Volltext : ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§.  55.  Negatorische  Klage.
125
er  gehabt  hätte,  wenn  er  im  Besitz  geblieben  wäre.  Er  muß  daher
dasjenige  ersetzen,  was  er  durch  Rückgabe  der  Sache  mehr  erhalten
würde!).  Das  Römische  Recht  hat  dies  Prinzip  hier  in  eigenthümlicher ¬
  Weise  durchgeführt,  indem  es  zwischen  dem  gutgläubigen
und  bösgläubigen  Besitzer  und  zwischen  nothwendigen,  nützlichen  und
überflüssigen  Verwendungen  unterscheidet.  Ueberflüssige  Verwendungen ¬
  ist  der  Vindicant  niemals  zu  ersetzen  verbunden.  Der  Beklagte
hat  nur  die  Befugniß,  dieselben  wieder  von  der  Sache  zu  lösen,  sofern ¬
  diese  dadurch  keinen  Schaden  erleidet  und  jene  nach  der  Ablösung
noch  irgend  einen  Vermögenswerth  repräsentiren.  Nothwendige  Verwendungen ¬
  ist  er  dagegen  stets  zu  ersetzen  verbunden,  sowohl  dem
redlichen  als  unredlichen  Besitzer,  nützliche  nur  dem  redlichen;  der
unredliche  hat  nur  die  Befugniß  der  Lösung  derselben  von  der  Sache
unter  den  bereits  angegebenen  Beschränkungen  2).
Diese  Bestimmungen  sind  gänzlich  positiver  Natur,  regeln
übrigens  die  Verhältnisse  völlig  zweckentsprechend  und  werden  so
auch  unbedenklich  von  der  ganzen  gemeinen  Praxis  angewendet.
2.  Negatorische  Klage.
§.  55.
Die  negatorische  Klage  steht  jedem  Eigenthümer  zu  in  allen
Fällen,  in  denen  sich  Jemand  Eingriffe  in  sein  Eigenthum  erlaubt,
sofern  dieselben  nicht  eine  völlige  Entziehung  des  Besitzes  zur  Folge
haben  3).  Jede  Störung  4)  in  der  Ausübung  der  Befugnisse  des
Eigenthümers  genügt  zur  Begründung  derselben;  als  eine  solche  ist
auch  schon  die  blose  unbegründete  Behauptung  eines  Sachenrechts,
z.  B.  einer  Gerechtigkeit,  eines  Pfandrechts,  einer  Reallast  u.  s.  w.,
ohne  wirkliche  Ausübung  eines  solchen,  anzusehen  5),  ebenso  ein  bloser
’)  l.  46  D.  de  usur.  (22,  1).  l.  48.  62  D.  de  R.  V.  (6,  1).  l.  1  C.
de  fruct.  (7,  51).  l.  3.  23  C.  de  R.  V.  (3,  32).  l.  2  C.  de  furt.  (6,  2).
2)  §.  30.  34  J.  de  rer.  div.  (2,  1).  l.  27  §.  5.  l.  30.  l.  37.  l.  38  D.
de  R.  V.  (6,  1).  l.  5.  l.  16  C.  de  R.  V.  (3,  32).
3)  l.  8  §.  5.  l.  13.  14  §.  1.  l.  17  D.  si  serv.  vind.  (8,  5).  l.  2  D.
de  arb.  caed.  (43,  27).
4)  Ueber  die  Gränze  dieses  Begriffs  vgl.  Seuffert,  Arch.  I.  318.
5)  l.  6  §.  1  D.  si  serv.  vind.  (8,  5).  l.  14  pr.  eod.  O.  G.  E.  i.  S.
Brünjes  w.  Wischhusen  v.  2.  Jan.  1860.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer