§. 16. Erwerbsgesellschaften im Allgemeinen.
festen auf den Namen derselben nicht ohne Nachweis, daß jene geschehen, ¬
erfolgen darf 1).
Dieser selbstständigen Stellung dieser Gesellschaften entspricht
es denn auch, daß sie ihr besonderes Domicil und ihren besonderen
Gerichtsstand haben 2).
II. Der Selbstständigkeit der Gesellschaften dieser Art entsprechend, ¬
besitzen dieselben eine Organisation, welche es ihnen ermöglicht, ¬
thätig in den Verkehr einzugreifen. Sie haben ihre Organe,
welche Dritten gegenüber die Träger des gesellschaftlichen Willens sind.
In dieser Hinsicht sind bei allen Gesellschaften dieser Art zwei
Seiten völlig zu scheiden, die innere und die äußere. Die Befugnisse, ¬
welche die Vertreter der Gesellschaft haben, werden durch den
Gesellschaftsvertrag bestimmt und machen sich dieselben durch Ueberschreitung ¬
der ihnen vertragsmäßig eingeräumten Befugnisse der Gesellschaft ¬
gegenüber verantwortlich 3); nach Außen, Dritten gegenüber,
aber verpflichten und berechtigen die Vertreter der Gesellschaft dieselbe ¬
ohne alle Rücksicht auf die ihnen vertragsmäßig zustehenden
Befugnisse 4) und ist jede Beschränkung der Vertretungsbefugniß,
namentlich auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften oder
auf gewisse Umstände oder für gewisse Zeit oder für gewisse Orte,
Dritten gegenüber völlig wirkungslos 5). Auch ist es gleichgültig,
ob der Vertreter das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft ¬
geschlossen hat, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach
dem Willen der Contrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden
sollte 6)
Die Vertreter der Gesellschaft vertreten sie außergerichtlich und
gerichtlich und geschehen insbesondere alle gerichtlichen Zustellungen
gultig an einen einzelnen Vertreter der Gesellschaft?)
III. Wie so die Gesellschaft nach Außen als ein selbstständiges
Verkehrssubjekt auftritt, so steht sie auch den einzelnen Gesellschaftern
1) Einfges. §. 13, 2 a. E.
2) H. G. B. 86 in. 2. 151 in. 3. 175, 2. 176 in. 3. 209, 1. 210 in. 2.
111, 2. 164, 2. 213, 2.
3) H. G. B. 99—103. 157. 194. 231, 1.
4) H. G. B. 114, 2. 157. 196. 230.
3) H. G. B. 116. 157. 231, 2. 43.
6) H. G. B. 114, 2. 157. 230 a. E.
*) H. G. B. 117. 196. 227, 1. 232. 235.