§. 55. Negatorische Klage.
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er gehabt hätte, wenn er im Besitz geblieben wäre. Er muß daher
dasjenige ersetzen, was er durch Rückgabe der Sache mehr erhalten
würde!). Das Römische Recht hat dies Prinzip hier in eigen
thümlicher Weise durchgeführt, indem es zwischen dem gutgläubigen
und bösgläubigen Besitzer und zwischen nothwendigen, nützlichen und
überflüssigen Verwendungen unterscheidet. Ueberflüssige Verwendun
gen ist der Vindicant niemals zu ersetzen verbunden. Der Beklagte
hat nur die Befugniß, dieselben wieder von der Sache zu lösen, so
fern diese dadurch keinen Schaden erleidet und jene nach der Ablösung
noch irgend einen Vermögenswerth repräsentiren. Nothwendige Ver
wendungen ist er dagegen stets zu ersetzen verbunden, sowohl dem
redlichen als unredlichen Besitzer, nützliche nur dem redlichen; der
unredliche hat nur die Befugniß der Lösung derselben von der Sache
unter den bereits angegebenen Beschränkungen 2).
Diese Bestimmungen sind gänzlich positiver Natur, regeln
übrigens die Verhältnisse völlig zweckentsprechend und werden so
auch unbedenklich von der ganzen gemeinen Praxis angewendet.
2. Negatorische Klage.
§. 55.
Die negatorische Klage steht jedem Eigenthümer zu in allen
Fällen, in denen sich Jemand Eingriffe in sein Eigenthum erlaubt,
sofern dieselben nicht eine völlige Entziehung des Besitzes zur Folge
haben 3). Jede Störung 4) in der Ausübung der Befugnisse des
Eigenthümers genügt zur Begründung derselben; als eine solche ist
auch schon die blose unbegründete Behauptung eines Sachenrechts,
z. B. einer Gerechtigkeit, eines Pfandrechts, einer Reallast u. s. w.,
ohne wirkliche Ausübung eines solchen, anzusehen 5), ebenso ein bloser
’) l. 46 D. de usur. (22, 1). l. 48. 62 D. de R. V. (6, 1). l. 1 C.
de fruct. (7, 51). l. 3. 23 C. de R. V. (3, 32). l. 2 C. de furt. (6, 2).
2) §. 30. 34 J. de rer. div. (2, 1). l. 27 §. 5. l. 30. l. 37. l. 38 D.
de R. V. (6, 1). l. 5. l. 16 C. de R. V. (3, 32).
3) l. 8 §. 5. l. 13. 14 §. 1. l. 17 D. si serv. vind. (8, 5). l. 2 D.
de arb. caed. (43, 27).
4) Ueber die Gränze dieses Begriffs vgl. Seuffert, Arch. I. 318.
5) l. 6 §. 1 D. si serv. vind. (8, 5). l. 14 pr. eod. O. G. E. i. S.
Brünjes w. Wischhusen v. 2. Jan. 1860.