fullscreen : Ziebarth, Karl: ¬Die Realexecution und die Obligation

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§.  20.  IV.  Publiciana.
mala  fides  und  Veräußerung  auch  auf  Verlust  von  der  Art,  daß
nur  Recht  gegen  den  unredlichen  Erwerber  zurückblieb;  Einreden
sind  die  des  Eigenthums  und  des  früheren  redlichen  Besitzes,  nicht
des  späteren  redlichen  Erwerbes.  Die  Fälle  des  Verlustes  wider
Willen  zählt  Delbrück  unter  8  Nummern  auf,  gewiß  mit  guten
jünden:  doch  bleibt  gerade  hier  dem  positiven  Recht  viel  Spielraum, ¬
  da  nicht  nothwendig  alle  Fälle  als  gleichschwere  Rechtsverletzungen ¬
  behandelt  werden  müssen.  Dies  gilt  vorzüglich  bei
den  an  Willensfehlern  leidenden  Traditionen,  es  kann  absolute  oder
relative  Nichtigkeit,  weitere  oder  engere  Anfechtbarkeit  statuirt  werden
und  demzufolge  bald  absolutes  bald  relatives  Recht,  bald  Recht
zur  Sache  zurückbleiben.  Das  Nähere  bleibt  den  einzelnen  Lehren
vorbehalten.  Auch  darin  trete  ich  Delbrücks0)  bei,  daß  die
Klage  ganz  im  Geist  des  römischen  Rechts  liegt.  Es  scheint  mir
unbedenklich,  daß,  wenn  der  Publicianakläger  Verlust  durch  furtum
nachwies,  den  Beklagten  kein  späterer  redlicher  Erwerb  schützte.
Nicht  minder  gehört  die  1.  14.  §.  5.  D.  quod  metus  (4,  2)  hierft ¬
  31)
her,  welche  die  Einrede  redlichen  Erwerbes  ausdrücklich  verwirst.
Auch  den  c.  Redintegranda  (c.  3.  C.  3.  qu.  1)  könnte  man  in
Bezug  nehmen,  wenn  diese  Stelle  nicht  überhaupt  ohne  allen
Grund  zu  der  Ehre  gekommen  wäre,  als  Quelle  eines  neuen
Klagrechts  zu  dienen.  Ganz  entscheidendes  Gewicht  aber  legt
Delbrück  32)  m.  E.  mit  Recht  auf  den  Art.  208  der  Carolina.
Hierauf  sowie  auf  das  ältere  deutsche  Recht  wollen  wir  sogleich
näher  eingehen.  Schon  jetzt  aber  ist  hervorzuheben,  daß  die  dargestellten ¬
  Klagen  ganz  unabhängig  sind  von  der  Regel  „Hand  muß
Hand  wahren."  33)  Diese  enthält  nur  einen  Fall  der  Veräußerung
mehr,  giebt  dem  Beklagten  eine  Einrede  mehr,  die  Beweispflicht
des  Klägers  wird  durch  sie  nicht  berührt,  sondern  hängt  allein
von  der  herrschenden  Beweismittellehre  ab.
IV.  Was  wird  nun  aus  der  Publiciana?  Delbrück  sa)  verwirft ¬
  sie  zwar  dem  Namen  nach,  will  sie  aber  doch  in  ihrem
30)  S.  265.
31)  Delbrück  S.  266.
32)  §.  38.
33)  Anders  Delbrück  S.  43.
34)  §.  61.  66.
            
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