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§. 54. Vindication.
Die jetzt vielfach von der romanistischen Doktrin aufgestellte Regel,
daß der bösgläubige Besitzer vor der Insinuation der Klagcitation
für den Zufall nicht hafte, dagegen nach derselben auch für diesen
einstehe, ist weder in den Römischen Quellen enthalten *), noch ist
für sie irgend ein rationeller Grund zu finden.
Die Höhe des Schadens kann, wenn die Voraussetzungen vor
handen sind, durch den Schätzungseid festgestellt werden?).
II. Dasselbe Grundprinzip, welches für die Restitution der
Hauptsache gilt, kommt auch für die Herausgabe der Accessionen in
Betracht. Der Vindicant soll die Sache so erhalten, als wenn er
sie stets besessen, also mit allen Accessionen, welche sie etwa in
zwischen bekommen hat, insonderheit auch mit der ganzen wirtschaft
lichen Nutzung, welche sie abgeworfen hat3). Der Beklagte ist daher,
der Regel nach, verbunden zum Ersatz aller bezogenen Nutzungen
und des ganzen Nutzens, welchen der Eigenthümer an der Sache
hätte ziehen können, wenn er die Sache gehabt hätte, auch wenn
der Beklagte diese Nutzung selbst nicht gezogen hat. Den gutgläu
bigen Besitzer behandelt aber das Recht billig auch hier milder. Er
ist zum Ersatze derjenigen Früchte, die er bereits verbraucht hat,
nicht verbunden, noch weniger zum Ersatze des Nutzens, den der
Kläger von der Sache hätte ziehen können. Von der Insinuation
der Klagcitation an haftet er jedoch auch für derartige Versäumnisse,
und die nach der Citation noch vorhandenen oder von ihm gezogenen
Nutzungen ist er herauszugeben verbunden*).
III. Der Beklagte kann gegen die Vindication die Einredé
vorschützen, daß ihm vermöge eines Genußrechts der Besitz der Sache
zustehe oder der Kläger in Folge eines obligatorischen Rechtsverhält
nisses verbunden sei, ihn im Besitz der Sache zu lassen. Einer
näheren Ausführung bedürfen jedoch hier nur die Gegenansprüche
des Beklagten wegen Verwendungen, die er auf die Sache ge
macht hat.
Auch in dieser Beziehung ist an dem Prinzipe festzuhalten, daß
der Kläger mit der Vindication nicht mehr erlangen soll, als was
’) Vgl. 1. 7 §. 2. l. 8 pr. §. 1. l. 20 D. de cond. furt. (13, 1).
2) Ger. O. v. 1820 §. 266. 268.
3) 1. 17 §. 1. l. 20. l. 34. l. 62 D. de R. V. (6, 1).
4) 1. 33 i. f. l. 35 pr. D. de R. V. (6, 1).