Full text: ¬Das gemeine deutsche und hansestadtbremische universelle Vermögensrecht auf Grundlage der modernen Volkswirtschaft (2,1)

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§. 54. Vindication. 
Die jetzt vielfach von der romanistischen Doktrin aufgestellte Regel, 
daß der bösgläubige Besitzer vor der Insinuation der Klagcitation 
für den Zufall nicht hafte, dagegen nach derselben auch für diesen 
einstehe, ist weder in den Römischen Quellen enthalten *), noch ist 
für sie irgend ein rationeller Grund zu finden. 
Die Höhe des Schadens kann, wenn die Voraussetzungen vor 
handen sind, durch den Schätzungseid festgestellt werden?). 
II. Dasselbe Grundprinzip, welches für die Restitution der 
Hauptsache gilt, kommt auch für die Herausgabe der Accessionen in 
Betracht. Der Vindicant soll die Sache so erhalten, als wenn er 
sie stets besessen, also mit allen Accessionen, welche sie etwa in 
zwischen bekommen hat, insonderheit auch mit der ganzen wirtschaft 
lichen Nutzung, welche sie abgeworfen hat3). Der Beklagte ist daher, 
der Regel nach, verbunden zum Ersatz aller bezogenen Nutzungen 
und des ganzen Nutzens, welchen der Eigenthümer an der Sache 
hätte ziehen können, wenn er die Sache gehabt hätte, auch wenn 
der Beklagte diese Nutzung selbst nicht gezogen hat. Den gutgläu 
bigen Besitzer behandelt aber das Recht billig auch hier milder. Er 
ist zum Ersatze derjenigen Früchte, die er bereits verbraucht hat, 
nicht verbunden, noch weniger zum Ersatze des Nutzens, den der 
Kläger von der Sache hätte ziehen können. Von der Insinuation 
der Klagcitation an haftet er jedoch auch für derartige Versäumnisse, 
und die nach der Citation noch vorhandenen oder von ihm gezogenen 
Nutzungen ist er herauszugeben verbunden*). 
III. Der Beklagte kann gegen die Vindication die Einredé 
vorschützen, daß ihm vermöge eines Genußrechts der Besitz der Sache 
zustehe oder der Kläger in Folge eines obligatorischen Rechtsverhält 
nisses verbunden sei, ihn im Besitz der Sache zu lassen. Einer 
näheren Ausführung bedürfen jedoch hier nur die Gegenansprüche 
des Beklagten wegen Verwendungen, die er auf die Sache ge 
macht hat. 
Auch in dieser Beziehung ist an dem Prinzipe festzuhalten, daß 
der Kläger mit der Vindication nicht mehr erlangen soll, als was 
’) Vgl. 1. 7 §. 2. l. 8 pr. §. 1. l. 20 D. de cond. furt. (13, 1). 
2) Ger. O. v. 1820 §. 266. 268. 
3) 1. 17 §. 1. l. 20. l. 34. l. 62 D. de R. V. (6, 1). 
4) 1. 33 i. f. l. 35 pr. D. de R. V. (6, 1).
	        
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