Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 57. Eigenthum an Creditpapieren. 
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Das Eigenthum an einer Forderung ist das Recht, den 
Gegenstand der Forderung zu Eigenthum zu erwerben. 
II. Ein näheres Eingehen macht die Vindication von Credit 
papieren nöthig. Rektapapiere und Ordrepapiere stehen in dieser 
Beziehung ganz und gar unter den Grundsätzen für bewegliche nutz 
bare Sachen. Jedoch kann der zur Einklagung legitimirte Besitzer 
eines Ordrepapiers nur dann zur Herausgabe desselben angehalten 
werden, wenn er dasselbe in bösem Glauben erworben hat oder ihm 
bei Erwerbung desselben eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt*). 
Dagegen hat die Natur der Inhaberpapiere von jeher den Rechts 
gelehrten viel zu schaffen gemacht. Die Frage, ob sich mit ihrer 
Natur die Vindicabilität überall vertrage, ist vielfach hin und wie 
der diskutirt. Einen Anhalt für das positive Recht giebt zunächst 
das Handelsgesetzbuch. Darnach sind Inhaberpapiere vindicabel, 
aber vom dritten Besitzer nur, wenn er bösglaubiger Besitzer ist ?). 
Der gutglaubige Besitzer ist unter keinerlei Umständen zur Heraus 
gabe verpflichtet, auch nicht, wenn einer der Fälle vorläge, in denen 
bei der Vindication nutzbarer beweglicher Sachen er zur Heraus 
gabe verbunden sein würde 3). Das Inhaberpapier ist also der 
Regel nach vindicabel von dem, welcher es vom Eigenthümer besitzt 
und dem bösglaubigen dritten Besitzer. Jedoch kann die Fungibili 
tät der Inhaberpapiere im einzelnen Falle das Eigenthum an ihnen als 
ein virtuell schwächeres Recht erscheinen lassen *). Banknoten werden 
z. B. in Hinsicht der Vindicabilität dem Gelde ziemlich gleichstehen 3). 
Die Bremische Praxis erkannte auch schon vor der Einführung des 
Handelsgesetzbuches die Vindicabilität von Inhaberpapieren, nament 
lich auch die Vindicabilität von Staatspapieren 6) und Sparcassen 
1) H. G. B. 305, 1. Einfges. §. 30 vgl. mit W. O. 74. 
2) H. G. B. 307. Einfges. §. 30. 
3) Vgl. §. 53. III. Das H. G. B. will bei Inhaberpapieren den gut 
glaubigen dritten Besitzer unter allen Umständen schützen. Daher ist auch 
der Fall des §. 53. III. 2 hier als aufgehoben anzusehen. 
4) O. A. G. E. i. Frf. Rss. Römer a. a. O. III. S. 88. Seuffert, 
Arch. X. 127. 
5) Savigny, Oblig. R. II. S. 99. 116. 179. 
6) O. G. E. i. S. Dep. der Hauptsch. w. Reimer v. 17. Jan. 1853.
	        
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