Metadaten : Teutsche Staatskanzley (Jg. 1799, Bd. 2 (1800))

III.  Buch.  §.  307.
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Verschiedenheit  22);  im  Zweifel  fällt  er  auch  dem  Versicherer  zur
Last  23),  auf  jeden  Fall  da,  wo  die  Clausel  in  der  Polizza  darauf
geht  24),  ausgenommen,  wenn  der  Versicherte  selbst  das  Vergehen
verübt  25).  Der  Versicherer  haftet  auch  nicht  für  den  Schaden,  der
aus  Veränderung  der  Umstände  ohne  Noth  entstand  26),  in  so  ferne
der  Versicherte  diese  Umstände  veranlaßte,  oder  in  Fällen,  wo  er  sie
hätte  anzeigen  können  und  sollen,  verschwieg.  Als  Veränderung  der
Reise  in  dem  Sinne,  daß  der  Versicherer  nicht  weiter  zu  haften  hat,
gilt  nach  Seeherkommen  jede  wesentliche  Abweichung  von  dem  geraden, ¬
  oder  gewöhnlichen,  oder  dem  durch  die  Assecuranzpolizza  gestatteten ¬
  Wege,  wenn  auch  das  Schiff  seinem  Bestimmungsorte  treu
bleibt  27),  in  so  ferne  durch  die  Abweichung  die  Gefahr  für  die  versicherten ¬
  Gegenstände  vergrößert  wird,  und  die  Abweichung  nicht  durch
Nothwendigkeit  oder  eine  vernünftige  Ursache  gerechtfertigt  wurde  28)
Wurde  die  Reise  ohne  Wissen  des  Versicherten  geändert,  so  kömmt
es  darauf  an,  ob  die  Assecuranz  auf  Casco  oder  Waare  ging  29)
So  oft  die  Abweichung  von  der  bedungenen  Reise  durch  höhere  Gewalt ¬
  erzwungen  war,  haftet  der  Versicherer  30).  Auch  für  den  Schaden, ¬
  welcher  entstand,  wenn  die  Waaren  in  Quarantaineanstalten
gebracht  werden  mußten,  haftet  der  Versicherer  31),  ausgenommen,
22)  Vergl.  Code  de  Comm.  art.  353.  Dagegen  niederländ.  Gesetzb.  Art.  640.
Cesarini  VIII.  p.  7.  Smith  Compend.  p.  217,  und  Pardessus  Collection ¬
  II.  p.  406.  Kent  Comment.  III.  p.  304.  Schon  die  Statute
von  Genua  befreiten  den  Versicherer  von  der  Tragung  der  Baratterie.
Alles  dreht  sich  darum,  daß  man  den  Versicherten  als  denjenigen  ansah,
der  den  Schiffer  wählt,  und  daher  Schuld  trägt.  Marré  p.  278.
Phillips  I.  p.  604.  Kent  p.  304.
23)
Viel  in  Marré  p.  279;  vergl.  mit  Emerigon  Chap.  12.  Sect.  3.  §.  2.
24)
Z.  B.  wenn  der  Versicherer  selbst  der  Schiffer  ist.
25
Weskett  Theorie.  1.  S.  73.  Beneke  II.  S.  167.  314.  Surland.  See26) ¬

recht  S.  56.  Hamburg.  Archiv.  1.  S.  499,  II.  S.  557.
Emerigon  Chap.  XIII.  Sect.  16.  Etrangin  notes  sur  Pothier.  nr.  73.
27)
Boulay  IV.  p.  54.  Niederländ.  Ges.  Art.  638.  639.  Auch  hier  waren
die  alten  Schriftsteller  sehr  verschiedener  Ansicht.  s.  darüber  Marré  pag.
283.  Rent  III.  p.  315.  Auch  hier  kömmt  viel  auf  die  in  der  Polizza
gegebene  Befugniß  des  Schiffers  an.  Kent  p.  314.
28)
Am  besten  sind  die  Fälle  zergliedert  in  Phillips  1.  p.  481-573.
29,
Pothier  nr.  184.  van  Kessel  p.  252.  Bynkershoek  quaest.  p.  583.
Niederländ.  Ges.  Art.  638.  Die  Versicherung  auf  Casco  hört  dann  auf;
die  Assecuranz  auf  Waaren  aber  nur  dann,  wenn  die  Veränderung  der
Reise  mit  ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Einwilligung  des  Versicherten ¬
  geschah.
Schon  Stracca  gloss.  8.  nr.  4.  Roccus  art.  28.  90.  Marré  p.  284.
30)
Guidon  de  la  mer,  chap.  IX.  art.  12.  13.  Pöhls  II.  Thl.  S.  417.
Gut  Rent  Comment.  III.  p.  315.  Phillips  I.  p.  484.
31)  Nykerk  de  peric.  assecuratoris  oriundo  ex  cautelis  avertendae  con¬
            
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