ¬
oder gewöhnlichen, oder dem durch die Assecuranzpolizza gestatteten ¬
Wege, wenn auch das Schiff seinem Bestimmungsorte treu
bleibt 27), in so ferne durch die Abweichung die Gefahr für die versicherten ¬
Gegenstände vergrößert wird, und die Abweichung nicht durch
Nothwendigkeit oder eine vernünftige Ursache gerechtfertigt wurde 28)
Wurde die Reise ohne Wissen des Versicherten geändert, so kömmt
es darauf an, ob die Assecuranz auf Casco oder Waare ging 29)
So oft die Abweichung von der bedungenen Reise durch höhere Gewalt ¬
erzwungen war, haftet der Versicherer 30). Auch für den Schaden, ¬
welcher entstand, wenn die Waaren in Quarantaineanstalten
gebracht werden mußten, haftet der Versicherer 31), ausgenommen,
22) Vergl. Code de Comm. art. 353. Dagegen niederländ. Gesetzb. Art. 640.
Cesarini VIII. p. 7. Smith Compend. p. 217, und Pardessus Collection ¬
II. p. 406. Kent Comment. III. p. 304. Schon die Statute
von Genua befreiten den Versicherer von der Tragung der Baratterie.
Alles dreht sich darum, daß man den Versicherten als denjenigen ansah,
der den Schiffer wählt, und daher Schuld trägt. Marré p. 278.
Phillips I. p. 604. Kent p. 304.
23)
Viel in Marré p. 279; vergl. mit Emerigon Chap. 12. Sect. 3. §. 2.
24)
Z. B. wenn der Versicherer selbst der Schiffer ist.
25
Weskett Theorie. 1. S. 73. Beneke II. S. 167. 314. Surland. See26) ¬
recht S. 56. Hamburg. Archiv. 1. S. 499, II. S. 557.
Emerigon Chap. XIII. Sect. 16. Etrangin notes sur Pothier. nr. 73.
27)
Boulay IV. p. 54. Niederländ. Ges. Art. 638. 639. Auch hier waren
die alten Schriftsteller sehr verschiedener Ansicht. s. darüber Marré pag.
283. Rent III. p. 315. Auch hier kömmt viel auf die in der Polizza
gegebene Befugniß des Schiffers an. Kent p. 314.
28)
Am besten sind die Fälle zergliedert in Phillips 1. p. 481-573.
29,
Pothier nr. 184. van Kessel p. 252. Bynkershoek quaest. p. 583.
Niederländ. Ges. Art. 638. Die Versicherung auf Casco hört dann auf;
die Assecuranz auf Waaren aber nur dann, wenn die Veränderung der
Reise mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Versicherten ¬
geschah.
Schon Stracca gloss. 8. nr. 4. Roccus art. 28. 90. Marré p. 284.
30)
Guidon de la mer, chap. IX. art. 12. 13. Pöhls II. Thl. S. 417.
Gut Rent Comment. III. p. 315. Phillips I. p. 484.
31) Nykerk de peric. assecuratoris oriundo ex cautelis avertendae con¬