Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

§. 55. Negatorische Klage. 
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er gehabt hätte, wenn er im Besitz geblieben wäre. Er muß daher 
dasjenige ersetzen, was er durch Rückgabe der Sache mehr erhalten 
würde!). Das Römische Recht hat dies Prinzip hier in eigen 
thümlicher Weise durchgeführt, indem es zwischen dem gutgläubigen 
und bösgläubigen Besitzer und zwischen nothwendigen, nützlichen und 
überflüssigen Verwendungen unterscheidet. Ueberflüssige Verwendun 
gen ist der Vindicant niemals zu ersetzen verbunden. Der Beklagte 
hat nur die Befugniß, dieselben wieder von der Sache zu lösen, so 
fern diese dadurch keinen Schaden erleidet und jene nach der Ablösung 
noch irgend einen Vermögenswerth repräsentiren. Nothwendige Ver 
wendungen ist er dagegen stets zu ersetzen verbunden, sowohl dem 
redlichen als unredlichen Besitzer, nützliche nur dem redlichen; der 
unredliche hat nur die Befugniß der Lösung derselben von der Sache 
unter den bereits angegebenen Beschränkungen 2). 
Diese Bestimmungen sind gänzlich positiver Natur, regeln 
übrigens die Verhältnisse völlig zweckentsprechend und werden so 
auch unbedenklich von der ganzen gemeinen Praxis angewendet. 
2. Negatorische Klage. 
§. 55. 
Die negatorische Klage steht jedem Eigenthümer zu in allen 
Fällen, in denen sich Jemand Eingriffe in sein Eigenthum erlaubt, 
sofern dieselben nicht eine völlige Entziehung des Besitzes zur Folge 
haben 3). Jede Störung 4) in der Ausübung der Befugnisse des 
Eigenthümers genügt zur Begründung derselben; als eine solche ist 
auch schon die blose unbegründete Behauptung eines Sachenrechts, 
z. B. einer Gerechtigkeit, eines Pfandrechts, einer Reallast u. s. w., 
ohne wirkliche Ausübung eines solchen, anzusehen 5), ebenso ein bloser 
’) l. 46 D. de usur. (22, 1). l. 48. 62 D. de R. V. (6, 1). l. 1 C. 
de fruct. (7, 51). l. 3. 23 C. de R. V. (3, 32). l. 2 C. de furt. (6, 2). 
2) §. 30. 34 J. de rer. div. (2, 1). l. 27 §. 5. l. 30. l. 37. l. 38 D. 
de R. V. (6, 1). l. 5. l. 16 C. de R. V. (3, 32). 
3) l. 8 §. 5. l. 13. 14 §. 1. l. 17 D. si serv. vind. (8, 5). l. 2 D. 
de arb. caed. (43, 27). 
4) Ueber die Gränze dieses Begriffs vgl. Seuffert, Arch. I. 318. 
5) l. 6 §. 1 D. si serv. vind. (8, 5). l. 14 pr. eod. O. G. E. i. S. 
Brünjes w. Wischhusen v. 2. Jan. 1860.
	        
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