§. 57. Eigenthum an Creditpapieren.
130
Das Eigenthum an einer Forderung ist das Recht, den
Gegenstand der Forderung zu Eigenthum zu erwerben.
II. Ein näheres Eingehen macht die Vindication von Credit
papieren nöthig. Rektapapiere und Ordrepapiere stehen in dieser
Beziehung ganz und gar unter den Grundsätzen für bewegliche nutz
bare Sachen. Jedoch kann der zur Einklagung legitimirte Besitzer
eines Ordrepapiers nur dann zur Herausgabe desselben angehalten
werden, wenn er dasselbe in bösem Glauben erworben hat oder ihm
bei Erwerbung desselben eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt*).
Dagegen hat die Natur der Inhaberpapiere von jeher den Rechts
gelehrten viel zu schaffen gemacht. Die Frage, ob sich mit ihrer
Natur die Vindicabilität überall vertrage, ist vielfach hin und wie
der diskutirt. Einen Anhalt für das positive Recht giebt zunächst
das Handelsgesetzbuch. Darnach sind Inhaberpapiere vindicabel,
aber vom dritten Besitzer nur, wenn er bösglaubiger Besitzer ist ?).
Der gutglaubige Besitzer ist unter keinerlei Umständen zur Heraus
gabe verpflichtet, auch nicht, wenn einer der Fälle vorläge, in denen
bei der Vindication nutzbarer beweglicher Sachen er zur Heraus
gabe verbunden sein würde 3). Das Inhaberpapier ist also der
Regel nach vindicabel von dem, welcher es vom Eigenthümer besitzt
und dem bösglaubigen dritten Besitzer. Jedoch kann die Fungibili
tät der Inhaberpapiere im einzelnen Falle das Eigenthum an ihnen als
ein virtuell schwächeres Recht erscheinen lassen *). Banknoten werden
z. B. in Hinsicht der Vindicabilität dem Gelde ziemlich gleichstehen 3).
Die Bremische Praxis erkannte auch schon vor der Einführung des
Handelsgesetzbuches die Vindicabilität von Inhaberpapieren, nament
lich auch die Vindicabilität von Staatspapieren 6) und Sparcassen
1) H. G. B. 305, 1. Einfges. §. 30 vgl. mit W. O. 74.
2) H. G. B. 307. Einfges. §. 30.
3) Vgl. §. 53. III. Das H. G. B. will bei Inhaberpapieren den gut
glaubigen dritten Besitzer unter allen Umständen schützen. Daher ist auch
der Fall des §. 53. III. 2 hier als aufgehoben anzusehen.
4) O. A. G. E. i. Frf. Rss. Römer a. a. O. III. S. 88. Seuffert,
Arch. X. 127.
5) Savigny, Oblig. R. II. S. 99. 116. 179.
6) O. G. E. i. S. Dep. der Hauptsch. w. Reimer v. 17. Jan. 1853.