Des teutschen Reichs
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Dictat. Ratitbonæ, d. 20. November. 1752.
per Moguntinum.
Sw. Excellenzien Hochwürden Gnaden / auch
Unseren Hochgeneigt= und Hochgeehrtesten
Herren haben Wir bereits vermittelst unserer
den 19. May vorigen Jahrs zur öffentlichen
Reichs Dictatur gekommenen nothgedrungenen
Vorstellung des mehreren geziemend zu erkennen -
zu geben die Ehre gehabt, in welche Bejammerungs-würdige -
Umstände die Reichs¬Stadt -
Worms, theils durch die im verwichenen -
Jahr hundert auf selbige ohnaufhörl. losgesturmte -
unaussprechliche Unglücksfälle, besonders -
aber durch die gegen dessen Ende aus
unerforschlicher Göttlicher Zulassung verhängte -
gänzliche Einascher= und Zerstörung, theils
auch durch die hierauf in dem gegenwärtigen
Seculo beständig aufeinander gefolgte fernere
propter causam communem Imperii erlittene
Drangsalen und schwere Kriegs Laͤuffen, ihrer
fatalen Lage nach, versammlet, und wie wir
dahero aus äuserst dringender Noth nach dem
Exempel anderer bey weitem nicht so hart mitgenommener -
Reichsständen vermüsiget worden, -
um gnädige und hochgeneigteste Mode
rir und Verringerung des vor sothaner fatalen -
Verheerung bey annoch fürgedauerten
Wolstand angesetzten=allein das nunmehrige
Reichs bekannte Unvermögen gar zu hoch übersteigen= -