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§. 20. IV. Publiciana.
mala fides und Veräußerung auch auf Verlust von der Art, daß
nur Recht gegen den unredlichen Erwerber zurückblieb; Einreden
sind die des Eigenthums und des früheren redlichen Besitzes, nicht
des späteren redlichen Erwerbes. Die Fälle des Verlustes wider
Willen zählt Delbrück unter 8 Nummern auf, gewiß mit guten
jünden: doch bleibt gerade hier dem positiven Recht viel Spielraum, ¬
da nicht nothwendig alle Fälle als gleichschwere Rechtsverletzungen ¬
behandelt werden müssen. Dies gilt vorzüglich bei
den an Willensfehlern leidenden Traditionen, es kann absolute oder
relative Nichtigkeit, weitere oder engere Anfechtbarkeit statuirt werden
und demzufolge bald absolutes bald relatives Recht, bald Recht
zur Sache zurückbleiben. Das Nähere bleibt den einzelnen Lehren
vorbehalten. Auch darin trete ich Delbrücks0) bei, daß die
Klage ganz im Geist des römischen Rechts liegt. Es scheint mir
unbedenklich, daß, wenn der Publicianakläger Verlust durch furtum
nachwies, den Beklagten kein späterer redlicher Erwerb schützte.
Nicht minder gehört die 1. 14. §. 5. D. quod metus (4, 2) hierft ¬
31)
her, welche die Einrede redlichen Erwerbes ausdrücklich verwirst.
Auch den c. Redintegranda (c. 3. C. 3. qu. 1) könnte man in
Bezug nehmen, wenn diese Stelle nicht überhaupt ohne allen
Grund zu der Ehre gekommen wäre, als Quelle eines neuen
Klagrechts zu dienen. Ganz entscheidendes Gewicht aber legt
Delbrück 32) m. E. mit Recht auf den Art. 208 der Carolina.
Hierauf sowie auf das ältere deutsche Recht wollen wir sogleich
näher eingehen. Schon jetzt aber ist hervorzuheben, daß die dargestellten ¬
Klagen ganz unabhängig sind von der Regel „Hand muß
Hand wahren." 33) Diese enthält nur einen Fall der Veräußerung
mehr, giebt dem Beklagten eine Einrede mehr, die Beweispflicht
des Klägers wird durch sie nicht berührt, sondern hängt allein
von der herrschenden Beweismittellehre ab.
IV. Was wird nun aus der Publiciana? Delbrück sa) verwirft ¬
sie zwar dem Namen nach, will sie aber doch in ihrem
30) S. 265.
31) Delbrück S. 266.
32) §. 38.
33) Anders Delbrück S. 43.
34) §. 61. 66.