Metadaten : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  16.  Erwerbsgesellschaften  im  Allgemeinen.
festen  auf  den  Namen  derselben  nicht  ohne  Nachweis,  daß  jene  geschehen, ¬
  erfolgen  darf  1).
Dieser  selbstständigen  Stellung  dieser  Gesellschaften  entspricht
es  denn  auch,  daß  sie  ihr  besonderes  Domicil  und  ihren  besonderen
Gerichtsstand  haben  2).
II.  Der  Selbstständigkeit  der  Gesellschaften  dieser  Art  entsprechend, ¬
  besitzen  dieselben  eine  Organisation,  welche  es  ihnen  ermöglicht, ¬
  thätig  in  den  Verkehr  einzugreifen.  Sie  haben  ihre  Organe,
welche  Dritten  gegenüber  die  Träger  des  gesellschaftlichen  Willens  sind.
In  dieser  Hinsicht  sind  bei  allen  Gesellschaften  dieser  Art  zwei
Seiten  völlig  zu  scheiden,  die  innere  und  die  äußere.  Die  Befugnisse, ¬
  welche  die  Vertreter  der  Gesellschaft  haben,  werden  durch  den
Gesellschaftsvertrag  bestimmt  und  machen  sich  dieselben  durch  Ueberschreitung ¬
  der  ihnen  vertragsmäßig  eingeräumten  Befugnisse  der  Gesellschaft ¬
  gegenüber  verantwortlich  3);  nach  Außen,  Dritten  gegenüber,
aber  verpflichten  und  berechtigen  die  Vertreter  der  Gesellschaft  dieselbe ¬
  ohne  alle  Rücksicht  auf  die  ihnen  vertragsmäßig  zustehenden
Befugnisse  4)  und  ist  jede  Beschränkung  der  Vertretungsbefugniß,
namentlich  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von  Geschäften  oder
auf  gewisse  Umstände  oder  für  gewisse  Zeit  oder  für  gewisse  Orte,
Dritten  gegenüber  völlig  wirkungslos  5).  Auch  ist  es  gleichgültig,
ob  der  Vertreter  das  Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft ¬
  geschlossen  hat,  oder  ob  die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach
dem  Willen  der  Contrahenten  für  die  Gesellschaft  geschlossen  werden
sollte  6)
Die  Vertreter  der  Gesellschaft  vertreten  sie  außergerichtlich  und
gerichtlich  und  geschehen  insbesondere  alle  gerichtlichen  Zustellungen
gultig  an  einen  einzelnen  Vertreter  der  Gesellschaft?)
III.  Wie  so  die  Gesellschaft  nach  Außen  als  ein  selbstständiges
Verkehrssubjekt  auftritt,  so  steht  sie  auch  den  einzelnen  Gesellschaftern
1)  Einfges.  §.  13,  2  a.  E.
2)  H.  G.  B.  86  in.  2.  151  in.  3.  175,  2.  176  in.  3.  209,  1.  210  in.  2.
111,  2.  164,  2.  213,  2.
3)  H.  G.  B.  99—103.  157.  194.  231,  1.
4)  H.  G.  B.  114,  2.  157.  196.  230.
3)  H.  G.  B.  116.  157.  231,  2.  43.
6)  H.  G.  B.  114,  2.  157.  230  a.  E.
*)  H.  G.  B.  117.  196.  227,  1.  232.  235.
            
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